Flughäfen: Wie entwickeln sich die Berliner Slots mit der Eröffnung des BER?, aus Senat

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Vorbemerkung des Abgeordneten:
Mit dem Ausbau des #Verkehrsflughafens-Schönefeld zum #BER entsteht eine völlig neue Situation am
Standort #Schönefeld. Jedoch bleiben die Berliner Kunden – die Airlines – im Prinzip die gleichen.
Dadurch, dass das #Luftverkehrswachstum in Berlin besonders durch die #Billigairlines getrieben wurde,
wird der BER mit seiner Eröffnung ebenfalls von Low Cost Carriern (LCC) dominiert.

  1. Wie schätzt der Senat die Flughafensituation ein, wenn entsprechend der historisch entstandenen
    und aktuellen Slotverteilung mit der BER-Eröffnung dort überwiegend nur #LCC starten und landen werden?
    Zu 1.: Low Cost Carrier haben tendenziell kürzere Umkehrzeiten, was sich positiv auf
    die Auslastung der Infrastruktur auswirkt. Die Anzahl vor Ort positionierter Flugzeuge
    steigt und verkehrsarme Zeiten werden besser ausgelastet.
  2. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, um die #Billigflieger vom ausgebauten Flughafen Schönefeld
    durch BER-adäquate Airlines bzw. Flüge zu substituieren, wie durch Langstreckenflüge und mehr Umsteiger
    (Transit- und Transferpassagiere)?
  3. Wie geht die Flughafengesellschaft kurz vor der geplanten BER-Eröffnung konzeptionell damit um,
    dass in der Vergangenheit Berlin vergebene „historische #Slots“ (bzw. „Großvaterrechte“ / „grandfathering“)
    auf dem ausgebauten Verkehrsflughafen Schönefeld erhalten bleiben, und dass einmal vergebene
    Slots an Airlines nur unter der Voraussetzung kündbar sind, wenn nicht mindestens 80 % der Slots
    von den Airlines genutzt werden?
  4. Welche Möglichkeiten hat die FBB, wenn diese Slots für den BER bereits vergeben wurden und Slots
    nur aus einem Slotpool neu geschaffener, nicht genutzter und zurückgegebener Slots neu vergeben
    werden können?
    Zu 2. bis 4.: Flughäfen haben eine Betriebspflicht und sind grundsätzlich für alle Luftverkehrsgesellschaften,
    die sie anfliegen wollen, offen. Beim Flughafen SchönefeldAlt
    und beim zukünftigen Flughafen Berlin Brandenburg (BER) handelt es sich um voll
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    koordinierte Flughäfen. Über die Vergabe der Slots entscheidet die Flughafenkoordination
    Deutschland gemäß den Vorgaben der EU Slotverordnung VO (EWG) Nr.
    95/93. Die derzeitigen Nutzer haben aufgrund ihrer sogenannten Großväterrechte
    auch zukünftig das Recht, den BER anzufliegen. Hiervon unabhängig wirbt die FBB
    regelmäßig um neue attraktive Streckenangebote, insbesondere auch im Langstreckenbereich.
    Erst kürzlich hat der Geschäftsführer der FBB, Herr Prof. Dr.-Ing. Lütke
    Daldrup, diesbezügliche Gespräche in Tokio geführt.
  5. Wie bewertet der Senat die Situation, dass Slots fast ausschließlich nur durch die Schaffung neuer
    Slots vergeben werden könnten, jedoch der BER (ohne Tegel) mit seinen Kapazitäten bei diesem starken
    Luftverkehrswachstum durch die LCC diesbezüglich bereits kurzfristig an seine Grenzen stößt?
    Zu 5.: Der Ausbau des BER im Rahmen des Masterplans 2040 wird hinreichende Kapazitäten
    zur Verfügung stellen.
  6. Kann der Senat die Auffassung teilen, dass mit der Eröffnung des BER kurzfristig nur dann neue
    Slots vergeben werden können, wenn der Flughafen Tegel nicht geschlossen wird?
    Zu 6.: Der Senat teilt diese Auffassung nicht.
    Berlin, den 21.12.2018
    In Vertretung
    Dr. Margaretha Sudhof
    Senatsverwaltung für Finanzen

Flughäfen: Muss der Verkehrsflughafen Schönefeld-Alt mit der BER-Eröffnung zwingend geschlossen werden?, aus Senat

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Vorbemerkung des Abgeordneten:
Mit dem #Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des #Verkehrsflughafens #Schönefeld vom 13. August
2004 gab es zahlreiche Festlegungen und Verfügungen zum #Flughafenausbau am Standort Schönefeld.
Die Verfügungen haben hierbei keinen empfehlenden Charakter, sondern sie besitzen einen nicht verhandelbaren
und nicht interpretierbaren Status.

  1. Wie geht der Senat mit den verfügenden Festlegungen zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-
    Schönefeld im Teil A des Planfeststellungsbeschlusses um bzw. was hat er getan, um den rechtlichen
    Verpflichtungen daraus zu entsprechen?
    Zu 1.: Der Planfeststellungsbeschluss ist für die Umsetzung der planfestgestellten
    Maßnahmen bindend und bildet die Grundlage für die weitere Planung der Ausbaumaßnahmen.
    Die weiterführenden Planungen werden von den zuständigen Genehmigungsbehörden
    auf Konformität mit der Planfeststellung geprüft. Die hierzu erforderlichen
    Anträge und Nachweise sind durch die FBB den zuständigen Genehmigungsund
    Planfeststellungsbehörden vorzulegen.
  2. Stehen aus Sicht des Senats die Pläne zum #Weiterbetrieb von #SXF nach #Eröffnung des #BER im
    Widerspruch zu den Regelungen zu SXF des Planfeststellungsbeschlusses?
  3. Was hat der Senat bzw. die Gesellschafter der FBB GmbH getan, um die unter Punkt 7.3.6 „Weiternutzung
    bestehender Anlagen“ bzw. im Unterpunkt 7.3.6.1 „Regierungsflüge/Protokollteil“ auf Seite
    477 nicht gewährleistete Weiternutzung des Flughafens Schönefeld-Alt als Verkehrsflughafen, wie es
    die Planung der FBB als Nutzung von SXF als T5 vorsieht, zu garantieren?
  4. Wie haben die Gesellschafter bzw. die FBB GmbH agiert, um die beschränkenden Regelungen des
    Planfeststellungsbeschlusses von 2004 auf Seite 477 aufzuweichen, wonach der bisherige Verkehrsflughafen
    Schönefeld-Alt ausschließlich für Regierungsflüge und „für protokollarische Zeremonien zum
    Empfang von Staatsgästen und der Abfertigung der damit verbundenen Flugbewegungen genutzt“
    werden darf und nur ein Ausbau/Umbau für diesbezügliche Protokollanlagen etc. zugelassen ist?
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  5. Mit welcher Begründung und auf welcher rechtlichen Grundlage halten Senat, Aufsichtsrat und Flughafengesellschaft
    sowie die FBB-Gesellschafter an der Offenhaltung von Schönefeld-Alt nach Eröffnung
    des BER fest, wenn der geltende Planfeststellungsbeschluss zum BER eine entsprechende Weiternutzung
    als Verkehrsflughafen, T5, mit geplanten ca. 8 Mio. trotz Eröffnung des BER Passagieren per
    annum nicht zulässt?
    Zu 2. bis 5.: Der Weiterbetrieb der heute in Nutzung befindlichen Terminalanlagen in
    Schönefeld-Alt nach Inbetriebnahme des Flughafens Berlin Brandenburg (BER) steht
    nicht im Widerspruch zum Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004. Eine Nutzung
    der bestehenden Anlagen zur Passagierabfertigung wurde nicht untersagt. Die
    Ansiedlung der Anlagen des Bundes in Schönefeld-Alt wurde mit dem 20. Änderungsplanfeststellungsbeschluss
    vom 15.09.2011 konkretisiert. Für den zeitlich befristeten
    Double-Roof-Betrieb hat die FBB mit dem Bund eine entsprechende Vereinbarung getroffen,
    die eine parallele Nutzung ermöglicht.
  6. Wie beurteilt der Senat, dass diesbezüglich beim Bundesverwaltungsgericht Klage gegen den Weiterbetrieb
    und den Ausbau des Flughafens „Schönefeld – Alt“ (SXF) auf unbestimmte Zeit eingereicht
    wurde?
    Zu 6.: Die FBB teilte mit, dass ihr eine Klage gegen eine Nutzung von Schönefeld-Alt
    auf unbestimmte Zeit nicht bekannt sei. Beklagt werden die mit dem 27. Änderungsplanfeststellungsbeschluss
    genehmigten temporären Maßnahmen von Flugbetriebsflächen
    für die sichere Abwicklung des Rollverkehrs für den temporären Double-Roof-
    Betrieb.
    Berlin, den 20.12.2018
    In Vertretung
    Dr. Margaretha Sudhof
    Senatsverwaltung für Finanzen