Frage 1:
Inwiefern ist das in der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/25171 vom 05. Oktober 2020
angekündigte Einräumen eines #Wegerechtes zur #Errichtung des #Fähranlegers erfolgt?
Antwort zu 1:
In der genannten Schriftlichen Anfrage wurde die Notwendigkeit der Einräumung
eines Wegerechtes für die favorisierte Variante erläutert. In der Zwischenzeit stellte
sich jedoch heraus, dass bereits eine #Dienstbarkeit für den #Uferstreifen vorliegt und
somit die Entscheidungsberechtigung über die Nutzung des Grundstücks für die
Errichtung und Zuwegung zu einem Steg nicht nur beim #Grundstücksbesitzer selbst
liegt, sondern beim Berechtigten aus der Dienstbarkeit. Leider gibt es wegen der
fehlenden Rückmeldung des Rechteinhabers derzeit noch keine Einigung.