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Frage 1:
Auf welche geschätzte Gesamtsumme beläuft sich der volkswirtschaftliche #Schaden, der durch #verspätete,
#ausgefallene oder auch zu #früh abgefahrene #ÖPNV-Verkehrsmittel in Berlin pro Jahr entsteht?
Antwort zu 1:
Der volkswirtschaftliche Schaden aufgrund von Ausfällen, Verspätungen oder
Verfrühungen wurde durch den Senat oder die BVG bislang nicht bewertet. Belastbare
Zahlen dazu sind dem Senat nicht bekannt.
Frage 2:
Wie viele Beschwerden hat es in den Jahren 2015, 2016 und 2017 über zu früh abgefahrene ÖPNV
Verkehrsmittel gegeben?
Antwort zu 2:
Bei der BVG sind in den Jahren 2015 bis 2017 folgende Zahlen an Beschwerden über zu
frühe Abfahrten eingegangen:
2
Zeitraum Beschwerden
zu frühe Abfahrt
in Prozent der
Gesamtbeschwerden
Jan – Dez 2015 2.189 7,1 %
Jan – Dez 2016 2.072 7,5 %
Jan – Jul 2017 1.076 7,3 %
Frage 3:
Hat es insbesondere von der BVG im Zusammenhang mit zu früh abgefahrenen Verkehrsmitteln
Strafzahlungen gegeben?
Frage 4:
Wenn Ja, in welcher Höhe?
Antwort zu 3 und 4:
Echte Ausfälle, also nicht gefahrene Verkehrsleistungen werden vom Land Berlin nicht
vergütet. Strafzahlungen für verfrühte oder verspätete Fahrten sind im Verkehrsvertrag
nicht vorgesehen
Aufgrund einer Vielzahl möglicher Störungsquellen im Oberflächenverkehr, die die BVG
nicht zu vertreten hat, wie z.B. Baustellen, Veranstaltungen, Demonstrationen, Polizei-,
Feuerwehr- und Notarzteinsätze, Starkregen, Rohrbrüche etc. gibt es derzeit keine
Strafzahlungen für Verfrühungen und Verspätungen.
Frage 5:
Welche Maßnahmen wurden und werden insbesondere von der BVG getätigt, um das zu frühe Abfahren von
Bus, Straßenbahn und U-Bahn auszuschließen?
Antwort zu 5:
Hierzu teilt die BVG mit: „Die Fahrzeuge sind permanent mittels rechnergestützter
Betriebsleitsysteme überwacht. Bei auffälligen Fahrplanabweichungen nimmt die Leitstelle
Kontakt zum Fahrpersonal auf oder weist mit einer Textmeldung auf eine Verfrühung hin.
Das Fahrpersonal im Omnibusbereich erhält sowohl haltestellenbezogene Abfahrtszeiten
als auch die Abweichung vom Soll-Fahrplan in Minuten angezeigt. Das Fahrpersonal der
BVG wird ferner regelmäßig in Bezug auf Verfrühungen sensibilisiert, um diese auf ein
Minimum zu reduzieren.“
Frage 6:
Gibt es von Seiten des Senats und/oder der BVG Überlegungen die Definition von pünktlicher Abfahrt in
Bezug auf zu frühes Abfahren der ÖPNV Verkehrsmittel generell neu zu definieren?
3
Frage 7:
Aus welchem Grund gilt eine zu frühe Abfahrt der ÖPNV-Verkehrsmittel von bis zu 90 Sekunden, noch als
eine pünktliche Abfahrt?
Antwort zu 6 und 7:
Im Verkehrsalltag im Oberflächen- und insbesondere Busverkehr gibt es eine Vielzahl von
Faktoren, die die Fahrzeiten beeinflussen. Die Fahrpläne berücksichtigen dies je nach
Tageszeit. Kleinteilige Faktoren wie eine höhere oder geringere Fahrgastzahl als üblich
oder Schwankungen im Verkehrsaufkommen, etwa durch Veranstaltungen lassen sich
manchmal nicht vermeiden. Nicht immer bestehen Möglichkeiten, Verfrühungen durch
Abwarten an Haltestellen zu vermeiden, ohne den nachfolgenden oder querende Verkehre
zu behindern – etwa bei grüner Welle für den ÖPNV oder engen Straßen ohne
Überholmöglichkeit. Daher ist hier ein gewisser Spielraum erforderlich.
Hinzu kommt, dass nach Auskunft der BVG die Fahrerinnen und Fahrer im Omnibus-
Bereich Abweichungen von der Fahrplanlage nur in ganzen Minuten angezeigt
bekommen, diese Minuten werden jeweils ganzzahlig auf- bzw. abgerundet. Dadurch hat
eine dargestellte Verfrühung mindestens eine Minute und kann durch die Rundung bis zu
1:30 Minuten umfassen. Technisch stellen die 90 Sekunden daher die kleinste Einheit für
eine Verfrühung dar.
Im bisherigen Verkehrsvertrag sind daher in Anlage 1 zu frühe Abfahrten bis zu
90 Sekunden als noch pünktlich festgelegt. Aus Sicht des Aufgabenträgers ergibt sich
aufgrund des technischen Fortschritts mit einem neuen Verkehrsvertrag die Möglichkeit,
das Zeitfenster insbesondere für verfrühte Abfahrten enger zu definieren.
Frage 8:
Auf welchen Prozentsatz beläuft sich die Anzahl der als statistisch pünktlich abfahrend erfassten BVG
Verkehrsmittel noch, wenn zu früh gefahrene Verkehrsmittel heraus gerechnet werden?
Antwort zu 8:
Der Verkehrsvertrag definiert Verfrühung als eine Abfahrt von mehr als 90 Sekunden vor
der vorgesehenen Abfahrtzeit auch aus den vorgenenannten, technischen Gründen. Eine
weitergehende Differenzierung innerhalb dieser Zeitspanne ist im verwendeten Analyse-
Tool nicht vorgesehen.
4
Frage 9:
Sehen Senat und/oder BVG die Möglichkeit und Notwendigkeit auf den Strecken außerhalb des
S-Bahnrings, insbesondere die Linien, die nur in langen Taktungen fahren, verfrühte Abfahrten gänzlich
auszuschließen und auf diesen Strecken den Begriff der Pünktlichkeit so neu zu definieren, dass nur noch
die im Fahrplan ausgewiesenen Abfahrtszeiten als pünktlich gelten? Wenn NEIN, warum nicht?
Antwort zu 9:
Aus Sicht des Aufgabenträgers besteht aufgrund des technischen Fortschritts mit einem
neuen Verkehrsvertrag durchaus die Möglichkeit, eine differenzierte Bewertung
insbesondere auch unter Beachtung der Taktabstände vorzunehmen.
Das umfasst auch Möglichkeiten zur Einschätzung der Verkehrslage und einer im
Verfrühungsfall angepassten Beeinflussung der Bevorrechtigung, um nur unvermeidbare,
verfrühte Abfahrten zuzulassen.
Die BVG weist jedoch darauf hin, dass sich in Einzelfällen verfrühte Abfahrten nicht
vollständig vermeiden ließen. Ursachen hierfür seien betriebliche Belange und externe
Einflüsse durch die jeweils vorherrschende Verkehrslage (vgl. auch Antwort zu 7). Die
Fahrerinnen und Fahrer sind angehalten, Verfrühungen an geeigneter Stelle
auszugleichen.
Berlin, den 04.09.2017
In Vertretung
J e n s – H o l g e r K i r c h n e r
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Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz