Straßenverkehr: Messstationen zur Luftqualität in Berlin, aus Senat

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Frage 1:
An welchen Standorten befinden sich in Berlin Messstationen zur Beurteilung der #Luftqualität nach der

  1. BImSchV Anlage 3 und bei welchen handelt es sich um verkehrsbezogene #Probenahmestellen (bitte
    Aufstellung nach Bezirk, Straße, Hausnummer beziehungsweise einer anderen Angabe, aus der ersichtlich
    ist, an welcher konkreten sich die Messstation befindet)?
    Antwort zu 1:
    Es wird auf die Antwort zu Frage 1 der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/13941 verwiesen. Hier
    sind die Adressen der Messcontainer unterteilt nach Verkehr, städtischer Hintergrund und
    Stadtrand aufgelistet. Zusätzlich sind die Standorte der Stickoxid-Passivsammler-
    Messpunkte aufgeführt.
    Frage 2:
    Inwieweit entsprechen die Messstationen (siehe Frage 1) den Regelungen zur großräumigen Bestimmung
    der Messstationen gemäß Unterpunkt B. 1. der der Anlage 3 zur 39. BImSchV (bitte Aufstellung nach
    Messstationen und der Erfüllung der Kriterien B. 1.a), B. 1.b) B.1.c), B.1.e), B.1.f) – also Angabe der
    Entfernungen, inwieweit sind repräsentative Daten gegeben oder nicht, ist eine Repräsentativität für nicht in
    der unmittelbaren Umgebung befindlicher Orte gegeben etc.)?
    Antwort zu 2:
    Die Berliner Messstationen erfüllen die Vorgaben gemäß Unterpunkt B. 1 der Anlage 3 der
  2. Bundes-Immissionsschutzverordnung (#BImSchV).
    2
    Frage 3:
    Inwieweit erfüllen die einzelnen #Messstationen (siehe Frage 1) die Vorgaben zur kleinräumigen
    Ortsbestimmung der #Probenahmestellen gemäß Unterpunkt C. der Anlage 3 zur 39. BImSchV (bitte gemäß
    den Unterpunkten der Frage 3 jede einzelne Messstation aufschlüsseln)?
    Antwort zu 3:
    Es wird auf die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 2 der Schriftlichen Anfrage Nr.
    18/13941 sowie auf die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/15704 verwiesen.
    Frage 3a:
    Befindet sich die Probenahmestelle an einer Baufluchtlinie und falls ja, ist sichergestellt, dass die Luft in
    einem Bogen von 270° oder 180° frei strömen kann (bitte den Strömungsgrad angeben) und dass ein
    Abstand von mindestens 0,5 m zum nächsten Gebäude gegeben ist (bitte jeweils den Abstand angeben)?
    Antwort zu 3a:
    Es befindet sich keine der Messstation direkt in der Baufluchtlinie. Die Vorgaben der 39.
    BImSchV hinsichtlich der freien Anströmbarkeit und des Abstandes zum nächsten
    Gebäude werden eingehalten.
    Frage 3b:
    Ist im Umfeld des Messeinlasses der Probenahmestelle ein Hindernis vorhanden und falls ja, worum handelt
    es sich dabei?
    Antwort zu 3b:
    Es sind bei keinem Messcontainer Hindernisse im Umfeld des Messeinlasses vorhanden.
    Frage 3c:
    Welchen Abstand hat die Probenahmestelle zum nächstgelegenen Gebäude, Balkon, Baum oder einem
    anderen Hindernis?
    Antwort zu 3c:
    Die Vorgaben der 39. BImSchV hinsichtlich des Abstandes zum nächsten Gebäude,
    Balkon oder Baum werden eingehalten.
    Frage 3d:
    In welcher Höhe befindet sich der Messeinlass der Probenahmestelle?
    Frage 3e:
    Sofern sich Messeinlässe von Probenahmestellen nicht in einem Bereich zwischen 150 cm und 400 cm über
    dem Boden befinden sollten (Frage 3d): Aus welchen konkreten Gründen ist dies der Fall und welche
    Dokumentationen bestehen hinsichtlich der Abweichungen?
    3
    Antwort zu 3d und 3e:
    Der Messeinlass befindet sich bei allen Messcontainern in einer Höhe zwischen 3 und 4
    Metern.
    Frage 3f:
    Welcher Abstand besteht zwischen der Probenahmestelle und der nächstgelegenen Emissionsquelle?
    Antwort zu 3f:
    Für die Verkehrsstationen wird auf die Antwort zu Frage 2 der Schriftlichen Anfrage Nr.
    18/13941 verwiesen. Alle anderen Messstationen sind mindestens 100 Meter von der
    nächstgelegenen Emissionsquelle entfernt. Im Detail sind folgende Emissionsquellen in
    der Nähe der Hintergrund- bzw. Stadtrandcontainer dokumentiert:
     MC010 – Straßenkreuzung ca. 100 m südlich gelegen,
     MC032 – Autobahn ca. 700 m südöstlich gelegen,
     MC171 – Heizkraftwerk Mitte ca. 200 m süd- bis südöstlich gelegen.
    Frage 3g:
    Inwieweit ist bei der Probenahmestelle sichergestellt, dass die Abluftleitung so gelegt ist, dass ein
    Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass ausgeschlossen werden kann?
    Antwort zu 3g:
    Die Abluft wird in allen Containern durch den Containerboden nach draußen geführt. Ein
    Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass, der sich auf dem Dach der Container
    befindet, ist ausgeschlossen.
    Frage 3h:
    Sofern es sich um verkehrsbezogene Probenahmestellen handelt: Handelt es sich jeweils um eine
    Probenahmestelle an einer verkehrsreichen Kreuzung im Sinne der der Anlage 3 zur 39. BImSchV und wie
    weit ist die Entfernung der Probenahmestelle zum Fahrbahnrand?
    Frage 3j:
    Bei welchen Probenahmestellen erfolgte eine nach dem Unterpunkt C. der Anlage 3 zur 39. BImSchV
    erforderliche Dokumentation wegen Abweichung der in dem Abschnitt vorgegebenen Kriterien und aus
    welchem Begründung erfolgten die jeweiligen Abweichungen?
    Antwort zu 3h und 3j:
    Es wird auf die Antwort zu Frage 2 der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/13941 verwiesen.
    4
    Frage 3i:
    Inwieweit sind bei den Probenahmestellen die in der der Anlage 3 zur 39. BImSchV genannten weiteren
    Faktoren (Störquellen, Sicherheit, Zugänglichkeit, Stromversorgung und Telefonleitungen, Sichtbarkeit der
    Messstation in der Umgebung, Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals, Vorteile einer
    Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe, Anforderungen der Bauleitplanung)
    berücksichtigt und aus welchem jeweiligen Grund erfolgte eine Berücksichtigung?
    Antwort zu 3i:
    Die genannten Faktoren gingen bei der Erstaufstellung der Messcontainer in die
    prinzipielle Planung der Messstellenstandorte ein. So ist beispielsweise der Betrieb eines
    Messcontainers ohne Stromversorgung nicht möglich. Die Festlegung der konkreten
    Standorte erfolgte daher stets in enger Abstimmung mit zuständigen Stellen vor Ort (also
    beispielsweise mit den zuständigen Bezirksämtern und dem Energieversorger).
    Berlin, den 25.02.2019
    In Vertretung
    Stefan Tidow
    Senatsverwaltung für
    Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Straßenverkehr: Das ist die Berliner Luft: Luftmessstationen in Berlin, aus Senat

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Frage 1:
Wie viele Stationen zur Messung der #Luftschadstoffbelastung gem. EU-#Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG
bzw. 2015/1480/EG betreibt das Land Berlin derzeit?
Antwort zu 1:
Die europäische Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG und die 2015 vorgenommene
Anpassung (2015/1480/EG) wurden in deutsches Recht überführt. Maßgeblich sind damit
das #Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und seine 39. Verordnung
(39. BImSchV).
Das Land Berlin betreibt derzeit 16 #Probenahmestellen für ortsfeste Messungen im Sinne
der 39. BImSchV.
Für weitergehende Informationen wird auf die Antwort zur Schriftlichen Anfrage 18/13941
sowie den Internetauftritt des Berliner #Luftgütemessnetzes verwiesen
(https://www.berlin.de/senuvk/umwelt/luftqualitaet/de/berliner_luft.shtml).
Frage 2:
Wo ist jeweils der Standort dieser Messstationen?
Antwort zu 2:
Die Standortliste der automatischen Messstationen wird in jedem Monatsbericht des
Berliner Luftgütemessnetzes veröffentlicht. In dieser Liste sind auch die an den einzelnen
Standorten durchgeführten Messungen aufgeführt.
Eine noch ausführlichere Liste findet sich in den Jahresberichten des Berliner
Luftgütemessnetzes, die jeweils im Sommer des Folgejahres erscheinen.
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Diese Berichte stehen im Internet zum Download zur Verfügung:
https://www.berlin.de/senuvk/umwelt/luftqualitaet/de/messnetz/monat.shtml
Alle Angaben finden sich auch unter:
https://luftdaten.berlin.de/station/overview/active
Im Übrigen wird auf die Antwort zur Schriftlichen Anfrage 18/13941 verwiesen.
Frage 3:
Welche Luftschadstoffe werden an welchem Standort gemessen und warum?
Antwort zu 3:
Bezüglich der ersten Teilfrage wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
Die Begründung für die an den konkreten Standorten durchgeführten Messungen ist die
Pflicht zur Umsetzung der sehr detaillierten gesetzlichen Vorgaben.
Besonders relevant für die Entscheidung, an welchem Standort welche Schadstoffe
gemessen werden, ist zum einen, dass für jeden einzelnen Schadstoff eine Mindestzahl
von stationären Messstellen festgelegt ist.
Zum anderen ist die Vorgabe zu erfüllen, Daten zu erheben

  • über Bereiche innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen, in denen die höchsten Werte
    auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum
    ausgesetzt sein wird, der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der betreffenden
    Immissionsgrenzwerte signifikant ist;
  • zu Werten in anderen Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen, die für die
    Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind.
    Dem entsprechend werden die Messstellen des Berliner Luftgütemessnetzes an drei
    Typen von Standorten betrieben: Stadtrand, innerstädtischer Hintergrund, verkehrsnahe
    Zonen.
  • Die Messstellen am Stadtrand dienen für Ozon der Ermittlung der höchsten Werte, denen
    die Bevölkerung und Vegetation direkt oder indirekt ausgesetzt sind. Weiterhin werden
    hier die von außerhalb eingetragenen Anteile der Luftschadstoffe ermittelt und damit
    Erkenntnisse für die Beurteilung von Minderungsmaßnahmen an Quellen im Stadtgebiet
    gewonnen.
  • In Wohngebieten der Innenstadt wird die für die Bevölkerung im Allgemeinen
    repräsentative städtische Hintergrundbelastung gemessen.
  • Für die in nennenswertem Ausmaß aus dem Straßenverkehr stammenden Luftschadstoffe
    dienen die Messungen in verkehrsnahen Zonen (Straßenschluchten und Ausfallstraßen
    mit hohem Verkehrsaufkommen) zur Bestimmung der höchsten Werte, denen die
    Bevölkerung direkt oder indirekt über einen Zeitraum ausgesetzt ist, der im Vergleich zu
    dem jeweils zur Beurteilung herangezogenen Grenzwert relevant ist.
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    Frage 4:
    Weichen einzelne Stationen von den Vorgaben der Anlage 3C der Neununddreißigsten Verordnung zur
    Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und
    Emissionshöchstmengen – 39. BimSchV) ab?
    a) Wenn ja, welche Stationen?
    b) Wenn ja, in welcher Weise?
    b) Wenn ja, mit welcher Begründung?
    Antwort zu 4:
    Hierzu wird auf die Antwort zur Schriftlichen Anfrage 18/13941 verwiesen.
    Frage 5:
    Gibt es der Beantwortung der Anfrage zu dem Thema der Anfrage aus Sicht des Senats noch etwas
    hinzuzufügen?
    (Anmerkung: In der Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Sven Kohlmeier u.a. S18/14991
    führt der Senat aus, dass eine verlässliche Aussage zu dem Pilotprojekt erst nach einem Jahr erfolgen
    kann.)
    Antwort zu 5:
    Nein, es gibt der Schriftlichen Anfrage aus Sicht des Senats nichts hinzuzufügen.
    Berlin, den 22.01.2019
    In Vertretung
    Stefan Tidow
    Senatsverwaltung für
    Umwelt, Verkehr und Klimaschutz