Verbesserte Räumung der Bürgersteige und Radwege im Winter 2024/2025, aus Senat

23.01.2025

Frage 1:

Welche Informationen liegen den Bezirksämtern über die #Zuständigkeitsverhältnisse bezüglich der #Räumung von #Fußwegen und #Radwegen im #Winter vor? Gibt es eine stadtweite Übersicht über die Fuß- und Radwege Berlins inklusive deren Räumungsprioritäten im Winter?

Frage 2:

Nach welchen #Prioritäten wird mit der Räumung der Geh- und Radwege in den verschiedenen Straßen und Gebieten begonnen und inwieweit findet hierbei das Mobilitätsgesetz Beachtung?

Antwort zu 1 und 2:

Die Grundlage für den Winterdienst im Land Berlin ist das Straßenreinigungsgesetz (StrReinG). Hier sind Zuständigkeiten für den Winterdienst auf Geh- und Radwegen geregelt. Das Gesetz kann unter http s:/ / gesetze.berlin.d e/ b sb e/ d ocument/ jlr-StrReinG BEra hmen eingesehen werden und liegt den Berliner Bezirken vor. In § 3 Abs. 1 #StrReinG ist festgehalten, dass #Gehwege #unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei länger anhaltendem #Schneefall in angemessenen Zeitabständen, von Schnee zu beräumen sind. Bei Schnee- und #Eisglätte sind sie unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen, bei Bedarf auch wiederholt. Sollte der Schneefall über 20 Uhr hinaus andauern oder nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung eintreten, so ist der Winterdienst bis 7 Uhr des folgenden Tages, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr durchzuführen.

Nach § 4 Abs. 4 StrReinG sind die Anlieger der in den Reinigungsverzeichnissen A bis C aufgeführten Straßen zum Winterdienst jeweils vor ihren Grundstücken auf den in gleicher oder ähnlicher Richtung verlaufenden nächstgelegenen Gehwegen verpflichtet.

Radwege, die ausgebaut, mit #Kehrmaschinen befahrbar und als solche  ausgewiesen sind, werden von den #BSR (Berliner Stadtreinigungsbetriebe) vom Schnee beräumt (§ 3 Abs. 9 StrReinG).

Der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf teilt hierzu mit:

„ Winterd ienst a uf G ehweg en

Zur Durchführung des Winterdienstes auf Gehwegen von öffentlichen Straßen und Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs sind die Anlieger nach dem Straßenreinigungsgesetz verpflichtet. Anlieger sind Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbrauchinhaber bzw. Inhaber eines im Grundbuch vermerkten dinglichen Nutzungsrechtes.

Bloße Privatstraßen unterliegen nicht dem Straßenreinigungsgesetz, es gilt die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht der Grundstückseigentümer. Auf Privatstraßen sind aber ebenfalls die Anlieger/ -innen bzw. Grundstückseigentümer/ -innen verpflichtet, die erforderlichen Winterdienstmaßnahmen durchzuführen.

Der Winterd ienst ist d urchzuführen:

  • jeweils vor den Grundstücken auf denen in gleicher oder ähnlicher Richtung verlaufenden nächstgelegenen Gehwegen einschließlich der zu den Grundstücken abzweigenden oder im Bereich von Eckabstumpfungen befindlichen Gehwegabschnitten
  • bei Straßen ohne Gehweg auf der bevorzugten Lauffläche
  • bei nicht genügend ausgebauten Straßen der Kategorie C des Straßenreinigungsverzeichnisses gibt es eine erweiterte Räumpflicht – Gehwegfortführung im Kreuzungsbereich

Der Winterdienst ist unverzüglich nach Entstehung von Schnee oder von Schnee- und Eisglätte durchzuführen

Durchführung d es Winterd ienstes im vo llen Umfang wie folg t:

  • Beräumung von Schnee
  • Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln
  • Beseitigung von Eisbildungen, denen nicht durch Streuen entgegengewirkt werden kann
  • die Verwendung jeglicher Auftaumittel, also nicht nur Salze, ist verboten
  • bei Übertragung des Winterdienstes auf andere: Kontrollpflicht des Anliegers
  • Ein geeigneter Dritter (Firma, Nachbar oder anderer) kann mit der Ausführung des Winterdienstes beauftragt werden. Damit entfällt aber nicht die Verantwortlichkeit des Anliegers. Dieser ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung zu kontrollieren.

Rä umung von Ra d fa hrstreifen

Herkömmliche Radfahrstreifen werden durch Winterdienstfahrzeuge der BSR geräumt und bestreut. Geschützte Radfahrstreifen („ Protected Bike Lanes“ ) werden mit Spezialfahrzeugen gesondert winterdienstlich bearbeitet. Zugleich erfolgen Punktstreuungen mit Feuchtsalz oder Sole – und zwar an Kreuzungen, Einmündungen, Haltestellen sowie besonderen Gefahrenstellen. Bei extremen Wetterverhältnissen finden auch Streckenstreuungen mit Auftaumitteln statt.

Rä umung von Ra d weg en

Für ausgewiesene Radwege, die mit Winterdienstfahrzeugen befahrbar sind, ist die BSR ebenfalls verantwortlich. Das Gesetz sieht hier ausschließlich Schneeräumung vor, aber keine Glättebeseitigung (vgl. § 3 Absatz 9 Straßenreinigungsgesetz).

Für die Nutzung von Radwegen, die nicht mit Winterdienstfahrzeugen befahrbar sind, wird mit entsprechenden Schildern darauf hingewiesen, dass bei entsprechenden Wetterverhältnissen die Nutzung auf eigene Gefahr erfolgt. Dies gilt auch bei erhöhtem Laubaufkommen.

Ergänzend wird mitgeteilt, dass der Bezirk für den Winterdienst an und um die b ezirkseig enen Liegenschaften; Zuwegungen, Eingangsbereiche, Gehwege an und um die Liegenschaften zuständig ist, nicht jedoch für Radwege und Straßen.“

Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg teilt hierzu mit:

„ Dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg sind die Zuständigkeiten laut Straßenreinigungsgesetz bekannt. Die Zuständigkeiten zur Beräumung sind in den §§ 3 und 4 Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) formuliert.“

Der Bezirk Lichtenberg teilt hierzu mit:

„ Für den Gehwegbereich im öffentlichen Straßenland sind immer die Anlieger winterdienstpflichtig.

In Grünanlagen besteht prinzipiell keine Pflicht einen Winterdienst durchzuführen.

Der Bezirk Lichtenberg führt aber Winterdienst auf Wegen in Grünanlagen durch, die stark frequentiert werden, wie z. B. Schul- und Kita-Wege oder auf dem Friedhof. Diese gelten als Wege des öffentlichen Interesses.“

Der Bezirk Marzahn-Hellersdorf teilt hierzu mit:

„ Informationen erhalten Bürger hier:

http s:/ / www.b erlin.d e/ sen/ uvk/ umwelt/ kreisla ufwirtscha ft/ service/ p riva tha usha lte/ stra ssenreini gung/ .“

Der Bezirk Mitte teilt hierzu mit:

„ Grundlage für die Durchführung der ordnungsmäßigen Straßenreinigung in Berlin sind das Berliner Straßenreinigungsgesetz (StrReinG), die Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse (StrReinVerz), Winterdienstgehwegverordnung (GehwegWinDV) und die Einteilung in Reinigungsklassen. In diesen Straßenreinigungsverzeichnissen sind sämtliche Straßen Berlins und deren Zuordnung zu einer Reinigungsklasse enthalten. Die Pflichten und Zuständigkeiten für den Winterdienst ergeben sich aus §§ 3, 4 StrReinG. Nähere Auskünfte über die Einsatzpläne sind bei der BSR zu erfragen. Zur Durchführung des Winterdienstes auf Gehwegen von öffentlichen Straßen und Privatstraßen  des öffentlichen Verkehrs sind die Anlieger nach dem Straßenreinigungsgesetz verpflichtet. Die jeweiligen Anlieger, das sind Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher, Inhaber eines im Grundbuch vermerkten dinglichen Nutzungsrechtes. Bloße Privatstraßen unterliegen nicht dem Straßenreinigungsgesetz, es gilt die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht der Grundstückseigentümer. Öffentliches Straßenland wird durch die BSR geräumt.“

Der Bezirk Neukölln teilt hierzu mit:

„ Die Zuständigkeiten für die Durchführung des Winterdienstes ergeben aus den §§ 3 und 4 des Straßenreinigungsgesetzes. Die hieraus resultierenden Obliegenheiten der jeweils Pflichtigen sind dem Ordnungsamt bekannt.

Stadtweite Übersichten sind nicht bekannt, die Daten pflichtiger Anlieger werden im Einzelfall über das elektronische Liegenschaftskataster ermittelt.“

Der Bezirk Pankow teilt hierzu mit:

„ Die Verantwortlichkeit zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte auf den hiervon betroffenen Wegen obliegt grundsätzlich dem Anlieger (Eigentümer oder ggf. auch Mieter). Anlieger können auch öffentliche Einrichtungen sein (Schulen, Rathäuser etc.). Dort liegt die Verantwortung zur Schnee- und Eisbeseitigung bei derjenigen Stelle, in deren Fachvermögen die jeweilige Fläche fällt (Schulamt etc.). Dies gilt bspw. auch für öffentliche Wege, die an Grünanlagen angrenzen. Dort  besteht  die  in  Rede  stehende  Verantwortung  beim  Straßen-  und  Grünflächenamt. In der Regel bedienen sich sowohl private wie  auch öffentliche Anlieger Dienstleistungsunternehmen, welche die Schnee- und Eisbeseitigung in ihrem Auftrag vertraglich sicherzustellen haben. Das örtlich zuständige Ordnungsamt wird tätig, wenn es Hinweise oder

eigene Feststellungen gibt, dass der Pflicht zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte nicht oder nicht hinreichend nachgekommen wurde. Folgen können die Einleitung eines Ordnungswidrigkeiten-Verfahrens oder die Veranlassung einer für den betroffenen Anlieger kostenpflichtigen Ersatzvornahme sein. In der Regel erfolgt zunächst eine Feststellung des Grundstückseigentümers und eine an diesen gerichtete  Aufforderung unverzüglich den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen.

Radfahrstreifen werden durch normale Winterdienstfahrzeuge der BSR geräumt und gestreut. Für ausgewiesene Radwege,  die mit Winterdienstfahrzeugen befahrbar sind, ist die BSR auch verantwortlich. Das Gesetz sieht hier ausschließlich eine Schneeräumung, aber keine Glättebeseitigung vor (siehe § 3 Abs. 9 Straßenreinigungsgesetz) und siehe unter Winter in Berlin

| BSR.

Bezüglich der Informationen, welche  den Bezirksämtern über die Zuständigkeitsverhältnisse vorliegen, sei auf § 3 (5) StrReinG verwiesen: http s:/ / gesetze.b erlin.d e/ b sb e/ d ocument/ jlr- StrReinG BEV14P4

Dort wird ein von SenMVKU jährlich zu erstellender Streuplan genannt, der auch Radfahrstreifen und bestimmte Fußgängerzonen beinhaltet.

Den Winterdienst auf Fußwegen an Anliegergrundstücken ist laut § 4 Abs. 4 Straßen-Reinigungs- Gesetz (StrReinG) von den Anliegern zu erbringen.

Der Umfang des durch die BSR zu erbringenden Winterdienstes auf Fußgängerzonen ergibt sich aus § 4 Abs. 4a StrReinG.“

Der Bezirk Reinickendorf teilt hierzu mit:

„ Grundlage ist das Straßenreinigungsgesetz Berlin: § 3 regelt den Umfang der Straßenreinigungspflicht, § 4 definiert die Straßenreinigungspflichtigen. Ob die jeweilige Straße durch die BSR oder aber durch den Anlieger zu reinigen ist, ergibt sich durch die Eingruppierung in die verschiedenen Reinigungsklassen. Das Straßenreinigungsverzeichnis ist Anlage der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen und wird regelmäßig aktualisiert und im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet. Das Serviceportal Berlin informiert über ‚Winterdienst auf Gehwegen – Auskunft über die Sicherstellung der Räum- und Streupflicht‘. Das Amt für regionalisierte Ordungsaufgaben beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin gibt ‚Informationen zum Winterdienst auf öffentlichem Straßenland (Schneeräumung und Abstreuen von Winterglätte)‘ heraus. Unter ‚Winterdienst der BSR‘ gibt auch die BSR Auskunft über ihre Zuständigkeiten. Zu Räumungsprioritäten können keine Angaben gemacht werden.“

Der Bezirk Spandau teilt hierzu mit:

„ Zur Durchführung des Winterdienstes auf Gehwegen von öffentlichen Straßen und Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs (A-C Straßen), sind die Anlieger nach dem Straßenreinigungsgesetz verpflichtet. Bloße Privatstraßen unterliegen nicht dem Straßenreinigungsgesetz, es gilt die privatrechtliche   Verkehrssicherungspflicht   der   Grundstückseigentümer.   Ausgebaute   und

ausgewiesene sowie mit Winterdienstfahrzeugen befahrbare Radwege räumt die BSR. Eine Auflistung der Fuß- und Radwege existiert im Straßen- und Grünflächenamt nicht.“

Der Bezirk Steglitz-Zehlendorf teilt hierzu mit:

„ Die Zuständigkeit für die Reinigung von Gehwegen und Radwegen ist dem Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) und dem als Anlage zum  Gesetz beigefügten Straßenreinigungsverzeichnis zu entnehmen.“

Der Bezirk Tempelhof-Schöneberg teilt hierzu mit:

„ Den Winterdienst regelt das Berliner Straßenreinigungsgesetz. Eine berlinweite Übersicht (nur über die von ihr zu bearbeitenden Flächen) wird vermutlich nur die BSR haben. Eine berlinweite Übersicht aller anderen Flächen, für die Anliegende zuständig sind, kann es nicht geben, weil die Anliegereigenschaft stetig wechselnd ist.“

Frage 3:

Wie gedenkt der Senat, die Sicherheit auf den Geh- und Radwegen bei #Herbstlaub und Schnee besser als in den vergangenen Jahren zu gewährleisten?

Antwort zu 3:

In § 2 Abs. 4 StrReinG ist bereits geregelt, dass die der ordnungsmäßigen Reinigung unterliegenden Straßen entsprechend dem jeweiligen Bedürfnis, insbesondere aber nach Laubfall zu reinigen sind. Dem saisonal bedingten Ereignis Laubfall ist somit eine höhere Priorität gegenüber der normalen Straßenreinigung eingeräumt. Weiterhin ist hier aufgeführt, dass, sollte die Beseitigung von Verschmutzungen durch Schnee- und Eisablagerungen erheblich behindert sein, sich in diesem Fall die ordnungsmäßige Reinigung auf den Winterdienst beschränkt. Somit ist dem Winterdienst im Rahmen der Gefahrenabwehr ebenfalls eine höhere Priorität gegenüber der normalen Straßenreinigung eingeräumt.

Frage 4:

Führen Unfälle, die auf nicht geräumten Fuß- und Radwegen stattfinden, zu einem Amtshandeln im Sinne eines Bußgeldes für das Nicht-Räumen des Fußweges oder hat dies nur versicherungstechnische Aspekte, welche zum Tragen kommen können?

Antwort zu 4:

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StrReinG stellt die Nicht-Durchführung des Winterdienstes eine #Ordnungswidrigkeit dar. Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem #Straßenreinigungsgesetz obliegt den bezirklichen Ordnungsämtern. Sofern diese Kenntnis von der      Nicht-Durchführung      des      Winterdienstes        erlangen,        wird      ein      entsprechendes Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.

Frage 5:

Ist bekannt, wie viele #Zufußgehende und #Radfahrende im letzten Winter aufgrund von ungeräumten Fußwegen und Radwegen verunfallt sind? Wenn ja, wie viele waren dies?

Antwort zu 5:

Der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf teilt hierzu mit:

„ Für die Wintersaison 2023/ 2024 sind insgesamt fünf Meldungen wegen Verletzungen durch Schnee-und Eisglätte im Ordnungsamt Charlottenburg-Wilmersdorf eingegangen. In allen Fällen wurde auf die Winterdienstpflicht der Anlieger verwiesen. Etwaige Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Winterdienstpflicht wären auf privatrechtlicher Ebene gegen die Anlieger zu prüfen bzw. zu führen.

Bzgl. der bezirkseigenen Liegenschaften ist ein Glätteunfall bekannt geworden.“ Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg teilt hierzu mit:

„ Hierzu  liegen  keine  Informationen  vor.  Statistiken  über  verunfallte  Fußgänger*innen  oder Radfahrer*innen werden im Bezirksamt nicht geführt.“

Der Bezirk Lichtenberg teilt hierzu mit:

„ Fehlmeldung.“

Der Bezirk Marzahn-Hellersdorf teilt hierzu mit:

„ Nein, eine Statistik, die jeden Glatteisunfall erfasst, ist dem Bezirksamt nicht bekannt. Es gab jedoch im Jahr 2024 insgesamt 6 einzelne Fälle, die vom Straßen- und Grünflächenamt bearbeitet wurden, bei denen Bürger/ innen wegen Eisglätte gestürzt sind und einen Schadens- ersatzanspruch gegen das Land Berlin gestellt haben.“

Der Bezirk Mitte teilt hierzu mit:

„ Dem Straßen- und Grünflächenamt Mitte von Berlin liegen keine Daten über die Anzahl von Unfällen aufgrund ungeräumter Fuß- und Radwege vor. Es gibt diesbezüglich keine Meldepflicht an die Bezirksämter.“

Der Bezirk Neukölln teilt hierzu mit:

„ Fehlanzeige seitens des Ordnungsamtes.“

Der Bezirk Pankow teilt hierzu mit:

„ Diese Frage kann nicht beantwortet werden, da entsprechende Unfallzahlen nicht erfasst werden.“

Der Bezirk Reinickendorf teilt hierzu mit:

„ Diese Zahlen werden statistisch nicht vom Ordnungsamt erhoben.“

Der Bezirk Spandau teilt hierzu mit:

„ Ob die Ursache der Unfälle in nicht ausreichend geräumten und gestreuten Fuß- und Radwegen lag, kann nicht beurteilt werden. In der Wintersaison 2023/ 2024 erlangten wir Kenntnis von insgesamt 6 Unfällen.“

Der Bezirk Steglitz-Zehlendorf teilt hierzu mit:

„ Das Straßen- und Grünflächenamt hat Kenntnis über jeweils einen Sturz im Winter 2021/ 2022 sowie 2022/ 2023.“

Der Bezirk Tempelhof-Schöneberg teilt hierzu mit:

„ Grundlage für das hiesige Amtshandeln inklusive der Verhängung von Bußgeldern ist das Straßenreinigungsgesetz mit seinen entsprechenden Regelungen. Unfälle würden privatrechtliche Ansprüche generieren.“

Frage 6:

Wie wird die Umsetzung der #Räumungspflicht #kontrolliert? Welche Stelle ist hierfür verantwortlich?

Antwort zu 6:

Der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf teilt hierzu mit:

„ Die Ordnungsämter sind zuständig für die Kontrolle des Winterdienstes auf Gehwegen. Kommt ein Anlieger seiner Pflicht nicht nach, kann das Ordnungsamt auf dessen Kosten Ersatzvornahmen anordnen und Ordnungswidrigkeitsverfahren führen. Hier sind Geldbußen bis zu 10.000 Euro möglich.

Die Umsetzung der Räumungspflicht wird von den Außendienstmitarbeitenden des allgemeinen Ordnungsdienstes überwacht. Beschwerden und Hinweise zu Missständen können über das Anliegenmanagement, das Bürger*innen-Telefon (030) 9029-29000 oder per E-Mail an ordnungsamt@charlottenburg-wilmersdorf.de gemeldet werden. Zudem erfolgen außerhalb der Sprechzeiten direkte Meldungen der Polizei an die Wache des Ordnungsamtes. Während der Streifentätigkeit treffen die Mitarbeitenden des Außendienstes selbstverständlich auch Eigenfeststellungen und nehmen Hinweise  von Bürger*innen auf, die sie entsprechend bearbeiten.“

Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg teilt hierzu mit:

„ Der Allgemeine Ordnungsdienst (Außendienst) kontrolliert durch Inaugenscheinnahme und Begehung, ob der Räumungspflicht ausreichend nachgekommen ist. Sofern es die bestehende Wetterlage erfordert, werden werktags eigene Kontrollen zur Durchführung des Winterdienstes an ausgewählten Anliegerbereichen durchgeführt.“

Der Bezirk Lichtenberg teilt hierzu mit:

„ Die Räumungspflicht wird eigenständig durch den Außendienst des Ordnungsamtes Lichtenberg kontrolliert. Ebenso schreitet das Ordnungsamt Lichtenberg aufgrund von Beschwerden ein. Die originäre Zuständigkeit liegt bei den Ordnungsämtern des Landes Berlin. Subsidiär kann die Berliner Polizei tätig werden.“

Der Bezirk Marzahn-Hellersdorf teilt hierzu mit:

„ Das wird durch das Ordnungsamt kontrolliert.“

Der Bezirk Mitte teilt hierzu mit:

„ Verantwortlich für die Kontrollen der Räumungspflicht sind die Ordnungsämter der Bezirke. Die Dienstkräfte des Allgemeinen Ordnungsdienstes des Ordnungsamtes Mitte (AOD) treffen Eigenfeststellungen im Rahmen der täglichen Streifentätigkeit und Kontrollieren nach Auftrags- und Beschwerdelage durch Anliegenmanagement und telefonischen Beschwerden.“

Der Bezirk Neukölln teilt hierzu mit:

„ Die Zuständigkeit für die Kontrollen liegt in Neukölln beim Ordnungsamt. Bei entsprechender Witterungslage werden verdachtsunabhängige Kontrollen, insbesondere in besonderes belebten Gebieten durchgeführt. Konkrete Hinweise und Beschwerden werden ausnahmslos geprüft.“

Der Bezirk Pankow teilt hierzu mit:

„ Für die Kontrolle der Einhaltung der ordnungsgemäßen Durchführung des Winterdienstes auf Gehwegen vor Privatgrundstücken ist der Allgemeine Ordnungsdienst (AOD) des Ordnungsamtes zuständig. Kurz nach Schneefallbeginn gehen in der Regel über die zentrale Anlauf- und Beratungsstelle des Ordnungsamtes die ersten Beschwerden ein. Der AOD kontrolliert daraufhin im Rahmen der personellen Möglichkeiten zeitnah die den Beschwerden zugrundeliegenden Örtlichkeiten. Dort wird die Beschaffenheit (Schnee, Matsch, Eisglätte usw.) des Gehweges kontrolliert. Die Verwendung von Streugut und dessen Wirksamkeit sowie die Breite der beräumten bzw. durch Streugut abgestumpften Gehbahn werden ebenfalls vor Ort überprüft. Bei unzureichender Räumung der Gehbahn erfolgt eine Beseitigungsaufforderung an den Anlieger des betroffenen Grundstücks mit Terminfestsetzung. Wird bei einer Nachkontrolle nicht die erfolgte Räumung bzw. Abstumpfung der Gehbahn festgestellt, wird eine Ersatzvornahme angeordnet und eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige gefertigt.“

Der Bezirk Reinickendorf teilt hierzu mit:

„ Die Kontrolle zum Winterdienst obliegt dem Außendienst des Ordnungsamtes. Feststellungen erfolgen im Rahmen des Streifendienstes; nach Hinweisen/ Beschwerden durch Dritte erfolgen auch gezielte Kontrollen. Subsidiär  gibt es auch Feststellungen/ Anzeigen durch die Polizei Berlin.“

Der Bezirk Spandau teilt hierzu mit:

„ Das  Ordnungsamt  geht  Hinweisen  aus  der  Bevölkerung  nach  und  reagiert  bei  eigener Feststellung.“

Der Bezirk Steglitz-Zehlendorf teilt hierzu mit:

„ Die  nicht  ordnungsgemäße  Reinigung  stellt  eine  Ordnungswidrigkeit  dar,  welche  vom Ordnungsamt geahndet wird.“

Der Bezirk Tempelhof-Schöneberg teilt hierzu mit:

„ Kontrollen erfolgen durch den Außendienst des Ordnungsamtes.“

Frage 7:

Wie viele #Ordnungswidrigkeiten wurden in den letzten 5 Jahren durch die zwölf Bezirke festgestellt und in wie vielen Fällen wurden Bußgelder verhängt?

Antwort zu 7:

Der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf teilt hierzu mit:

„ Winter 2019/ 2020

Es  wurden  keine  Ordnungswidrigkeitenverfahren  eingeleitet  und   daher  keine  Bußgelder verhängt.

Winter 2020/ 2021

Es wurden 31 O rdnungswidrigkeitenverfahren geführt und 3 Bußgelder verhängt.

Winter 2021/ 2022

Es wurden drei Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und keine Bußgelder verhängt.

Winter 2022/ 2023

Es  wurden  keine  Ordnungswidrigkeitenverfahren  eingeleitet  und   daher  keine  Bußgelder verhängt.

Winter 2023/ 2024

Es wurden 99 Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und bislang 11 Bußgelder verhängt (es laufen noch einige Verfahren, daher kann diese Zahl noch steigen).“

Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg teilt hierzu mit:

„ Dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg sind keine Vorfälle bekannt.“

Der Bezirk Lichtenberg teilt hierzu mit:

„ In den letzten fünf Jahren wurden 89 Sofortaufträge mit dem Schwerpunkt Winterdienst ausgelöst. Es liegen 12 Anzeigen seit dem 01.01.2020 vor. Es wurden 9 Bußgeldbescheide erlassen.“

Der Bezirk Marzahn-Hellersdorf teilt hierzu mit:

„ Mit der zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verwendeten Software können leider keine statistischen Abfragen erstellt werden um die Anfrage sachgerecht zu beantworten. Auch führt die Verwaltung hierzu keine gesonderte Statistik außerhalb des IT-Verfahrens. Grundsätzlich werden alle angezeigten Ordnungswidrigkeiten bearbeitet und beim Vorhandensein der rechtlichen Voraussetzungen auch mit Bußgeld geahndet.“

Der Bezirk Mitte teilt hierzu mit:

„ In den Jahren 2020/ 2021, 2021/ 22, 2022/ 23 und 2024/ 2025 hat es im Bezirk Mitte von Berlin keine Anzeigen und so auch keine Bußgeldverfahren gegeben.

Im Winter 2023/ 24 hat es zwei  Anzeigen gegeben. Es wurden ein Bußgeld und 5 Ersatzvornahmen verhängt, welche der BSR in Auftrag gegeben wurden:

2020/ 21: keine Anzeigen = keine Bußgeldverfahren 2021/ 22: keine Anzeigen = keine Bußgeldverfahren 2022/ 23: keine Anzeigen = keine Bußgeldverfahren 2023/ 24: 3 Anzeigen = 1 Bußgeld verhängt.

2024/ 25: keine Anzeigen = keine Bußgeldverfahren“

Der Bezirk Neukölln teilt hierzu mit:

„ Mit Verweis auf die verhältnismäßig milden und schneearmen Winter wurden im Betrachtungszeitraum insgesamt 11 Ordnungswidrigkeitsverfahren geführt.“

Der Bezirk Pankow teilt hierzu mit:

„ Festgestellte Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemäßen Durchführung des Winterdienstes auf Gehwegen vor Privatgrundstücken können vom Bereich

„ Ordnungswidrigkeiten und belastende Verwaltungsakte“ des Ordnungsamtes nach § 9 Absatz

1 des Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) mit Verwarnungsgeld oder Geldbuße geahndet werden. Das für die Bearbeitung entsprechender Ordnungswidrigkeiten-Verfahren berlinweit einheitliche IT-Fachverfahrens EurO wiG, weist für den Bezirk Pankow im Zeitraum 2020-2024 insgesamt 4 Ordnungswidrigkeiten-Verfahren aus (ein Verfahren im Jahr 2021 und drei Verfahren im Jahr 2024; davon wurden drei Verfahren eingestellt, ein Verfahren ist noch offen).

Ein Bußgeldbescheid wurde in dem vorgenannten Zeitraum vom Ordnungsamt Pankow bislang nicht erlassen.“

Der Bezirk Reinickendorf teilt hierzu mit:

„ 2020: 0 Verfahren

2021: 24  Verfahren,  0  Bußgeldbescheide  (18  Verwarnungen  ohne  Verwarnungsgeld,  1 Verwarnung mit Verwarnungsgeld)

2022: 0 Verfahren

2023: 1 Verfahren, 0 Bußgeldbescheide

„ Jahr Fälle Bußgelder 2020 1 0 2021 18 3 2022 1 1 2023 7 3 2024 45 0“    

2024: 21 Verfahren, 10 Bußgeldbescheide“ Der Bezirk Spandau teilt hierzu mit:

Der Bezirk Steglitz-Zehlendorf teilt hierzu mit:

„ Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf die Räumung der Bürgersteige und Radwege werden nicht gesondert erfasst.“

Der Bezirk Tempelhof-Schöneberg teilt hierzu mit:

„ Anzeigen sind lediglich im Jahr 2024 eingegangen, dies waren drei. Bei allen drei Anzeigen konnte kein konkreter Betroffener ermittelt werden. Die Verwaltungsverfahren wurden deshalb eingestellt.“

Berlin, den 22.01.2025

In Vertretung Britta Behrendt

Senatsverwaltung für

Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt

www.berlin.de

https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/SchrAnfr/S19-21213.pdf