Schiffsverkehr: Auslastung unserer Gewässerufer durch Kultur- und Gastroschiffe, aus Senat

25.09.2024

Frage 1:

Welche #Flächen an den #Gewässerufern in Berlin sind  derzeit für gewerbliche Nutzungen (z.B. #Kulturschiffe, #Gastroschiffe)  vorgesehen?

Frage 2:

Wie viele dieser Flächen sind aktuell in Nutzung, und wie viele stehen noch zur Verfügung?

Antwort zu 1 und 2:

Der Senat führt kein Verzeichnis über Flächen mit gewerblichen Nutzungen (z.B. Kulturschiffe, Gastroschiffe).

Das WSA Spree-Havel führt hierzu aus:

„ Das #WSA #Spree-Havel vertritt die Bundesrepublik Deutschland, als  Eigentümer der #Bundeswasserstraßen nach Art. 89 GG, in Berlin. Ein #Flächennutzungskonzept für diese Flächen wurde durch das WSA nicht erstellt. Eine Beantwortung dieser Frage ist somit nicht möglich.“

Die Bezirksämter äußern hierzu: Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg:

„ In früheren Zeiten gab es eine #Dampferanlagestelle am #Wulfila Ufer (#Teltowkanal). Ob die Anlegestelle noch aktiv ist, ist dem Fachbereich nicht bekannt.“

Bezirksamt Pankow:

„ Gewässerflächen in bezirklicher Zuständigkeit können nicht für Gastro- oder Kulturschiffe genutzt werden, da es sich ausnahmslos um nicht schiffbare Gewässer 2. Ordnung handelt.“

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg:

„ Flächen an Gewässerstraßen im Bezirks Friedrichshain – Kreuzberg, die sich im Landesgrundvermögen befinden, sind gem. Grünanlagen Gesetz als öffentliche Grün- und Erholungsanalgen gewidmet. Planungen für eine gewerbliche Nutzung bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht.“

Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf:

„ Bei den in Betracht kommenden Gewässern 1. Ordnung erstreckt sich die Zuständigkeit des Straßen- und Grünflächenamtes auf die an den Gewässern anliegenden Uferflächen, die sich im Verwaltungsvermögen befinden und in nahezu ausschließlich alles Fällen als öffentliche Grünanlagen gewidmet sind. Hier werden durch den Bezirk keine Flächen, die von Kultur- und/ oder Gastroschiffen genutzt werden, zur Verfügung gestellt.

Die an den Fließgewässern der Spree und einigen Verbindungskanälen zugelassenen Anlegestellen werden ausschließlich durch Reedereien (Stern- und Kreisschifffahrt, Reederei Riedel u.a.) für Sightseeing-Touren und vergleichbare Fahrten  zu touristischen Zwecken in Anspruch genommen. Möglichkeiten, weitere Flächen zur Verfügung zu stellen, bestehen auf Grund der Anzahl und Dichte der bereits bestehenden Anlegestellen nicht.“

Bezirksamt Reinickendorf:

„ Das Bezirksamt Reinickendorf ist nur für stehende Gewässer II. Ordnung zuständig. An den stehenden Gewässer II. Ordnung ist nach Kenntnis des bezirklichen Umwelt- und Naturschutzamtes keine gewerbliche Nutzung durch Kultur- und Gastroschiffe vorhanden oder vorgesehen. Es gibt, ausgenommen die Verpachtung von Flächen für Bade- und Sportbootsstegnutzung, keine sonstige gewerbliche Nutzung. Eine weitere Aufarbeitung von gewerblichen Nutzungen ist im vertretbarem Rahmen nicht möglich.“

Bezirksamt Treptow-Köpenick:

„ Die Uferkonzeption Treptow-Köpenick als Teilplan der bezirklichen Bereichsentwicklungsplanung, Fachplan „ Grün- und Freiraum“ trifft Aussagen zu vorhandenen und geeigneten Standorten für Restaurant- und Museumsschiffe, jedoch ohne flächenscharfe Zuordnung im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin. Eine Prüfung im Einzelfall ist jeweils trotzdem zwingend erforderlich und unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt.

Im Rahmen der Erstellung der Uferkonzeption, einsehbar hier https:/ / www.berlin.de/ ba-treptow- koepenick/ politik-und-

verwaltung/ aemter/ stadtentwicklungsamt/ stadtplanung/ artikel.336262.php, sind die an Ufern anliegenden Flächen nach ihrer derzeitigen Nutzung kategorisiert und öffentliche Uferbereiche hinsichtlich der Ausprägung als Freiraum dargestellt. Die gewerblichen Nutzungen wurden hier unterteilt in gewerblicher Standort und gewässerbezogener gewerblicher Standort. Letzteres lediglich, um eine direkte Nutzung des Ufers beispielsweise zur Be-  und Entladung bei der Planung zu berücksichtigen. Eine qualifizierte Auswertung der Art  und Anzahl der Betriebe erfolgte nicht.“

Bezirksamt Mitte:

„ Grundsätzlich werden vom Straßen und Grünflächenamt als Straßenbaulastträger für öffentliches Straßenland und als Bereitsteller öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen keine Flächen für derartige gewerbliche Nutzungen vorgehalten. Vorhandene Schiffsanlegestellen an bezirkseigen Uferflächen wurden auf  Antrag und nach Einzelfallprüfung unter vertraglichen Auflagen genehmigt.“

Frage 3:

Wie wird die Nutzung dieser Flächen durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin oder anderer Behörden #reguliert und #überwacht?

Antwort zu 3:

Sofern eine öffentlich-rechtliche Genehmigung (z.B. nach Wasserrecht oder Naturschutzrecht) erforderlich ist, obliegt die Überwachung der jeweiligen Auflagen der zuständigen Behörde im Senat, den Bezirken bzw. dem WSA Spree-Havel. Die Einhaltung der vertraglichen Regelungen der Nutzungsverträge ist Aufgabe der jeweiligen Eigentümer.

Das WSA Spree-Havel führt hierzu aus:

„ Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin ist im Rahmen einer Reform mit dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Brandenburg adH zusammengelegt worden und wurde in diesem Kontext zum Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Spree-Havel.

Die Einhaltung der privatrechtlichen, vertraglichen Regelungen der Nutzungsverträge wird bei Bedarf durch den zuständigen Außenbezirk des WSA Spree-Havel erfasst. Zudem wird das WSA Spree-Havel durch Ordnungsbehörden sowie die Bevölkerung auf mögliche Mängel hingewiesen. Bei Verstößen wird der Vertragspartner aufgefordert die Mängel zu beseitigen.“

Frage 4:

Welche Verfahren und Kriterien werden angewendet, um #Nutzungsrechte für Gewässeruferflächen zu vergeben, insbesondere für die Einrichtung von Kulturschiffen oder Gastroschiffen?

Antwort zu 4:

Die Nutzungsrechte von Gewässeruferflächen werden auf Antrag vergeben. Die Vergabe erfolgt nach Einzelfallprüfung. Das eingereichte Konzept des Antragsstellers wird u.a. dahingehend geprüft, ob es im überwiegenden öffentlichen Interesse steht und die geplante Nutzung im Einklang mit den Gesetzen und Verwaltungsvorschriften ist.

Das WSA Spree-Havel führt hierzu aus:

„ Die Vergabe von Nutzungsflächen in Bundeswasserstraßen erfolgt auf Antrag Dritter, die zu prüfenden Kriterien sind für alle Nutzungen identisch. Privatrechtlich prüft das WSA vor der Vergabe des Nutzungsvertrages ob die beantragte Stelle für die eigene Zwecke benötigt wird, ob Gründe vorliegen die Flächen nicht der Allgemeinheit zu entziehen und ob die geplante Nutzung im Einklang mit den Gesetzen und Verwaltungsvorschiften ist.

Öffentlich-rechtlich wird zudem im Rahmen einer Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (§ 31 WaStrG) geprüft ob die Nutzung eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der  Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bedeuten würde.“

Das Bezirksamt Mitte äußert hierzu:

„ Es handelt sich um Einzelfallprüfungen, ob das Konzept eines Antragstellers umsetzbar ist und im überwiegenden öffentlichen Interesse steht. Der Genehmigung geht regelmäßig ein Bezirksamts-beschluss voraus.“

Frage 5:

Wie oft werden diese Rechte neu ausgeschrieben oder vergeben?

Antwort zu 5:

Dem Senat liegt hierüber keine Statistik vor.

Das WSA Spree-Havel führt hierzu aus:

„ Es liegen keine Statistiken zur Häufigkeit von Neuvergaben vor. Die Vergabe von Flächen erfolgt, wie unter Nr. 4 beschrieben, auf Antrag, es erfolgen daher keine Ausschreibungen durch das WSA Spree-Havel.“

Frage 6:

Welche #umweltrechtlichen und #denkmalpflegerischen #Auflagen müssen bei der Nutzung von Gewässerufern für Kulturschiffe oder Gastroschiffe beachtet werden?

