BVG-Cross-Border-Leasing: Senat sieht keine unmittelbaren Risiken

BVG-Cross-Border-Leasing: Senat sieht keine unmittelbaren Risiken

Ereignis

Nachdem die amerikanische Steuerbehörde IRS neue Hinweise zur steuerlichen Bewertung von Cross-Border-Leasing-Modellen veröffentlicht hatte, wurden mögliche Risiken für das Land Berlin und die BVG diskutiert. Der Senat erklärte, dass das steuerliche Risiko bei den US-Investoren liege und für Berlin beziehungsweise die BVG keine unmittelbaren Nachteile erwartet würden. 【2-6bad86】

Details

Quelle: Drucksache 15/12481. 【2-6bad86】

Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Zackenfels (SPD) und Benjamin-Immanuel Hoff (PDS) vom 21. April 2005

Risiken aus Cross Border Leasing 【2-6bad86】

Fragen 1 und 2

Welche Auswirkungen ergeben sich aus der IRS-Mitteilung 2005-13 zu Cross-Border-Leasing-Verträgen? 【2-6bad86】

Antwort zu 1 und 2

Der Senat wurde am 28. Februar 2005 über die neue Entwicklung informiert. Nach Auskunft amerikanischer Steuerexperten stelle die IRS-Mitteilung keine grundlegend neue Rechtsauffassung dar. Die steuerrechtlichen Risiken lägen bei den amerikanischen Investoren. 【2-6bad86】

Die BVG habe mehrere US-Leasing-Verträge abgeschlossen und beobachte die Entwicklung gemeinsam mit deutschen und amerikanischen Anwaltskanzleien. Nach Angaben der BVG sei eine abschließende steuerliche Bewertung ohne Kenntnis der Bilanzierung der jeweiligen Investoren nicht möglich. 【2-6bad86】

Frage 3

Drohen Nachteile für die deutschen Leasingnehmer, falls die steuerlichen Vorteile der Investoren entfallen? 【2-6bad86】

Antwort zu 3

Nach Angaben des Senats tragen die amerikanischen Investoren das steuerliche Anerkennungsrisiko. Daher würden keine vertraglichen Nachteile für Berlin erwartet. Auch die BVG rechne in diesem Fall mit keinen nachteiligen Folgen. 【2-6bad86】

Frage 4

Welche Folgen hätte ein Vertragsbruch auf deutscher Seite? 【2-6bad86】

Antwort zu 4

Die Verträge wurden grundsätzlich unkündbar geschlossen. Bei Vertragsverletzungen könnten allerdings Schadenersatzansprüche oder die Zahlung vertraglich festgelegter Kündigungswerte ausgelöst werden. Zur Vermeidung solcher Risiken betreiben sowohl das Land Berlin als auch die BVG ein laufendes Vertragsmonitoring. 【2-6bad86】

Frage 5

Welche Folgen hätte eine Verschlechterung der Bonität des Landes Berlin? 【2-6bad86】

Antwort zu 5

Bei Unterschreiten bestimmter Bonitätsgrenzen könnten zusätzliche Sicherheiten verlangt werden. Die BVG erklärte jedoch, dass ihre Verträge nicht unmittelbar an ein Rating des Landes Berlin gekoppelt seien. Ausschlaggebend sei vielmehr ihre Stellung als Anstalt öffentlichen Rechts und der Länderfinanzausgleich. 【2-6bad86】

Frage 6

Wurden bereits außerordentliche Rechte ausgeübt? 【2-6bad86】

Antwort zu 6

Nein. Weder beim Land Berlin noch bei der BVG wurden zwischen 2004 und 2005 besondere Sicherungsrechte oder zusätzliche Garantien in Anspruch genommen. 【2-6bad86】

Frage 7

Wer überwacht die Verträge? 【2-6bad86】

Antwort zu 7

Das Vertragsmonitoring erfolgt:

  • für die Berliner Transaktionen durch die Senatsverwaltung für Finanzen,
  • für die BVG-Verträge durch ein eigenes professionelles Vertragsmanagement mit Unterstützung externer Kanzleien. 【2-6bad86】

Berlin, den 01. Juni 2005

In Vertretung

Thöne

Senatsverwaltung für Finanzen 【2-6bad86】

Hinweis

Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt.

BVG: Cross-Border-Leasing umfasst 511 Strassenbahnen und 647 U-Bahnwagen

Cross Border Leasing (III)

Ereignis

Der PDS-Abgeordnete Dr. Klaus Lederer fragte nach Umfang und Folgen der Cross-Border-Leasing-Geschäfte der BVG. Die BVG bestätigte 22 Verträge mit Straßenbahn- und U-Bahn-Fahrzeugen. Insgesamt wurden dadurch zwischen 1997 und 2002 Barwertvorteile von rund 68 Millionen Euro erzielt. Nach Angaben der BVG bestehen keine Einschränkungen für den Einsatz der Fahrzeuge im Berliner Nahverkehr. 【2-3d3493】

Details

Quelle: Drucksache 15/11635, Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Klaus Lederer (PDS). 【2-3d3493】

Cross Border Leasing (III) 【2-3d3493】

Antwort

Die BVG nahm wie folgt Stellung:

Zu 1.:

Ja. Die BVG hatte zwischen 1997 und 2002 insgesamt 22 Cross-Border-Leasing-Geschäfte abgeschlossen. 【2-3d3493】

Zu 1 a):

In die Verträge waren eingebunden:

  • 511 Straßenbahnfahrzeuge (85 % des Gesamtbestandes von 602 Fahrzeugen)
  • 647 U-Bahnwagen (48 % des Gesamtbestandes von 1.361 Fahrzeugen)

Die Grundmietzeiten lagen je nach Fahrzeugtyp und Vertragsstruktur zwischen 12 und 30 Jahren. 【2-3d3493】

Zu 1 b):

Erwirtschaftete Barwertvorteile:

  • 1997: 32 Mio. €
  • 2000: 18 Mio. €
  • 2002: 18 Mio. €

Gesamt: 68 Mio. €. 【2-3d3493】

Zu 2.:

Nein. Die BVG bleibt rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der Fahrzeuge. Die Leasingverträge schränken die Nutzung der Fahrzeuge im Berliner ÖPNV nicht ein. 【2-3d3493】

Zu 2 b):

Zusätzliche Instandhaltungs- oder Wartungskosten entstehen durch die CBL-Verträge nicht. Die BVG muss die Fahrzeuge lediglich nach den ohnehin geltenden Anforderungen der Betriebsordnung Straßenbahn betriebsfähig halten. 【2-3d3493】

Zu 3.:

Das wirtschaftliche Risiko verbleibt bei der BVG. Bei Totalschäden kann die BVG Leasingobjekte ersetzen oder gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus dem jeweiligen Vertrag ausscheiden. 【2-3d3493】

Zu 4.:

Der Senat bewertet derartige Finanzierungsmodelle als komplexe Einzelfallentscheidungen. Sie müssen sorgfältig vorbereitet, von Experten begleitet und parlamentarisch beraten werden. Ein allgemeines Cross-Border-Leasing-Programm der BVG habe es nicht gegeben. 【2-3d3493】

Berlin, den 16. Juli 2004

In Vertretung

Volkmar Strauch

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen 【2-3d3493】

Hinweis

Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt.