Straßenbahn: Gestapelte Nutzungen bei Gebäuden I, hier mit Straßenbahn im Erdgeschoss, aus Senat

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Frage 1: Ist dem Senat das Wohn- und Gewerbeprojekt „#Kalkbreite“ in #Zürich bekannt, wo ein 3.000
Quadratmeter großes #Straßenbahndepot mit Wohn- und Gewerbenutzungen überbaut ist?
Antwort zu 1:
Das Projekt ist dem Senat bekannt und wurde mit Interesse verfolgt.
Frage 2: Sind in Berlin ähnliche Projekte bereits realisiert worden oder in Planung?
Antwort zu 2:
Ja. Überbauungen vielfältiger Art sind im Stadtgebiet realisiert worden und werden
permanent geplant. Dies betrifft insbesondere U-Bahnen, die im Sinne des
Personenbeförderungsgesetzes Straßenbahnen sind. Im Bestand gibt es einige
Überbauungen wie am U-Bahnhof #Seestraße (Einkaufscenter). Aktuellere Beispiele hierfür
sind die Mall of Berlin oder das #Humboldtforum. In Planung ist eine Teilüberbauung einer
Werkstatthalle für Büros auf dem Gelände der U-Bahn-Betriebswerkstatt am
#Machandelweg.
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Frage 3: Gab es in den letzten drei Jahren bereits Vorschläge oder Anfragen an Senat oder BVG für ähnliche
Projekte mit Überbauung von Straßenbahntrassen oder Depots?
Antwort zu 3:
Dem Senat sind keine Vorschläge oder Anfragen ähnlicher Projekte zur Überbauung von
Straßenbahntrassen oder Depots bekannt, aber im Bereich der Straßenbahn-Gleisschleife
#Eberswalder Straße wird derzeit die Überbauung des #Gleichrichterwerkes für kulturelle
Nutzung geplant.
Im Rahmen der #Betriebshofstrategie und Entwicklung wird auch eine Überbauung
respektive Multicodierung der Betriebshofsflächen eigeninitiativ durch die BVG geprüft.
Hierbei ist zwischen Bestands- und Neubauhöfen zu unterscheiden. In Abstimmung mit dem
Senat werden bei Neubauprojekten Möglichkeiten entwickelt, die Flächen durch
Multicodierung optimal auszunutzen. Die bestehenden Betriebshöfe sind planfestgestellt.
Dementsprechend sind die Angebote für Bestandshöfe eingeschränkter, hierbei wird in
erster Linie bei entsprechender Sinnhaftigkeit die Überbauung von Einfahrten geprüft.
Frage 4: In welcher Höhe über dem Schienenkörper der Straßenbahn könnte ein aufgeständertes Gebäude
beginnen und wie viel Meter Höhe stünden dann im Rahmen der Berliner Traufhöhe für andere Nutzungen zur
Verfügung?
Antwort zu 4:
Die Mindestfahrdrahthöhe für Straßenbahnen regelt sich nach der Verordnung über den
Bau und den Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab). Die Regelfahrdrahthöhe der BVG liegt
zwischen 4,70m und 5,20m. Diese Höhe ist jedoch im Einzelfall anhand der örtlichen
Verhältnisse zu prüfen und insbesondere bei Werkstätten um das Maß notwendiger
Arbeitsstände zu erweitern.
In Berlin sind 22 m Traufhöhe üblich.
Für einen Investor wird es erst ab 7,20m über Schienenoberkante (SO) interessant. Ab
dieser Höhe kann sichergestellt werden, dass die Fahrleitung optimal überbaut werden
kann. Auch müssen die Bauwerke nicht zwingend gegen die Übertragung elektrischer
Spannung aus Teilen der Fahrleitung oder des Stromabnehmers geschützt werden.
Frage 5: Sind der Senat und die BVG in der Lage, die rechtlichen und technischen Fragen einer solchen
Überbauung zu lösen, wenn z.B.
a) eine Wohnungsbaugenossenschaft nach Züricher Vorbild eine Wohnnutzung, oder
b) die Wirtschaftsverwaltung ein Gewerbeobjekt, oder
c) die Sportverwaltung eine Sporthalle
aufgeständert über einer Straßenbahnlinie, einer Wendeschleife oder einem Depot errichten möchte?
Antwort zu 5:
Ja. Die Überbauung von U-Bahn-Betriebsanlagen der BVG gehört zum üblichen
Aufgabenbereich der Technischen Aufsichtsbehörde (TAB). Sie verfügt auch über
umfangreiches Know-How bei der Genehmigung von diversen Großprojekten in Berlin.
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Eines der prominentesten Bauvorhaben in dieser Kategorie ist das HINES-Hochhaus am
Alexanderplatz.
Bei den in Frage 5 genannten Beispielen wäre die BVG jeweils nicht Bauherrin. Da die
Straßenbahnlinien und Wendeschleifen meist nicht auf BVG-eigenen Grundstücken,
sondern als Sondernutzung auf öffentlichem Straßenland verlaufen, wäre die BVG bei
diesbezüglichen Überbauungsvorhaben somit weder Bauherrin noch
Grundstückseigentümerin. Die Prüfung der rechtlichen und technischen Fragen der
Überbauung obliegen somit grundsätzlich nicht der BVG. Der BVG obliegt zunächst die
Sicherstellung des Straßenbahnverkehrs.
Ob eine Überbauung von Betriebsanlagen der BVG im Einzelfall rechtlich und technisch
möglich ist, lässt sich nicht generell beantworten. Zu beachten sind insbesondere die
baurechtliche Zulässigkeit sowie die besonderen Vorgaben für Betriebsanlagen der
Straßenbahn aus der „Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen“
(BOStrab). Sowohl aus technischer als auch aus rechtlicher Sicht ist sicherzustellen, dass
die Nutzer/innen von Überbauungen keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen (z.B. durch
Lärm und Erschütterungen) ausgesetzt sind bzw. der störungsfreie Betrieb der
Straßenbahnen in jedem Fall gesichert ist.
Berlin, den 30.09.2020
In Vertretung
R. Lüscher
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Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und Wohnen