Antwort zu 6:

Der Senat prüft einen Antrag auf Nutzung von Gewässerufern für Kulturschiffe oder Gastroschiffe im Einzelfall. Im Falle einer Zulassung werden die für den Einzelvorgang erforderlichen Auflagen erteilt. Eine allgemeine Aussage zu umweltrechtlichen bzw. denkmalpflegerischen Auflagen ist hierzu daher nicht möglich.

Das WSA Spree-Havel führt hierzu aus:

„ Die genannten Punkte werden nach hiesigem Kenntnisstand durch die zuständige Wasserbehörde – im Rahmen der wasserbehördlichen Genehmigung – geprüft. Die Prüfung des WSA Spree-Havel umfasst diese Themengebiete nicht.“

Das Bezirksamt Treptow-Köpenick äußert hierzu:

„ Befinden sich solche Schiffe in der Umgebung eines Denkmals, so sind die denkmalrechtlichen Vorgaben des § 11 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz Berlin einzuhalten.

Für die Nutzung von Gewässerufern für Kultur- und Gastroschiffe gelten keine gesonderten um- weltrechtlichen Auflagen. Das bestehende Umweltrecht ist jeweils auf den Einzelfall bezogen anzuwenden (einschlägige Rechtsnormen sind u.a. das Berliner Wassergesetz, das Wasserhaushaltsgesetz, die EU-Wasserrahmenrichtlinie, das Berliner Naturschutzgesetz, das Bundesnaturschutzgesetz, die EU-FFH-Richtlinien/ EU-Vogelschutz-Richtlinien, die Landschaftsschutzgebiets-Verordnungen).“

Frage 7:

Gibt es spezifische Bereiche, die aus #Umweltschutzgründen von einer solchen Nutzung ausgeschlossen sind?

Antwort zu 7:

Einige Gewässerufer liegen in einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Hier gelten die Regelungen der jeweiligen Schutzgebietsverordnung.

Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf äußert hierzu:

„ Bereich der #Unterhavel:

Die Errichtung einer dem Wasserrecht unterliegender Anlage oder Anlage die der Nutzung eines Gewässers dient, ist gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 14 der  Grunewaldschutzverordnung verboten. Zuständig für etwaige Befreiungsanträge wäre die Oberste Naturschutzbehörde (SenMVKU).“

Frage 8:

Wie hoch ist die aktuelle Auslastung der für Kulturschiffe und Gastroschiffe ausgewiesenen Flächen an den Gewässerufern in Berlin?

Antwort zu 8:

Der Senat hat keine Flächen für Kulturschiffe und Gastroschiffe an den Gewässerufern ausgewiesen, Aussagen zur Auslastung kann der Senat daher nicht treffen.

Frage 9:

Welche Uferabschnitte sind für eine solche Nutzung besonders gut geeignet, und welche werden derzeit als untergenutzt oder ungenutzt betrachtet?

Antwort zu 9:

Die Prüfung der Anträge für die Nutzung von Gewässerufern für Kulturschiffe oder Gastroschiffe erfolgt im Einzelfall.

Das WSA Spree-Havel führt hierzu aus:

„ Basierend auf Pkt. 10 wird davon ausgegangen, dass die Fragensteller die räumliche Lage der Uferabschnitte und nicht beispielsweise die Bauart oder Form meinen.

Eine Bewertung z.B. aus wirtschaftlicher Sicht obliegt dem Vertragspartner des WSA Spree-Havel und ist Teil dessen unternehmerischen Risikos. Durch das WSA Spree-Havel erfolgt keine Bewertung der Ufer für bestimmte Nutzungsarten.“

Die Bezirksämter äußern hierzu: Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg:

„ Die Uferbereiche des Teltowkanals und die Häfen Tempelhof und Mariendorf liegen in der Zuständigkeit des Wasser- und Schifffahrtsamtes. Der Fachbereich Grünflächen kann dazu keine Aussage treffen.“

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg:

„ Wie bereits unter Frage 1 beantwortet, stellen wir öffentlich gewidmete Grünanlagen nicht für gewerbliche Nutzungen zur Verfügung, da der Nutzungsdruck auf Grünanlagen hoch ist.“

Bezirksamt Reinickendorf:

„ Eine der Anfrage entsprechenden gewerblichen Nutzung steht auf Grund der meisten Gewässer Lage in Schutzgebieten unter Genehmigungsvorbehalt oder wäre aufgrund der geringen Größe der stehende Gewässer II. Ordnung nicht möglich.“

Bezirksamt Treptow-Köpenick:

„ Siehe Antwort zu Frage 1. Die Eignung wurde im Rahmen der Erarbeitung der Uferkonzeption grundsätzlich geprüft. Kriterien hierfür waren die vorhandene landseitige Nutzung, die Eigentumsverhältnisse sowie die rechtlichen Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Berliner Wassergesetzes. Demnach unterliegen Gewässer dem Gemeingebrauch und von Anlagen in Gewässern dürfen weder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit noch die Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer ausgehen. Zwingende Voraussetzung ist immer eine vorhandene öffentliche Erschließung. Eine genehmigungsrechtliche Prüfung im Einzelfall ist, wie in Antwort zu Frage 1 beschrieben, jeweils zwingend erforderlich.“

Bezirksamt Mitte:

„ Grundsätzlich sind nur Uferabschnitte geeignet, wo Grundstücke der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unmittelbar an öffentliche, landeseigene Verkehrsflächen angrenzen und entsprechender Platz für Zugänge wie Treppen zur vom WSA genehmigter Schiffsanlegestelle besteht.

Ufer öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen sind aus haftungsrechtlichen Gründen nicht zur Erschließung privater Schiffsanleger geeignet.“

Frage 10:

Gibt es Bestrebungen, die Nutzung bestimmter Uferabschnitte für kulturelle oder gastronomische Zwecke zu fördern?

Antwort zu 10:

Für allgemeine Infrastrukturvorhaben im Sinne der Frage wird auf die bekannten Förderprogramme von Bund und Land verwiesen.

Das WSA Spree-Havel führt hierzu aus:

„ Das WSA Spree-Havel hat diesbezüglich keine Planungen.“

Das Bezirksamt Treptow-Köpenick äußert hierzu:

„ Nein, im Rahmen der dezentralen Kulturförderung des Bezirks Treptow-Köpenick werden lediglich Kulturprojekte, nicht aber Investitions- oder Gastronomievorhaben gefördert.“

Frage 11:

Welche Infrastruktur (z.B. Strom, Wasser, Abwasser, Anlegestellen) ist an den für eine kulturelle oder gastronomische Nutzung vorgesehenen Uferabschnitten vorhanden?

Antwort zu 11:

In der Regel werden durch die Eigentümer der Gewässerufer keine der genannten Infrastrukturen gestellt.

Das WSA Spree-Havel führt hierzu aus:

„ Das WSA stellt in der Regel Dritten keine der genannten Infrastrukturen. Vorhandene Infrastruktur wurde vom Vertragspartner beantragt und ist durch diesen, auf eigene Kosten, geschaffen worden. Eine Ausnahme hiervon besteht möglicherweise an den durch das WSA betriebenen öffentlichen Liegestellen.“

Das Bezirksamt Mitte äußert hierzu:

„ Die Gastronomie auf angelegten Schiffen und die Personenschifffahrt erfordern den Land- Anschluss für Leitungsmedien wie Strom,  Wasser, Abwasser, Telekommunikation etc. Diese Bereitstellung ist nur gegeben, wenn eine öffentliche gewidmete Verkehrsfläche an das WSA- Ufergrundstück angrenzt. Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sind lastenfrei zu halten, das Verlegen (oftmals sehr langer) Leitungstrassen ist grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.“

Frage 12:

Welche Maßnahmen werden ergriffen, um die Erschließung weiterer Uferabschnitte für eine solche Nutzung zu verbessern?

Antwort zu 12:

Während der Planung zum Neubau von Uferbefestigungen werden Nutzungsanforderungen berücksichtigt.

Frage 13:

Welche langfristigen Pläne verfolgt der Senat in Bezug auf die Nutzung der Gewässerufer für kulturelle und gastronomische  Zwecke?

Antwort zu 13:

Grundsätzliches Ziel für die Entwicklung des Wassertourismus ist die Balance zwischen dem Schutz und der Verbesserung von Lebensräumen auf der einen und der Schaffung attraktiver, wassertouristisch nutzbarer Gewässerlandschaften auf der anderen Seite. Auf dieser Grundlage entwickelt der Senat derzeit ein Wassertourismuskonzept. Im Vordergrund steht dabei die Sicherung und Verbesserung von Angeboten.

Berlin, den 23.09.2024

In Vertretung Johannes Wieczorek Senatsverwaltung für

Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt

www.berlin.de

https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/SchrAnfr/S19-20257.pdf