Straßenverkehr: Klassifizierung des Berliner Straßennetzes, aus Senat

15.03.2024

Frage 1:
Wie wurden die #Verbindungsfunktionsstufen nach #RIN auf das Land Berlin übertragen?
Frage 6:
Sind alle #Straßen der #Verbindungsfunktionsstufe „IV (#Ergänzungsstraßen)“ Teil des übergeordneten
Hauptverkehrsstraßennetzes? Wenn nein, wie ist das juristisch und planerisch zu erklären und wo findet sich die jeweilige Zuordnung einzelner Straßen?

Antwort zu 1 und 6:
Die Einstufung des übergeordneten Stadtstraßennetzes von Berlin orientiert sich an der „#Richtlinie für #Netzgestaltung“ (RIN 2008), die auf das #Straßennetz des Landes Berlin angewandt wurde. Die Verfahrensbeschreibung ist auf folgender Website
https://www.berlin.de/sen/uvk/mobilitaet-und-verkehr/verkehrsplanung/strassen-und-kfzverkehr/uebergeordnetes-strassennetz/ Dokument „Erläuterung zur Klassifizierung des
übergeordneten Straßennetzes von Berlin“ einsehbar.

Frage 2:
Welche #Verbindungsfunktionsstufen (in der Berliner Logik) sind Bestandteil des übergeordneten Hauptverkehrsstraßennetzes?
Antwort zu 2:
Das übergeordnete Straßennetz umfasst die #Verbindungsfunktionsstufen (#VFS) I (#großräumige Straßenverbindung) bis IV (#Ergänzungsstraßen), davon zählen die VFS I bis III zum #Hauptstraßennetz.

Frage 3:
Welche rechtlichen Implikationen in Hinblick auf die #StVO, die #VwV-StVO, das Berliner #Straßengesetz, das #Baurecht und sonstige relevante Gesetze und #Verordnungen hat die #Einstufung einer Straße als Bestandteil des
übergeordneten Hauptverkehrsstraßennetzes?
Frage 8:
Welche rechtlichen Implikationen in Hinblick auf die StVO, die VwV-StVO, das Berliner Straßengesetz, das
Baurecht und sonstige relevante Gesetze und Verordnungen hat die Einstufung einer Straße als
Verbindungsfunktionsstufe IV (nach Berliner Logik)?
Antwort zu 3 und 8:
Die Einstufung einer Straße als Bestandteil des übergeordneten Straßennetzes hat
verschiedene Implikationen. Eine umfassende Benennung für das in der hiesigen Verantwortung
stehende Straßenverkehrsrecht und das Straßenrecht ist aufgrund der Vielzahl an
Handlungskonsequenzen nicht mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand abbildbar.
Beispielhaft sei aufgeführt, dass die Klassifizierung der Straße nach dem Berliner Straßengesetz
(BerlStrG) Konsequenzen für die Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren (§ 26 Abs. 2 Nr. 3
BerlStrG) oder für Vorgaben zur Planfeststellung (§ 22 Abs. 1 BerlStrG) hat.
Zudem hat die Einstufung der Straße eine Relevanz für die straßenverkehrsbehördliche
Zuständigkeitsaufteilung zwischen Haupt- und Bezirksverwaltung, vgl. Zuständigkeitskatalog
Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) (zu § 2 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und
Ordnungsgesetzes – ASOG Bln).
Frage 4:
Welche Verbindungsfunktionsstufen (in der Berliner Logik) und/oder sonstigen eindeutig erfassbaren Kriterien
entsprechen in Berlin „untergeordneter Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr“ im Sinne der StVO bzw. der VwVStVO (z.B. in „Die Anordnung einer Fahrradstraße kommt nur […] auf Straßen von lediglich untergeordneter
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Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr in Betracht.“ – VwV-StVO Randnummer 1 zu Zeichen 244.1 und 244.2
Beginn und Ende einer Fahrradstraße)?
Antwort zu 4:
Straßen des übergeordneten Straßennetzes (Verbindungsfunktionsstufen I-IV) ist bereits
entsprechend der Begrifflichkeit zu eigen, dass eine nur untergeordnete Bedeutung für den
Kraftfahrzeugverkehr nicht vorliegen kann. Fahrradstraßen sind hier daher nicht in Betracht zu
ziehen.
Frage 5:
In der StVO heißt es: „Die Straßenverkehrsbehörden ordnen […] Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der
Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landesund Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken“ (§ 45 (1c) StVO). Welche
Verbindungsfunktionsstufen (in der Berliner Logik) und/oder sonstigen eindeutig erfassbaren Kriterien nutzt das
Land Berlin für das Äquivalent der „Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen)“?
Antwort zu 5:
Tempo 30-Zonen können auf Straßen des Nebennetzes in bezirklicher Zuständigkeit
angeordnet werden. Tempo 30-Einzelanordnungen sind anlassbezogen (Sicherheit,
Lärmschutz, Kitas u.a.) auch auf Straßen des übergeordneten Straßennetzes abschnittsweise
anordbar.
Frage 7:
Wieso sind in der Darstellungssystematik Berliner Straßen in der „Erläuterung zur Klassifizierung des
übergeordneten Straßennetzes von Berlin“ (S.6) der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung, die Straßen der
Verbindungsfunktionsstufe IV seien NICHT Teil des Hauptverkehrsstraßennetzes?
Frage 14:
Wieso sind Straßen der Verbindungsfunktionsstufe IV (in der Berliner Logik) im Radverkehrsplan von der Pflicht zur
Einrichtung von Radverkehrsanlagen an Hauptverkehrsstraßen nach §43 Mobilitätsgesetz ausgenommen?
Antwort zu 7 und 14:
Es ist zwischen „übergeordnetem Straßennetz“ und „Hauptverkehrsstraßen“ zu unterscheiden.
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Frage 9:
Wieso verwehrt der Senat die Einbeziehung von Straßen der Verbindungsfunktionsstufe IV (in der Berliner Logik) in
Tempo-30-Zonen? Wie ist dies im Angesicht der „Erläuterungen zur Klassifizierung des übergeordneten
Straßennetzes von Berlin“ zu rechtfertigen?
Antwort zu 9:
Die bundesrechtliche Straßenverkehrs-Ordnung ist die maßgebliche Handlungsgrundlage. Der
Senat ist daran gebunden und kann sein Ermessen nicht außerhalb dieser Ermächtigung
ausüben. Es wird auf die Abbildung 2 der „Erläuterungen zur Klassifizierung des
übergeordneten Straßennetzes von Berlin“ verwiesen.
Frage 10:
Wer ist bei Straßen der Verbindungsfunktionsstufe IV (in der Berliner Logik) zuständig für den baulichen Unterhalt?
Wie passt dies zur Logik, dass für das überörtliche Straßennetz der Senat und für das nicht-überörtliche
Straßennetz die Bezirke zuständig sind?
Antwort zu 10:
Die Zuständigkeit ergibt sich nach dem Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz und hier nach dem
Allgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) Nr. 10. Hiernach liegt die Zuständigkeit für
die bauliche Unterhaltung für alle Straßen in der Baulast des Landes Berlin bei den bezirklichen
Straßen- und Grünflächenämtern. Ausnahmen stellen die Ingenieurbauwerke und die Anlagen
der öffentlichen Beleuchtung dar.
Frage 11:
Wer ist bei Straßen der Verbindungsfunktionsstufe IV (in der Berliner Logik) zuständig für straßenverkehrsrechtliche
Anordnungen?
Antwort zu 11:
Die maßgeblichen Regelungen finden sich in Nummer 11 und Nummer 22b des ZustKat Ord.
Frage 12:
Kann auf Straßen der Verbindungsfunktionsstufe IV (in der Berliner Logik) eine Tempo-30-Zone angeordnet
werden? Wenn ja, wie ist das Vorgehen?
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Antwort zu 12:
Es wird auf die Antworten zu 5 und 9 verwiesen.
Frage 13:
Kann auf Straßen der Verbindungsfunktionsstufe IV (in der Berliner Logik) eine Fahrradstraße angeordnet werden?
Wenn ja, wie ist das Vorgehen?
Antwort zu 13:
Nein.
Frage 15:
Was konkret ist der Sinn der Verbindungsfunktionsstufe IV (in der Berliner Logik) in der Praxis?
Antwort zu 15:
Straßen der Verbindungsfunktionsstufe IV sind flächenerschließende Straßenverbindungen. Sie
dienen der Anbindung und Erschließung von Wohn- und Gewerbe-/Industriegebieten sowie der
Aufnahme des straßengebundenen ÖPNV (Straßenbahn, Bus).
Berlin, den 11.03.2024
In Vertretung
Dr. Claudia Elif Stutz
Senatsverwaltung für
Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt

www.berlin.de