BVG: Bahnverkehr im Gleisdreieckpark und „Urbane Mitte“, aus Senat

01.12.2022

Frage 1:
Steht das #Grundstück, auf dem sich der -Bahnhof #Gleisdreieck befindet, im #Eigentum der Urbanen Mitte Besitz S.à.r.l.? Wenn nein, in welchem Eigentum befindet sich das Grundstück?
Antwort zu 1:
Das in Rede stehende Grundstück setzt sich aus mehreren Flurstücken zusammen, auf denen die BVG-Einrichtungen verlaufen. Das maßgebliche Flurstück, auf dem sich der U-Bahnhof Gleisdreieck nebst #Viadukt befindet, ist das Flurstück 3409 der Flur 6, Gemarkung Kreuzberg, mit einer Größe von 15.066 m2. Bezüglich der Eigentumsverhältnisse ist dem Senat eine
Auskunft aus datenschutzrechtlichen Gründen im Rahmen dieser Anfrage verwehrt.

Frage 2:
In den gemauerten #Bögen, die den Bahnhof tragen, befanden sich in den letzten Jahrzehnten #Einrichtungen der #BVG (#Werkstätten u.a.), die inzwischen an andere Orte verlagert wurden. Hängen diese Verlagerungen mit dem #Eigentümerwechsel des Grundstücks zusammen?
Antwort zu 2:
Die BVG war auch vor dem Eigentümerwechsel Mieterin des betroffenen Grundstücks. Seit dem
Eigentümerwechsel verlagert die BVG nicht betriebsnotwendige Einrichtungen im Einvernehmen
mit dem jetzigen Eigentümer und nach einem abgestimmten Zeitplan an andere Standorte.
Frage 3:
Wohin wurden die Einrichtungen verlagert und welche Kosten sind der BVG dadurch entstanden?
Antwort zu 3:
Die Einrichtungen wurden in die Lise-Meitner-Straße und Puccinistraße verlagert. Die Kosten
betragen derzeit ca. 6 Mio. EUR. Die bisherigen Mietkosen fallen im Gegenzug weg.
Frage 4:
Die BVG plant im Jahr 2025, das stählerne Viadukt der U1 zwischen U-Bhf. Gleisdreieck und der Hausdurchfahrt
in der Dennewitzstraße auszutauschen. Die Pressestelle der BVG teilte mit, dass hierzu Gespräche mit Dritten
stattfinden. Handelt es sich bei diesen Dritten um den Grundstückseigentümer, Urbane Mitte Besitz S.à.r.l.?
Antwort zu 4:
Es werden mit mehreren Parteien Gespräche geführt, u.a. auch mit der Eigentümerin des
Grundstücks auf dem sich die in Rede stehenden Bahnbetriebsanlagen befinden. Die
Umsetzung der Maßnahme setzt nach heutigen Erkenntnissen eine Planfeststellung voraus,
daher wird der Baubeginn voraussichtlich nach 2025 liegen.
Frage 5:
Steht die BVG mit dem Austausch des Viadukts unter Zeitdruck, da dies nach dem Bau der sieben Hochhäuser
ungleich schwieriger wäre?
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Antwort zu 5:
Der Bereich zwischen dem DB-Tunnel (Deutsche Bahn) und dem U-Bhf. Gleisdreieck wird für
den Neubau der Brücke deutlich schwieriger erreichbar sein, wenn die beiden flankierenden
Hochhäuser bereits errichtet wären. Auch deshalb ist es erklärtes Ziel, den Brückenneubau
zeitnah zu planen, das Genehmigungsverfahren durchzuführen und umzusetzen.
Frage 6:
Zwei 90 m hohe Gebäude sollen südlich und nördlich des Bahnsteigs der U1 am U-Bhf. Gleisdreieck im Abstand
von nur 5 m errichtet werden. Die Sockelgebäude sollen sogar unmittelbar an das Viadukt heranreichen. Ist der
Senat der Auffassung, dass damit die Sicherheit des U-Bahnbetriebs und die #Zugänglichkeit der -Bahnanlagen
für Wartungs- und #Reparaturarbeiten ausreichend gesichert ist?
Antwort zu 6:
Eine ähnliche Situation ist bereits auf der gegenüberliegenden Seite der Brücke an der
#Dennewitzstraße entstanden. Die angesprochenen Themen sind Teil des Planungs- und
#Genehmigungsprozesses und sind in Vereinbarungen festzulegen.
Frage 7:
Stützen und Fundamente der Viadukte von U1 und U2 befinden sich im Grundstück der Urbanen Mitte Besitz
S.à.r.l. Gibt es vertragliche Sicherungen zum Schutz der Stützen und Fundamente? Gibt es eine #Schadensersatzregelung
für den Fall, dass durch Bautätigkeiten der Urbanen Mitte Besitz S.à.r.l. der U-Bahnverkehr gestört
wird?
Antwort zu 7:
Im Bereich Gleisdreieck wurden Sicherungen in Form von #Anprallpollern entlang der
Pendelportale bzw. Gitterträgerstützen verbaut.
Die BVG und die heutige Eigentümerin bzw. deren Rechtsvorgängerin, haben im Jahr 2019
eine #Nachbarschaftsvereinbarung abgeschlossen, die u.a. Grundlage für die Eintragung von
#Dienstbarkeiten auf dem in Rede stehenden Grundstück ist. Diese Dienstbarkeiten sehen
insbesondere vor, dass die BVG Viadukte inklusive sämtlicher unterirdischer
Gründungselemente, offene Brückenbauwerke (Stahlkonstruktion) inklusive sämtlicher
unterirdischer Gründungselemente etc. auf dem Grundstück herstellen, benutzen und besitzen
darf. Ferner darf die BVG diesbezügliche Instandhaltungs- und #Instandsetzungsarbeiten
durchführen bzw. solche veranlassen. Die Rechte der BVG aus den Dienstbarkeiten bestehen
gegenüber jedem Eigentümer.
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In vorgenannter Nachbarschaftsvereinbarung ist zudem geregelt, dass die Eigentümerin der
BVG zum Schadensersatz verpflichtet ist, soweit durch Baumaßnahmen des Projektentwicklers
nachweislich BVG-Einrichtungen beschädigt werden.

Berlin, den 30.11.2022
In Vertretung
Dr. Meike Niedbal
Senatsverwaltung für
Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz

www.berlin.de