www.berlin.de
1. Ist es zutreffend, dass die noch Anfang März medial berichteten 5000 offenen #Mängel (inklusive
noch über 1000 wesentlicher Mängel) in der Anlagengruppe A06 im Terminal 1 des #BER mit der Freigabe des #TÜV Rheinland vollumfänglich behoben worden sind, die Anlagengruppe A 06 also komplett
mangelfrei ist?
2. Ist davon auszugehen, dass mit Einreichung der #Baufertigstellungsanzeige gemäß §76 BbgBO
durch die Flughafengesellschaft sämtliche Anlagen und Gewerke im Terminal 1 des BER nun vollumfänglich mangelfrei sind?
3. Trifft es zu, wie in einigen Medien berichtet, dass in der Anlagengruppe A06 trotz der Freigabe
durch den TÜV Rheinland nach wie vor noch bis zu 2000 Mängel zu beseitigen sind?
4. Wenn Frage 3 zutreffend, also mit Ja beantwortet:
a. Um welche Art von Mängeln handelt es sich hierbei, sind darunter auch sicherheitsrelevante oder
wesentliche Mängel?
b. Gab es eine Herabstufung von vormals wesentlichen Mängeln und wenn ja wann und durch wen
konnte diese vorgenommen werden?
c. Bitte erläutern Sie, wie eine #Baufertigstellungsanzeige unter diesen Umständen bei der zuständigen
Behörde, dem Bauordnungsamt des Landkreis Dahme-Spreewald, eingereicht werden konnte, wo
doch eben diese zuständige Behörde in unterschiedlichen parlamentarischen Gremien dargelegt hat,
dass sämtliche Mängel bis zur Anzeige der Fertigstellung abgearbeitet sein müssen?
Zu 1. bis 4.: Die zuständige Baubehörde des Landkreises Dahme-Spreewald hat die
#Nutzungsfreigabe für das Terminal 1 des Flughafens Berlin Brandenburg (BER) erteilt. Es sind lediglich Restarbeiten zu erledigen, die keinen Einfluss auf die Inbetriebnahme haben.
2/2
5. Bedarf es einer Sondergenehmigung, dass auch nach Einreichung der Baufertigstellungsanzeige
gemäß §76 BbgBO eine Mängelabarbeitung in der Anlagengruppe A06 durchgeführt werden kann und
wenn ja, liegt diese vor?
Zu 5.: Nein, es bedarf keiner Sondergenehmigung.
6. Wenn Frage 5 zutreffend, also mit Ja beantwortet:
a. Durch wen wurde diese Sondergenehmigung beantragt, zu welchem Zeitpunkt und durch wen
wurde diese erteilt?
b. Wie genau ist diese Sondergenehmigung ausgestaltet?
c. Bis wann müssen alle Mängel restlos beseitig werden?
d. Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde eine solche Sondergenehmigung erteilt?
Zu 6.: Siehe Antwort zu Frage 5.
7. Wurde die Nutzungsfreigabe für das Terminal 1 durch das Bauordnungsamt des Landkreises DahmeSpreewald ohne Beanstandung erteilt oder handelt es sich um eine Genehmigung unter Auflagen, wenn
ja, welche Auflagen wurden erteilt (bitte detaillierte Auflistung)
Zu 7.: Die Nutzungsfreigabe für das Terminal 1 des BER hat die zuständige Baubehörde des Landkreises Dahme-Spreewald ohne Beanstandung und ohne Auflagen erteilt.
8. Können rein rechtlich auch nach der Nutzungsfreigabe durch das Bauordnungsamt des Landkreis
Dahme-Spreewald noch Mängel in der Anlagengruppe A06 des Terminal 1 abgearbeitet werden oder
bedarf es hierfür einer Sondergenehmigung?
Zu 8.: Einer Sondergenehmigung bedürfte es hierfür nicht.
9. Im Falle einer notwendigen Sondergenehmigung zur Mängelbeseitigung nach erteilter Nutzungsfreigabe (Siehe Frage 8), liegt eine solche Sondergenehmigung vor?
10. Wenn Frage 9 zutreffend, also mit Ja beantwortet:
a. Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert eine solche Sondergenehmigung?
b. Durch wen wurde diese Sondergenehmigung beantragt, zu welchem Zeitpunkt und durch wen wurde
diese erteilt?
c. Wie genau ist diese Sondergenehmigung ausgestaltet?
Zu 9. und 10.: Siehe Antwort zu Frage 8.
Berlin, den 28.05.2020
In Vertretung
Vera Junker
Senatsverwaltung für Finanzen