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	Frage 1:
	Wie stellt der Berliner Senat bzw. die zuständigen #Aufsichtsbehörden sicher, dass Anbieter von #Mietwagen-,
	#Chauffeurs-, und #Ride-Sharing-Dienstleistungen, wie sie z.B. über die Plattform „#UberX“ u.a. vermittelt
	werden, sich an die geltenden Regelungen hinsichtlich #Abgabenordnung, #Personenbeförderungsgesetz,
	#Mindestlohngesetz, #Arbeitszeitgesetz etc. halten?
	Antwort zu 1:
	Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (#LABO) ist zuständig für die
	Überwachung der Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes (#PBefG). Im
	Rahmen seiner Zuständigkeit prüft das LABO auf Antrag die Voraussetzungen zur
	Erteilung einer Genehmigung zur Personenbeförderung, ahndet Verstöße, die in
	Ausübung der Personenbeförderung festgestellt wurden, und untersagt ggf. nicht
	genehmigte bzw. nicht genehmigungsfähige Verkehre.
	Der Betrieb von Plattformen oder Apps zur Vermittlung genehmigter Verkehrsformen
	unterfällt in der Regel nicht dem Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes,
	sofern der Betreiber deutlich darauf hinweist, dass er lediglich als Vermittler tätig wird und
	der Beförderungsvertrag ausschließlich zwischen dem Anfragenden und dem vermittelten
	Personenbeförderungsunternehmen zustande kommt.
	Wie für alle anderen Unternehmen und Arbeitgeber in Deutschland gilt auch für Anbieter
	von Mietwagen-, Chauffeurs- und Ride-Sharing-Dienstleistungen die pflichtgemäße
	Erfüllung der Vorgaben der Abgabenordnung, des Personenbeförderungsgesetzes, des
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	Mindestlohngesetzes und des Arbeitszeitgesetzes, aber auch aller anderen ggf. für sie in
	Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften.
	Die Einhaltung dieser Pflichten liegt in der Verantwortung der jeweiligen Unternehmen.
	Dort wo die originäre Zuständigkeit einer Behörde des Landes Berlin berührt ist, die
	ordnungsgemäße Einhaltung geltender gesetzlicher Vorschriften zu überwachen, werden
	im Rahmen der vorhandenen Ressourcen Kontrollen durchgeführt. Dies gilt u.a. im
	Hinblick auf die Einhaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes von Beschäftigten, die
	bei Anbietern von Mietwagen-, Chauffeurs- und Ride-Sharing-Dienstleistungen tätig sind.
	Unabhängig davon kontrolliert das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und
	technische Sicherheit (LAGetSi) alle Regelungen des Arbeitsschutzes in den Berliner
	Betrieben. So werden jährlich bis zu ca. 2.000 Betriebe (von insgesamt ca. 95.000)
	kontrolliert.
	Die Kontrolle der Einhaltung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns ist durch das
	Mindestlohngesetz der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls zugewiesen. Die für
	die Bekämpfung nahezu aller Erscheinungsformen von Schwarzarbeit und illegaler
	Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und in allen Wirtschaftszweigen zuständige
	FKS verfolgt bei ihren Prüfungen einen ganzheitlichen Prüfansatz. In diesem Zusammenhang
	führt die FKS auch im Personenbeförderungsgewerbe Prüfungen und Ermittlungen
	auf Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durch. Dabei wird auch geprüft,
	ob Mindestlohnunterschreitungen vorliegen. Die Arbeitsstatistik der FKS sieht keine
	gesonderte Erfassung von Anbietern von Mietwagen-, Chauffeurs- und Ride-Sharing-
	Dienstleistungen vor. Erfasst wird das Personenbeförderungsgewerbe, zu dem unter
	anderem auch die vorgenannten Dienstleistungen zählen. Die Ergebnisse der FKS im
	Personenbeförderungsgewerbe in Berlin können für das Jahr 2016 der Antwort des
	Senats auf die Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katina Schubert (LINKE) über
	„Mindestlohnumgehungen im Berliner Taxigewerbe“ in Drs. 18/10529 entnommen werden.
	Entsprechende Zahlen für das Jahr 2017 liegen gegenwärtig noch nicht vor.
	Die Überprüfung von Steuerfällen erfolgt unter Abwägung aller steuerlichen
	Risikogesichtspunkte im Rahmen des allgemeinen Besteuerungsverfahrens nach der
	Abgabenordnung. Die Berliner Steuerverwaltung geht grundsätzlich sämtlichen Hinweisen
	nach, die auf ein steuerliches Fehlverhalten hinweisen. Sofern zureichende tatsächliche
	Anhaltspunkte vorliegen, ist sie verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit wegen aller
	verfolgbaren Straftaten einzuschreiten.
	Frage 2:
	Welche Behörden sind in diesem Zusammenhang in Berlin und Brandenburg zuständig?
	Antwort zu 2:
	Das LABO ist die Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für die (Mietwagen)unternehmen,
	die im Land Berlin ihren Betriebssitz haben. Ebenso ist es nach dem Tatortprinzip für die
	Verfolgung der personenbeförderungsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten zuständig, die im
	Land Berlin begangen werden.
	Diese Aufgaben werden in Brandenburg durch die jeweiligen Aufsichts- und
	Genehmigungsbehörden der einzelnen Landkreise wahrgenommen.
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	Die Überwachung der Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes obliegt dem
	#LAGetSi.
	Im Land Brandenburg obliegt dies der Abteilung Arbeitsschutz des Landesamtes für
	Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, die sich in drei annähernd gleich große
	Regionalbereiche gliedert, und zwar den Regionalbereich Ost (Dienstorte Eberswalde,
	Frankfurt/Oder), den Regionalbereich Süd (Dienstort Cottbus) sowie den Regionalbereich
	West (Dienstorte Potsdam-Bornim, Neuruppin).
	Die Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohngesetzes wird im Land Berlin vom
	Hauptzollamt Berlin (FKS) wahrgenommen. Hiervon ausgenommen ist lediglich der
	Flughafen Tegel, der in den Zuständigkeitsbereich des Hauptzollamtes Potsdam fällt. Im
	Land Brandenburg wird die Einhaltung des Mindestlohngesetzes von den Hauptzollämtern
	Potsdam und Frankfurt/Oder kontrolliert.
	Für die Beachtung der Regelungen der Abgabenordnung sind die Berliner Finanzämter
	zuständig.
	Frage 3:
	Welche Behörden sind zuständig wenn der Betriebssitz in Brandenburg, der Wohnsitz des
	Mietwagenunternehmers aber in Berlin ist oder umgekehrt?
	Antwort zu 3:
	Zuständig als Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde i. S. des PBefG ist die Behörde des
	Betriebssitzes, den der Unternehmer bzw. die Unternehmerin unabhängig vom Ort
	seines/ihres Wohnsitzes begründen kann.
	Die örtliche Zuständigkeit von Behörden richtet sich im Grundsatz nach § 3 Verwaltungsverfahrensgesetz
	(VwVfG). In Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens
	oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine
	andere dauernde Tätigkeit beziehen, ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk das
	Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt
	wird oder werden soll (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). In Angelegenheiten, die eine juristische
	Person betreffen, ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die juristische Person
	ihren Sitz hat oder zuletzt hatte (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b VwVfG). Sind mehrere
	Behörden zuständig, entscheidet nach § 3 Abs. 2 VwVfG die Behörde, die zuerst mit der
	Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde
	bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Fehlt
	eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden
	die Entscheidung gemeinsam.
	Für die Umsetzung der Regelungen des Arbeitsschutzes ist der Betriebssitz das entscheidende
	Merkmal. Die örtliche Zuständigkeit der Hauptzollämter richtet sich grundsätzlich
	nach den jeweiligen Hauptzollamtsbezirken. Zollintern können für bestimmte Sachverhalte
	hiervon abweichende Zuständigkeitsregelungen gelten.
	Aus steuerlicher Sicht richtet sich die örtliche Zuständigkeit bei natürlichen Personen mit
	gewerblichen Einkünften, bei Personengesellschaften sowie Kapitalgesellschaften
	grundsätzlich nach dem Ort der Geschäftsleitung. Sofern sich der Ort der Geschäftsleitung
	des Unternehmens und der Wohnsitz des Unternehmers in unterschiedlichen
	Wohnsitzgemeinden befinden und dies für die Besteuerung relevant ist, ist das Finanzamt,
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	in dessen Bezirk sich der Ort der Geschäftsleitung befindet, für die betrieblichen
	Feststellungen und das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz befindet für die
	Einkommensbesteuerung zuständig. In diesen Fällen stellt das Betriebsfinanzamt die
	Einkünfte des Steuerpflichtigen gesondert fest, welche das Wohnsitzfinanzamt der
	Besteuerung zu Grunde legt.
	Frage 4:
	Ist dem Berliner Senat bzw. den Aufsichtsbehörden bekannt, dass nach Angaben verschiedener Berliner
	Taxiverbände, einige der o.g. Auftragnehmer von Chauffeurs-Dienstleistungen sich
	a) nicht an die geltende Rückkehrpflicht zum Betriebssitz (gemäß Personenbeförderungsgesetz) halten,
	sondern im Stadtgebiet ähnlich den Taxen auf neue Aufträge warten?
	b) nicht an Aufzeichnungspflichten zur Dokumentation ihrer Fahrten halten?
	c) Bestimmungen des Mindestlohngesetzes umgangen werden?
	d) bewusst im Land Brandenburg mit Dienstsitz registrieren, um Kontrollen der Berliner Behörden zu
	entgehen?
	Antwort zu 4:
	a) Es sind Beschwerden bekannt, die immer wieder pauschal auf Uber verweisen. Die
	Plattform UberX ist nach den Erkenntnissen des LABO allerdings eine reine
	Vermittlungsplattform, die nicht genehmigungspflichtig ist. Folglich sind etwaige
	Verstöße den Unternehmen, die die Personenbeförderung tatsächlich durchführen,
	anzulasten. Die Hinweise sind allerdings nicht konkret genug, um verwertbar zu sein.
	b) Es sind keine Beschwerden bekannt, soweit sie sich auf die buchmäßige Erfassung
	beziehen. In den Beschwerden wird jedoch wiederholt Kritik geübt, dass den
	Mietwagenverkehr keine Aufzeichnungspflichten wie den Taxenverkehr mit dem sog.
	„Fiskaltaxameter“ treffe.
	c) Dem LABO sind keine Beschwerden bekannt.
	d) Es steht jeder Unternehmerin und jedem Unternehmer die Wahl des Betriebssitzes frei.
	Über Anträge, die in anderen Betriebssitzgemeinden gestellt werden, erhält das LABO
	im Übrigen keine Informationen.
	Frage 5:
	Welche unterschiedlichen Regelungen gelten zwischen dem Mietwagen- und Taxibetrieb hinsichtlich der
	Anforderungen an das Fahrpersonals, das Einsatzgebiet, der Fahrzeugausstattung, Auftragsabwicklung,
	Preisgestaltung und der Dokumentation der Aufträge und Einnahmen?
	Antwort zu 5:
	Das Arbeitsschutzrecht unterscheidet nicht zwischen Mietwagen- und Taxibetrieb.
	• Fahrpersonal:
	Es ist jeweils eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich. Im Mietwagenverkehr
	muss gemäß der Fahrerlaubnis-Verordnung keine Ortskundeprüfung mehr
	abgelegt werden.
	• Einsatzgebiet:
	Taxen dürfen sich nur in der Gemeinde des Betriebssitzes zur Fahrgastaufnahme
	bereithalten und nur auf vorherige Bestellung Fahrtaufträge auch in/innerhalb
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	andere(r) Gemeinden durchführen. Im Mietwagenverkehr bestimmt sich das
	Einsatzgebiet je nach dem konkreten Auftrag.
	• Fahrzeugausstattung:
	Sie wird jeweils in der Personenkraftfahrunternehmensbetriebsverordnung (BOKraft)
	geregelt.
	Taxen sind durch hellelfenbeinfarbigen Anstrich kenntlich zu machen, müssen eine
	Ordnungsnummer, ein Taxischild und einen Fahrpreisanzeiger haben. Mietwagen
	müssen demgegenüber über einen Wegstreckenzähler verfügen.
	• Auftragsabwicklung:
	Taxen dürfen Fahraufträge am Halteplatz, während der Fahrt in der Betriebssitzgemeinde
	oder am Betriebssitz annehmen. Bei Mietwagenunternehmen darf der
	Auftragseingang ausschließlich am Betriebssitz erfolgen. Ein Bereithalten im Gebiet
	der Betriebssitzgemeinde oder anderer Gemeinden ist grundsätzlich nicht statthaft.
	Nach der Auftragserledigung muss der Mietwagen grundsätzlich an den Betriebssitz
	zurückkehren.
	• Preisgestaltung:
	Bei Taxen gilt ein behördlich festgelegter Tarif. Nur Fahrten (nach) außerhalb der
	Gemeinde des Betriebssitzes dürfen frei verhandelt werden. Mietwagen dürfen die
	Preise frei mit den Kundinnen und Kunden aushandeln.
	• Dokumentation:
	Bei Taxen müssen die mit dem Taxameter bzw. bei Mietwagen die mit
	Wegstreckenzähler generierten Daten nach Maßgabe des Schreibens des
	Bundesministeriums für Finanzen vom 26.11.2010 aufbewahrt werden. Steuerlich
	relevante Daten müssen insofern einzeln und vollständig (Einzelaufzeichnungspflicht)
	sowie unveränderbar gespeichert und jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und
	maschinell auswertbar aufbewahrt werden.
	Bei Mietwagenunternehmen sind die Aufträge unabhängig davon, ob ein geeichter
	Wegstreckenzähler zum Einsatz kommt, buchmäßig zu erfassen.
	Frage 6:
	Ist es richtig, dass durch eine vor Jahren abgeschaffte landesrechtliche Regelung Mietwagen keinen
	geeichten Wegstreckenzähler mehr benötigen?
	Frage 7:
	Wenn ja, warum ist diese Regelung aufgehoben worden?
	Antwort zu 6 und zu 7:
	Nein. Gemäß § 30 Abs. 1 der BOKraft ist in Mietwagen ein leicht ablesbarer Wegstreckenzähler,
	auf den die Vorschriften des Eichrechts Anwendung finden, anzubringen. Gemäß
	§ 43 Abs. 1 BOKraft kann hiervon in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte
	Antragsteller eine Ausnahme genehmigt werden. Eine solche Ausnahme kommt insbesondere
	in Betracht, wenn der Antragsteller den Fahrpreis nicht nach zurückgelegter Wegstrecke
	erhebt. Gemäß § 40 BOKraft sind im Mietwagenverkehr die Beförderungsentgelte
	nur dann nach der Anzeige des Wegstreckenzählers zu berechnen, wenn nichts anderes
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	vereinbart ist. Dies ist dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin überlassen. In Berlin
	werden solche Ausnahmegenehmigungen regelmäßig beantragt und erteilt.
	Frage 8:
	Inwiefern findet Amtshilfe bzw. Austausch mit den zuständigen Brandenburger Behörden statt, falls bekannt
	ist, dass Brandenburger Dienstleister in Berlin gegen einschlägige Auflagen verstoßen?
	Antwort zu 8:
	Die Behörden der beiden Länder stehen in Kontakt und beraten über den Handlungsbedarf
	nach Maßgabe der rechtlichen Möglichkeiten. Erkenntnisse werden ausgetauscht.
	Die Bearbeitung von Ahndungen hat jedoch in eigener Zuständigkeit zu erfolgen. So ist
	etwa der Verstoß gegen Auflagen bzw. Pflichten, die sich für den Unternehmer bzw. die
	Unternehmerin ergeben, durch die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde zu prüfen,
	die gem. § 54 i.V.m. § 54 a PBefG die erforderlichen Befugnisse inne hat. Folglich kann
	das LABO etwa bei auswärtigen Unternehmen lediglich bußgeldbewehrte Verstöße im
	Rahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts nach dem Tatortprinzip ahnden. Die dem LABO
	in diesem Zusammenhang von Dritten gemachten Hinweise reichen jedoch regelmäßig
	nicht für eine entsprechende Verfolgung aus.
	Frage 9:
	Wie stellt der Berliner Senat bzw. die zuständigen Aufsichtsbehörden sicher, dass ein fairer Wettbewerb
	zwischen Anbietern von Chauffeurs-Dienstleistungen, Ride-Sharing-Anbietern und dem klassischen Taxi-
	Gewerbe gewährleistet werden?
	Frage 10:
	Inwiefern werden Aspekte gem. Frage 9 bei der Entwicklung einer neuen Taxi-Tarifstruktur berücksichtigt?
	Antwort zu 9 und zu 10:
	Die einzelnen Anbieterinnen und Anbieter unterliegen entsprechend des von ihnen
	durchgeführten Verkehrs Regelungen, die Rechte und Pflichte begründen. Finden diese
	Beachtung, ist ein fairer Wettbewerb gegeben. Soweit die Zuständigkeit der Berliner
	Genehmigungsbehörde gegeben ist, finden anlassbezogen (Betriebs-)Prüfungen und
	Kontrollen statt. Ggf. werden im Anschluss weitergehende Maßnahmen ergriffen.
	Diese Rahmenbedingungen sind auch zu Grunde zu legen, wenn über eine Anpassung
	des Taxentarifs zu entscheiden ist.
	Frage 11:
	Teilt der Berliner Senat die Auffassung der Bundesregierung, dass Personenbeförderungsrecht müsse
	„modernisiert“ und sowohl Taxi- wie auch Mietwagenbetriebe sollten „von regulatorischen Entlastungen
	profitieren“ (Koalitionsvertrag 2018, S. 122)? Wenn ja, inwiefern?
	Antwort zu 11:
	Ein Großteil der Regelungen zum Taxi- und Mietwagenrecht datiert noch aus dem Jahr
	1934. Die Erwartungen der Fahrgäste an moderne Beförderungsalternativen zur Nutzung
	des eigenen PKW haben sich seither gewandelt. Es besteht daher unter den Bundesländern
	grundsätzliche Einigkeit, dass das geltende Recht einschließlich der Regelungen für
	flexible Bedienformen im öffentlichen Personennahverkehr daraufhin zu überprüfen ist,
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	unter welchen Voraussetzungen digitale, app-basierte Verkehrsangebote, Buchungsmodalitäten
	und Vertriebstechniken Einzug in das deutsche Personenbeförderungsrecht finden
	können. Für das Land Berlin kann es dabei nur um eine Reform mit Augenmaß gehen, bei
	der die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines leistungsfähigen Nahverkehrs und eines funktionierenden
	Taxigewerbes gewahrt wird. Hier gibt es regional sehr unterschiedliche Rahmenbedingungen
	und Anforderungen. Daher muss eine Novelle des Rechtsrahmens
	gewährleisten, dass die Verantwortlichen vor Ort entscheiden können, welche Einschränkungen
	bzw. Anforderungen (Bediengebiete, Bedienzeiten, Fahrzeugzahl, etc.) für neue
	Verkehrsangebote unter dem Gesichtspunkt der Stärkung des Umweltverbunds und der
	Verkehrsvermeidung in den städtischen Ballungsgebieten bzw. der Verbesserung der
	Daseinsvorsorge im ländlichen Raum jeweils geboten sind.
	Frage 12:
	Plant der Berliner Senat, weitere Ausnahmegenehmigungen für Ride-Sharing-Dienste zu erteilen?
	Antwort zu 12:
	Eine entsprechende Planung gibt es nicht. Über die Genehmigungsfähigkeit neuer
	Anträge ist auf Basis des jeweiligen Antragsunterlagen und Unternehmenskonzepte zu
	entscheiden.
	Frage 13:
	Welche weiteren Anbieter sind dem Berliner Senat bekannt, die zur Zeit oder in naher Zukunft
	entsprechende Dienstleistung gem. Frage 4 anbieten?
	Antwort zu 13:
	In Berlin sind derzeit 409 Unternehmen mit einer Genehmigung für die Ausübung von
	Mietwagenverkehr verzeichnet. Da die Vermittlung von derartigen Beförderungsdienstleistungen
	nach dem PBefG weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig ist, ist dem
	LABO allerdings nicht bekannt, wie viele Anbieter und welche Unternehmen im Einzelnen
	eine derartige Vermittlung im Land Berlin vornehmen. Neben Uber sind Unternehmen wie
	z. B. Talixo oder Blacklane ein Begriff.
	Im Übrigen kann das LABO keine Auskunft darüber erteilen, welche im Land Berlin
	konzessionierten Mietwagenunternehmen einer solchen Vermittlungsplattform
	angeschlossen sind oder sein werden. Dieser Umstand ist nicht Prüfungsumfang des
	Genehmigungsverfahrens.
	Berlin, den 03.04.2018
	In Vertretung
	Jens-Holger Kirchner
	Senatsverwaltung für
	Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
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