Klicke, um auf S18-25650.pdf zuzugreifen
www.berlin.de
Frage 1:
Wie viele #Wasserfahrzeuge (#Schrottboote) liegen derzeit im #Nordhafen am #Maselakepark an?
Antwort zu 1:
Mit Stand 30.11.2020 lagen sechs Wasserfahrzeuge im Nordhafen still, von denen zwei
dort schon längere Zeit liegen und in der Presse als „Schrottboote“ bezeichnet werden.
Frage 2:
Welche Voraussetzungen sind notwendig und zu erfüllen, damit Wasserfahrzeuge grundsätzlich am Anleger
im Gewässer des Nordhafen Spandau halten, ankern und oder anlegen dürfen?
Antwort zu 2:
Die Beschilderung von Anlagen an einer Wasserstraße muss der Anlage 7 der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (#BinSchStrO) entsprechen. Gemäß der Beschilderung
im Nordhafen ist für Sportboote das #Stillliegen für einen ununterbrochenen Zeitraum von
24 Stunden erlaubt.
2
Frage 3:
Ist der Anleger ein öffentlicher oder privater Anleger?
Antwort zu 3:
Es handelt sich um einen öffentlichen Anleger.
Frage 4:
Wie viele der aktuell dort anliegenden Wasserfahrzeuge unterliegen einer Kennzeichenpflicht?
Antwort zu 4:
Alle Kleinfahrzeuge mit einer Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung mehr als
2,21 kW beträgt, unterliegen der #Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung und
müssen mit einem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten Kennzeichen versehen
sein. Zu Wasser gelassene Fahrzeuge unter 2,21 kW sowie Fahrzeuge ohne
Antriebsmaschine benötigen eine Kennzeichnung gemäß § 2.02 #BinSchStrO. Insofern
unterliegen alle sechs der dort mit Stand 30.11.2020 stillliegenden Wasserfahrzeuge einer
Kennzeichnungspflicht.
Frage 5:
Konnten die Halter*innen der Wasserfahrzeuge, die einer Kennzeichenpflicht unterliegen, bislang ermittelt
werden?
Frage 6:
Wenn nicht, bitte die Gründe hierfür anführen.
Antwort zu 5. und 6:
Alle dort liegenden Wasserfahrzeuge waren mit einem Kennzeichen im Sinne der
Vorschrift ausgestattet, wobei bei zwei der Fahrzeuge der Halter bzw. die Halterin mit
Stand vom 30.11.2020 nicht festgestellt werden konnte. Die vorgefundenen Kennzeichen
waren im Datenbestand der zuständigen Behörde nicht oder nicht mit aktuellen Angaben
hinterlegt.
Frage 7:
In welchem Zustand sind die Wasserfahrzeuge im Einzelnen? (Bitte um eine Beschreibung der Bootstypen,
Zustandsbeschreibung sowie, ob diese jeweils einer Kennzeichenpflicht unterfallen oder nicht)
3
Antwort zu 7:
Nummer #Bootstyp Kennzeichenpflicht Zustandsbeschreibung
1 #Eisbrecher ja augenscheinlich intakt und
gebrauchsfähig
2 Segelboot mit
Außenbordmotor
ja ungepflegt aber eingeschränkt
gebrauchsfähig
3 Kajütmotorboot ja schlecht, keine Antriebsmaschine
4 Segelboot ohne
Antriebsmaschine
ja Ungepflegt
5 Kajütmotorboot ja Schlechter Zustand, keine
Antriebsmaschine
6 Kajütmotorboot ja Schlechter Zustand, keine
Antriebsmaschine
Frage 8:
Wieviele der anliegenden Wasserfahrzeuge sind nach #Inaugenscheinnahme nicht mehr oder eingeschränkt
verkehrsfähig?
Antwort zu 8:
Alle Wasserfahrzeuge sind im Rahmen des Stillliegens uneingeschränkt schwimmfähig
und sicher vertäut. Inwieweit sie bei der Teilnahme am (nicht ruhenden) Verkehr
verkehrsfähig sind, kann durch bloße Inaugenscheinnahme nicht genau ermessen
werden.
Frage 9:
Welche möglichen Wirkungen gehen vom Zustand der Wasserfahrzeuge für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung und Umwelt derzeit aus?
Antwort zu 9:
Derzeit geht weder eine Gefahr für die Umwelt noch eine Beeinträchtigung der Leichtigkeit
oder Sicherheit des Schiffsverkehrs von den Booten aus. Die dort liegenden
Wasserfahrzeuge entsprechen zwar nicht der allgemein üblichen Bootsoptik, drohen aber
gegenwärtig nicht zu sinken und sind sicher festgemacht.
Frage 10:
Welche Maßnahmen hat die Wasserschutzpolizei diesbezüglich aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage
bislang unternommen?
4
Antwort zu 10:
Die Wasserschutzpolizei Berlin hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verstöße der
Fahrzeuge geahndet, die sich auf das dauerhafte Liegen an einer 24-Stunden- Liegestelle
gemäß der Landesschifffahrtsverordnung Berlin beziehen.
Frage 11:
Welche Maßnahmen hat der Bezirk Spandau aufgrund welcher gesetzlichen oder untergesetzlichen
Grundlagen wegen der nichtverkehrsfähigen Wasserfahrzeuge dort bislang unternommen?
Antwort zu 11:
Hierzu hat das Bezirksamt Spandau von Berlin mitgeteilt, dass diesem aufgrund der
bestehenden Rechtsgrundlagen und des Zustands der Boote, die derzeit keine
Gefährdung darstellen, keine Befugnis obliegt, die Boote zu entfernen.
Frage 12:
Welche Maßnahmen hat das Wasserstraßen- und Schiffahrtsamt des Landes bislang aufgrund welcher
gesetzlichen Grundlage unternehmen können?
Antwort zu 12:
Es gibt kein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt des Landes, es handelt sich vielmehr um
eine Bundesbehörde. Da es sich bei der genannten Örtlichkeit um eine
Landeswasserstraße handelt, ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt des Bundes
weder verkehrlich noch umweltrechtlich zuständig.
Frage 13:
Welche Maßnahmen hat der Senat bislang hierzu aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage unternommen?
Antwort zu 13:
Soweit es sich um die zu ahndenden Verstöße wegen der Überschreitung der zulässigen
Liegezeit handelt, sind gegen namentlich bekannte Halter auf Grundlage der
Landesschifffahrtsverordnung Berlin bereits mehrere Bußgeldbescheide ergangen. In
einem Fall ist nach Rechtskraft wegen der ausgebliebenen Zahlung bereits Antrag auf
Erzwingungshaft beim Amtsgericht Tiergarten gestellt worden. Verfahren zur Ahndung der
Stillliegeverstöße eines unbekannten Halters/Eigentümers mussten eingestellt werden, da
dessen Identität nicht zu ermitteln war.
Frage 14:
Sollte sich der Zustand der anliegenden Wasserfahrzeuge durch Witterung oder Fremdeinwirkung massiv
verschlechtern, welche Maßnahmen können kurzfristig von welcher Behörde angeordnet und umgesetzt
werden?
5
Antwort zu 14:
Bei Eintritt einer Gefahrenlage (z.B. Sinken) kann die Wasserbehörde der
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz ggf. erforderliche
Präventivmaßnahmen, wie die Auslegung einer Ölsperre, anordnen.
Frage 15:
Wurde eine Prüfung durchgeführt um festzustellen, ob Schmier- oder Brennstoffe aus den
Wasserfahrzeugen in den Nordhafen austreten?
Antwort zu 15:
Im Rahmen der regelmäßig durchgeführten Bootsstreifen der Wasserschutzpolizei Berlin
im Bereich des Nordhafens waren keine austretenden Schmier- oder Brennstoffe
feststellbar. Der Wasserbehörde liegen auch von anderer Seite keine Meldungen über
einen Austritt von Schmier- oder Brennstoffen vor.
Frage 16:
Welche Behörde kann unter welchen Voraussetzungen auf Grundlage welcher Gesetze und Vorschriften
und Bestimmungen eine Bergung/ ein Abschleppen der Wasserfahrzeuge anordnen und durchführen bzw.
im Wege der Ersatzvornahme anordnen lassen?
Frage 17:
Welche Behörde ist bislang hierfür zuständig?
Antwort zu 16. und 17:
Bei Eintritt einer Gefahr für das Gewässer durch Verunreinigungen kann die
Wasserbehörde der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK)
auf der Grundlage von § 100 Absatz 1 i.V.m. § 9 Absatz 1 Nummer 4 des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) eine Bergung bzw. ein Abschleppen des
Wasserfahrzeugs anordnen und durchführen lassen. Liegt eine solche Gefahr nicht vor,
könnte die ebenfalls bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
angesiedelte Gewässerunterhaltung, zu deren Fachvermögen auch die Wasserfläche
gehört, ein Wasserfahrzeug auf der Grundlage einer ordnungsbehördlichen Anweisung
entfernen, vorausgesetzt, dass dieses als herrenloser Unrat eingestuft wird. Dazu muss
sowohl der Halter unbekannt sein als auch eine zweifelsfreie Einstufung als Unrat
vorliegen. Dies ist bei den oben genanten Booten nicht der Fall.
Frage 18:
Ist eine Ersatzvornahme geplant oder ein sonstiger Verwaltungsakt bisher in der Sache ergangen?
Antwort zu 18:
Eine Ersatzvornahme ist aus den geschilderten Gründen derzeit nicht. Zu den sonstigen
Verwaltungsakten, die bisher in der Sache ergangen sind, wird auf die Antwort zu Frage
13 verwiesen.
6
Frage 19:
Wie lange dauert nach derzeitigem Kenntnisstand eine Bergung/ das Abschleppen der Wasserfahrzeuge in
diesen Fällen?
Antwort zu 19:
Dies hängt vom jeweiligen Einzelfall und den damit verbundenen konkreten Umständen
ab. Eine allgemeine Aussage hierzu kann daher nicht getroffen werden.
Frage 20:
Wie kann nach Kenntnis und Meinung des Senats und des Bezirkes sowie der Polizei zukünftig das
Verfahren in ähnlichen Fällen vereinfacht, beschleunigt und organisiert werden und welche gesetzliche
Grundlage und verwaltungsorganisatorischen Rahmenbedingungen wären hierfür förderlich?
Antwort zu 20:
Der Senat prüft derzeit die Rahmenbedingungen, um ein Verfahren zu entwickeln,
welches es – ähnlich wie bei illegal abgestellten Kraftfahrzeugen in öffentlichem
Straßenland – rechtssicher ermöglicht, dauerhaft illegal stillliegende, nicht mehr
verkehrstüchtige Wasserfahrzeuge zu entfernen und den Eigentümer bzw. die
Eigentümerin für die Kosten heranzuziehen. Da es sich bei den Maßnahmen um Eingriffe
in die Eigentumsrechte Dritter handelt, sind die Maßnahmen unter verschiedenen
rechtlichen Gesichtspunkten abzuwägen. Unabhängig davon soll als erste, kurzfristige
Maßnahme die Liegestelle im Nordhafen in eine 23-Stunden-Liegestelle umgewandelt
werden (Liegeverbot von 11:00 bis 12:00 Uhr). Dies ist geeignet, der Wasserschutzpolizei
die Ahndung von Liegeverstößen zu erleichtern.
Berlin, den 15.12.2020
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz