Regionalverkehr: Heidekrautbahn, aus Senat

13.04.2024

Frage 1:
Die #Stammstrecke der #Heidekrautbahn zwischen den Bahnhöfen #Wilhelmsruh und #Basdorf wurde bis 1961 im #Regelbetrieb mit Personenzügen als auch mit Güterzügen befahren und war #planfestgestellt. Ist die #Planfeststellung seitdem #erloschen oder wurde sonst wie ganz oder teilweise #aufgehoben?
Frage 3:
Wenn der ursprüngliche #Planfeststellungsbeschluss ganz oder teilweise erloschen/aufgehoben war, auf welcher #Rechtgrundlage erfolgte dann der #Eisenbahn-Güterverkehr zum und vom Bergmann-Borsig/ABB – Gelände?

Antwort zu 1 und 3: Die Fragen 1 und 3 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Für die Strecke der Heidekrautbahn besteht #Planrecht im Rahmen der erteilten #Konzession.

Frage 2:
Wenn der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss nach wie vor gültig ist, warum und auf welcher Rechtsgrundlage wird dann für eine #Wiederinbetriebnahme erneut ein #Planfeststellungsverfahren durchgeführt,
was ist sein Gegenstand? Welche Behörde führt das Verfahren?

Antwort zu 2:
Eisenbahnbetriebsanlagen dürfen gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (#AEG) nur #errichtet oder wesentlich #geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Zuständige Behörde im Land Berlin ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt. Die Inhalte des Antrags der #Niederbarnimer Eisenbahn AG betreffend Änderungen an ihren Bahnanlagen zur Aufnahme des Personenverkehrs auf der Stammstecke
nach Wilhelmsruh können dem UVP-Portal unter Reaktivierung der Stammstrecke der Heidekrautbahn Berlin Wilhelmsruh – Awanst Schönwalde, Abschnitt Berlin, km 0,570 bis km 5,969“ in den Bezirken Pankow und
Reinickendorf von Berlin – UVP (uvp-verbund.de) entnommen werden.

Frage 4:
Welche umwelt- und naturschutzrechtlichen Einwendungen und Bedenken macht das Amt für Umwelt und Natur des Bezirksamtes Pankow im derzeitigen Planfeststellungsverfahren geltend?

Antwort zu 4:
Das Bezirksamt Pankow hat sich zu einer Reihe von umwelt- und naturschutzrechtlichen Belangen positioniert, darunter die Erhaltung des Grundwassers sowie die Forderung einer präziseren Bilanzierung der biotischen Komponente und den Schutz der Artenvielfalt.

Frage 5:
Da die Stammstrecke der Heidekrautbahn wenigstens teilweise lange in Betrieb war, bevor das #LSG Blankenfelde ausgewiesen wurde, auf welcher Rechtsgrundlangen erfolgen die Einwendungen und Bedenken des Bezirksamtes Pankow?

Antwort zu 5:
Die Einwendungen des Bezirksamts Pankow beruhen auf § 73 #VwVfG.

Frage 6:
Ist es möglich, die Fläche der #Trasse der Stammstrecke der Heidekrautbahn vollständig aus dem LSG Blankenfelde herauszulösen, so dass Umwelt – und naturschutzrechtliche Regelungen (außer denen für Eisenbahnen üblichen) eines LSG darauf keine Anwendung mehr finden können, und wenn nein, warum nicht?
Frage 7:
Wenn die in Frage (7) skizzierte Möglichkeit besteht, warum verfolgt sie der Senat dann nicht, um das derzeitige Planfeststellungsverfahren zu beschleunigen?

Antwort zu 6 und 7:
Die Fragen 6 und 7 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Landschaftsschutzgebiete (LSG) werden jeweils durch eine von der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt erlassene Verordnung (VO) festgesetzt. Eine solche Verordnung kann entsprechend den Vorgaben des § 27 Berliner Naturschutzgesetz geändert
werden, z.B. können der Geltungsbereich der Verordnung geändert und Flächen aus dem Schutzgebiet herausgenommen werden. Dies setzt insoweit voraus, dass eine aktuelle Abwägung aller öffentlichen Belange, die an Ort und Stelle zu berücksichtigen sind, zu dem Ergebnis kommt, dass hier andere Belange des Allgemeinwohls diejenigen zum Wohl von Natur und Landschaft überwiegen.
Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Denn die im hier in Rede stehenden Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigenden fachlichen und rechtlichen Belange des Naturschutzes ergeben sich nicht primär aus der Schutzgebietsverordnung für das LSG Blankenfelde, sondern aus darüber hinaus gehenden artenschutzrechtlichen Anforderungen des Bundes- und des Europarechts.

Frage 8:
Wann erwartet der Senat den #Abschluss des derzeitigen Planfeststellungsverfahrens?

Antwort zu 8:
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist eine belastbare Aussage über den Abschluss des Planfeststellungsverfahrens nicht möglich.

Berlin, den 11.03.2024
In Vertretung
Dr. Claudia Elif Stutz
Senatsverwaltung für
Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt

www.berlin.de