Flughäfen: Flughafen BER (X): Vollständige Befreiung von der Betriebspflicht für den Flughafen Tegel, aus Senat

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Frage 1:
Hat die #Flughafengesellschaft Berlin Brandenburg GmbH (#FBB GmbH) bzw. die Berliner
Flughafengesellschaft mbH (BFG mbH) einen Antrag auf die vollständige #Befreiung von der #Betriebspflicht für
den #Flughafen #Tegel bei der Oberen #Luftfahrtbehörde Berlin Brandenburg (#LuBB) bzw. bei der
#Senatsverwaltung für Umwelt und Verkehr (#SenUVK) gestellt? Wenn ja, wann hat die FBB GmbH bzw. die
BFG mbH den Antrag auf vollständige Befreiung von der Betriebspflicht bei der LuBB bzw. bei SenUVK
eingereicht?
Antwort zu 1:
Ja, die Berliner Flughafen-Gesellschaft mbH (BFG) hat bei der Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK) mit Datum vom 18.02.2020 einen Antrag auf
Befreiung von der Betriebspflicht für den Flughafen Berlin-Tegel (TXL) gestellt.
Frage 2:
Zu welchem Datum soll die vollständige Befreiung von der Betriebspflicht für den Flughafen Tegel laut Antrag
erfolgen?
Antwort zu 2:
Die BFG hat beantragt mit Ablauf des vierten Tages von der Betriebspflicht für TXL befreit
zu werden, nachdem die Verlängerung der künftigen Start- und Landebahn 07L/25R
(künftige Nordbahn) auf 3.600 m Länge und der Neubau der künftigen Start- und Landebahn
07R/25L (künftige Südbahn) des zum Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg (BER)
ausgebauten Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld (SXF) mit einer Länge von mindestens
4.000 m funktionsfähig in Betrieb genommen worden sind (voraussichtlich der 4. November
2020, 05:30 Uhr Ortszeit), wobei der Tag der Betriebsaufnahme mitgerechnet wird.
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Frage 3:
Welche Begründung gab die FBB GmbH bzw. die BFG mbH im Antrag für die vollständige Befreiung von der
Betriebspflicht für den Flughafen Tegel an?
Antwort zu 3:
Der Antrag wird damit begründet, dass ab dem Zeitpunkt der beantragten Befreiung von der
Betriebspflicht der bisher in TXL abgewickelte Luftverkehr über den BER abgewickelt werde
und insofern der Bedarf für einen Betrieb von TXL damit grundsätzlich nicht mehr bestünde.
Weiterhin sei ein Parallelbetrieb von TXL und BER über den Zeitraum der
Verkehrsverlagerung hinaus aus betrieblichen Erwägungsgründen nicht möglich und wäre
der BFG angesichts der hierfür erforderlichen Ressourcen auch nicht zumutbar.
Frage 4:
Nach welchen Kriterien entscheidet die LuBB bzw. die SenUVK, ob sie dem Antrag auf vollständige Befreiung
von der Betriebspflicht für den Flughafen Tegel stattgibt? Wie sieht ein entsprechendes Verfahren von der
Antragsstellung bis zum Bescheid mit den dazugehörigen Zwischenschritten aus?
Antwort zu 4:
Die auf einen Antrag auf Befreiung von der Betriebspflicht folgende Entscheidung ist als
Ermessensentscheidung einzustufen, die aufgrund der Vielzahl der einzustellenden
Belange in die Nähe einer Abwägungsentscheidung kommt. Im Ergebnis ergeht die
Entscheidung infolge eines Abwägungsvorganges nach genauer Prüfung des Einzelfalls, in
dem die Interessen der von der Befreiung betroffenen Nutzerinnen und Nutzer, das
öffentliche Interesse sowie die Belange des Flughafenunternehmens gegeneinander
abgewogen werden. Entsprechend ist neben den behördlichen Prüfschritten den o.g.
Beteiligten die Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern. Die Behörde
entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.
Frage 5:
Ist eine vollständige Befreiung von der Betriebspflicht für den Flughafen Tegel vor Ablauf der sechsmonatigen
Übergangsfrist nach der Eröffnung des Flughafens BER möglich? Wenn ja, nach welchen Kriterien entscheidet
die LuBB bzw. die SenUVK, ob sie einem Antrag auf vollständige Befreiung von der Betriebspflicht für den
Flughafen Tegel stattgibt?
Antwort zu 5:
Ja, das Flughafenunternehmen kann gemäß § 45 Absatz 3 Luftverkehrs-ZulassungsOrdnung (LuftVZO) von der Betriebspflicht befreit werden. Im Übrigen wird auf die Antwort
zu Frage 4 verwiesen.
Frage 6:
Zu welchem Datum bzw. Zeitraum plant die SenUVK bzw. die LuBB, einen Bescheid zur vollständigen
Befreiung von der Betriebspflicht für den Flughafen Tegel der FBB GmbH bzw. der BFG mbH auszustellen?
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Antwort zu 6:
Ein Datum bzw. Zeitraum ergibt sich aus dem Fortgang des Verfahrens selbst und lässt sich
nicht vorherbestimmen.
Berlin, den 20.03.2020
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz