10.08.2026
- Wie viele #Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden in den Bezirken im ersten Halbjahr 2026 wegen #ordnungswidrig abgestellter #Elektrokleinstfahrzeuge eingeleitet (bitte pro Bezirk und pro Jahr auflisten)?
Zu 1.: Grundlage der Auswertung bilden zwei Tatbestände des Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs für Verkehrsordnungswidrigkeiten, die das #Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen mit #Behinderung bzw. die #Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden erfassen.
In der Kategorie „ unbekannt“ wurden Verkehrsordnungswidrigkeiten erfasst, denen aufgrund fehlerhafter Tatorterfassung kein Berliner Bezirk zugeordnet werden konnte.
Die erfragten Daten sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:
| Bezirk | 2026 (bis 31.05.) Anzahl der gefertigten Verkehrsordnungswidrigkeitena nzeigen im Zusa mmenhang mit dem verbotswidrigen Abstellen von Elektrokleinstfa hrzeugen |
| Charlottenburg-Wilmersdorf | 64 |
| Friedrichshain-Kreuzberg | 104 |
| Lichtenberg | 150 |
| Marzahn-Hellersdorf | 130 |
| Mitte | 6.043 |
| Neukölln | 435 |
| Pankow | 257 |
| Bezirk | 2026 (bis 31.05.) Anzahl der gefertigten Verkehrsordnungswidrigkeitena nzeigen im Zusa mmenhang mit dem verbotswidrigen Abstellen von Elektrokleinstfa hrzeugen |
| Reinickendorf | 8 |
| Spandau | 40 |
| Steglitz-Zehlendorf | 54 |
| Tempelhof-Schöneberg | 125 |
| Treptow-Köpenick | 16 |
| unbekannt | 159 |
| Gesa mt | 7.585 |
Quelle: DWH BOWI21, Stand: 29. Juli 2026
Barverwarnungen werden nur von wenigen Bezirken bei festgestellten Verkehrsordnungswidrigkeiten ausgesprochen. Hierüber wird allerdings keine Statistik geführt. Barverwarnungen bei verbotswidrig abgestellten Elektrokleinstfahrzeugen können in der Regel nicht durchgeführt werden, da es sich bei den Feststellungen (fast) ausschließlich um „Leihroller“ handelt, bei denen sich die Verursacher regelmäßig nicht mehr vor Ort befinden.
Darüber hinaus haben einige Bezirke Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Verleihfirmen von Elektrokleinstfahrzeugen wegen des Verstoßes gegen die Sondernutzungserlaubnis durchgeführt. Diese verteilen sich im ersten Halbjahr 2026, wie folgt auf die einzelnen Bezirke:
- Friedrichshain-Kreuzberg: 8 Kostenbescheide gegen die E-Roller-Verleihfirmen Volt, Lime, Voi und Dott
- Lichtenberg: 59 Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet
- Marzahn-Hellersdorf: 4 Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet
- Reinickendorf: 39 Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet; alle Verfahren mussten jedoch wieder eingestellt werden, da die Ermittlung der verantwortlichen Personen nicht möglich war
- Spandau: 44 Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet
- Tempelhof-Schöneberg: 5 Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet
- Ab welcher Restgehwegbreite handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit?
Zu 2.: Die Anforderungen an die nutzbare Gehwegbreite ergeben sich aus den Ausführungsvorschriften zu § 7 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) über Geh- und Radwege (AV Geh- und Radwege) sowie den dort in Bezug genommenen technischen Regelwerken. Für Fußgänger muss stets eine Mindestbreite von 1,50 Meter frei bleiben. Bei hohem Aufkommen oder Hindernissen können größere Breiten festgelegt werden. Bei Unterschreitung dieser Maße wird keine Sondernutzung genehmigt. Ob eine Behinderung des Fußverkehrs vorliegt, ist unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen.
- In welcher Höhe wurden entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Bezirke dadurch erzielt (bitte getrennt nach Bezirken)?
Zu 3.: Bei den Einnahmen ist zwischen verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung und nicht-verkehrlichen Ordnungswidrigkeiten wegen Verstößen gegen die Sondernutzungserlaubnisse nach dem Berliner Straßengesetz zu unterscheiden.
Verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten
Die entsprechenden Verfahren werden durch die Bußgeldstelle der Polizei Berlin bearbeitet. Da die Anbieter von Leih-Elektrokleinstfahrzeugen auf Grundlage der derzeit geltenden vertraglichen Regelungen regelmäßig keine Angaben zu den tatsächlichen Fahrern übermitteln, kann der Verursacher in den meisten Fällen nicht innerhalb der Verfolgungsverjährung ermittelt werden. Die Verfahren werden daher überwiegend nach § 47 Absatz 1 OWiG eingestellt.
In diesen Fällen werden dem Eigentümer beziehungsweise Anbieter des Elektrokleinstfahrzeugs Verwaltungskosten in Höhe von 25 Euro auferlegt. Die daraus erzielten Einnahmen werden von der Bußgeldstelle der Polizei Berlin an die jeweiligen Bezirke weitergeleitet.:
| Bezirk | Zahlungen in Euro an Bezirksä mter aufgrund von Bußgeldern im Zusa mmenhang mit dem verbotswidrigen Abstellen von Elektrokleinstfa hrzeugen |
| Charlottenburg-Wilmersdorf | 2.963,50 |
| Friedrichshain-Kreuzberg | 1.247,00 |
| Lichtenberg | 542,50 |
| Marzahn-Hellersdorf | 1.137,50 |
| Mitte | 380.301,50 |
| Neukölln | 1.868,50 |
| Pankow | 5.691,50 |
| Reinickendorf | 502,50 |
| Spandau | 328,00 |
| Steglitz-Zehlendorf | 2.911,50 |
| Tempelhof-Schöneberg | 142,00 |
| Treptow-Köpenick | 28,50 |
| Gesa mt | 397.664,50 |
Quelle: Fachverfahren BOWI 21, Stand: 29. Juli 2026
Nicht-verkehrliche Ordnungswidrigkeiten
Unabhängig von den verkehrsrechtlichen Verfahren können die Bezirke auch Verstöße der Verleihunternehmen gegen die ihnen erteilten Sondernutzungserlaubnisse nach dem Berliner Straßengesetz ahnden.
Hierzu haben zwei Bezirke Einnahmen für das erste Halbjahr 2026 gemeldet:
- Friedrichshain-Kreuzberg: 1.485 €
- Spandau: 810 €
Von den übrigen Bezirken wurden hierzu keine Einnahmen gemeldet beziehungsweise keine Angaben übermittelt. Aus den vorliegenden Rückmeldungen kann daher nicht geschlossen werden, dass dort keine entsprechenden Einnahmen erzielt wurden.
- Was plant der Senat, um die kommerziellen Anbieter für ordnungswidrig abgestellte Elektrokleinstfahrzeuge und Leihräder stärker in Verantwortung zu nehmen bspw. durch die verpflichtende Herausgabe der Fahrerdaten?
Zu 4.: Bereits jetzt ist es den #Ermittlungsbehörden grundsätzlich möglich, vom #Mietfahrzeuganbieter #Fahrerdaten zu verlangen. Kann in einem #Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs – also in diesem Falle dem kommerziellen Anbieter – die Kosten des Verfahrens gemäß § 25 a Straßenverkehrsgesetz (StVG) auferlegt.
Darüber hinaus wird auf Bundesebene im Rahmen der Novelle der Elektrokleinstfahrzeuge- Verordnung zum 1. März 2027 der Regelsatz für unzulässiges Parken auf Geh- und Radwegen erhöht werden.
Berlin, den 07. August 2026
Der Regierende Bürgermeister von Berlin In Vertretung
Florian Hauer
Staatssekretär für Digitalisierung
und Verwaltungsmodernisierung / CDO (m.d.W.d.G.b.)
www.berlin.de
https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/SchrAnfr/S19-26696.pdf