Schiffsverkehr: Umgang mit Bootswracks auf Berliner Gewässern und an Steganlagen, aus Senat

06.02.2023

Frage 1:
Wie viele herrenlose #Bootswracks, um die sich niemand kümmert, gibt es auf den Berliner #Gewässern?
Antwort zu 1:
Die Anzahl ist dem Senat nicht bekannt.
Frage 2:
Wie ist deren rechtlicher Status?
Antwort zu 2:
Boote müssen durch die zuständige #Wasserstraßen- und #Schifffahrtsverwaltung des Bundes zugelassen werden. Eigentümerinnen und Eigentümer haben dafür zu sorgen, dass #Boote den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Zustand genügen. Sofern dies nicht sichergestellt
werden kann, müssen sie diese aus dem Gewässer entfernen.

Frage 3:
Welche Bemühungen wurden durch wen unternommen, um die Bootswracks zu entfernen bzw. deren Besitzer
ausfindig zu machen, um deren Entfernung zu veranlassen?
Antwort zu 3:
Bundeswasserstraßen werden durch eine eigene Bundesverwaltung, hier die Wasserstraßenund Schifffahrtsverwaltung (#WSV) sowie durch die Wasserstraßen und Schifffahrtsämter (#WSA)
verwaltet. Sofern sich Bootswracks innerhalb der #Fahrrinne einer Bundeswasserstraße befinden
und die #Sicherheit und #Leichtigkeit der #Schifffahrt beeinträchtigt wird, entscheidet das hierfür
zuständige Wasserstraßen und Schifffahrtsamt in eigener Zuständigkeit über die Beräumung.
Der #Wasserschutzpolizei Berlin obliegt die Überwachung verkehrs- und zulassungsrechtlicher
Vorschriften.
Die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz ist für den
Gewässerschutz und für die Reinhaltung der Gewässer zuständig. Bei Gefahr im Verzuge durch
Gewässerverunreinigungen, wie beispielsweise die Verschmutzung des Gewässers durch
auslaufende wassergefährdende Flüssigkeiten (Öle, Treibstoffe, abgebrannte Materialien,
Feuerwehrlöschmittel usw.), wird sie im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig und ordnet unter
Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die geeignete, erforderliche und
angemessene Maßnahme, die den legitimen Zweck (hier Gewässerreinhaltung) beinhaltet, an,
z.B. die Entfernung des Bootes. Das gilt auch, wenn kein/e Eigentümerin/Verursacherin
festzustellen ist bzw. ermittelt werden kann.
Wenn die Eigentümerin, der Eigentümer bzw. die Verursachenden der Wracks nicht bekannt
sind oder nicht ermittelt werden können, übernimmt außerhalb der Gefahrenabwehr der für die
Gewässerunterhaltung zuständige Bereich die Entsorgung des herrenlosen Abfalls im Gewässer
gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin, sofern dieses zweifelsfrei als Abfall
deklariert werden kann.
Frage 4:
Wie verhält es sich mit Booten an privaten Stegen, deren Eigentümer nicht mehr auffindbar oder zu erreichen sind
und die ihre Boote, die irgendwann zu Bootswracks werden, dort einfach liegen lassen? Welche rechtlichen
Möglichkeiten haben die privaten Eigentümer der Stege, das Boot entfernen zu lassen, um dies rechtskonform zu
tun und nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben?
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Antwort zu 4:
Die für den Gewässerschutz zuständige Behörde wird auch an privaten Stegen bei Gefahr im
Verzuge im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig und entscheidet unter Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes über die anzuordnende Maßnahme, die ggf. die Entfernung
des Bootes aus dem Gewässer ist (siehe Antwort auf Frage 3).
Alles Darüberhinausgehende ist zivilrechtlich vom Eigentümer, von der Eigentümerin bzw. vom
Genehmigungsinhaber oder von der Genehmigungsinhaberin der Steganlage zu regeln.
Frage 5:
Welche behördlichen Möglichkeiten gibt es, wenn schon deutlich sichtbare Korrosionsschäden am Boot zum
Verlust der Schwimmfähigkeit desselben führen sollten und danach zum Untergang am Steg und somit zum
Eindringen der im Motorraum befindlichen Schmierstoffe und des Schiffsdiesels in das Oberflächenwasser?
Wie kann verhindert werden, dass nicht erst ökologisch negative Folgen entstehen, ehe in solchen Fällen
gehandelt wird? Welche Behörden sind konkret auf Bezirks-, Landes- und Bundesebene hierfür zuständig?
Antwort zu 5:
Grundsätzlich sind die Wasserfahrzeuge selbst Bestandteile der Schifffahrt und dürfen unter
bestimmten Voraussetzungen am Verkehr auf Binnenwasserstraßen teilnehmen. Die
Zuständigkeiten dazu sind bereits in Frage 3 beantwortet. Korrosionsschäden an Booten sind
im Rahmen des vorbeugenden Gewässerschutzes kein Prüfkriterium, da das Gewässer durch
Korrosion nicht verunreinigt wird.
Eigentümer haben dafür zu sorgen, dass Wasserfahrzeuge den Anforderungen an einen
ordnungsgemäßen Zustand genügen. Sofern dies nicht sichergestellt werden kann, müssen sie
diese aus dem Gewässer entfernen.

Berlin, den 02.02.2023
In Vertretung
Dr. Silke Karcher
Senatsverwaltung für
Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz

www.berlin.de