Radverkehr: Nichtbefahrbare Radwege in Berlin aus Senat

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Frage 1:
Warum ist es nicht möglich, eine Woche nach dem letzten #Schneefall die #Radwege in Berlin von Schnee zu
#räumen?
Antwort zu 1:
Die Räumung von #Radwegen oberhalb der Bordsteine, die in der Zuständigkeit der #BSR
liegen, ist an #Winterdienstfirmen vergeben. Stellen die BSR fest, dass die
#Qualitätsansprüche bei der Räumung der Radwege nicht erfüllt werden, erhalten die
Winterdienstfirmen die Aufforderung zur Nachbesserung. Bei andauernden Schlecht- und
Nichtleistungen greifen entsprechende vertraglich vereinbarte Malus Regelungen.
Frage 2:
Inwieweit ist es überhaupt vorgesehen, Radwege wie Straßen und Fußwege von Schnee zu räumen?
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Antwort zu 2:
Die Durchführung des Winterdienstes auf den öffentlichen und in der Baulast Berlins
liegenden Straßen wird durch das #Straßenreinigungsgesetz geregelt. Danach führen die
BSR für das Land Berlin den #Winterdienst nach einem vor Beginn der Wintersaison
aufzustellenden Streuplan durch. Aus diesem #Streuplan mit zwei Einsatzstufen ergibt sich
der Umfang des auf den Fahrbahnen einschließlich Radfahrstreifen und Parkflächen sowie
den im Gesetz aufgeführten Fußgängerzonen und öffentlichen Plätzen erforderlichen
Winterdienstes. In die Einsatzstufe 1 werden die Straßen von besonderer
Verkehrsbedeutung und die Straßen mit liniengebundenem öffentlichen
Personennahverkehr einschließlich der mit anderen Straßen gebildeten Kreuzungs- und
Einmündungsbereiche, besondere Gefahrenstellen sowie die im Gesetz genannten
Fußgängerzonen und öffentliche Plätze, in die Einsatzstufe 2 die übrigen Straßen
aufgenommen.
Auf Fahrbahnen einschließlich Radfahrstreifen von Straßen der Einsatzstufen 1 und 2 ist
grundsätzlich von den BSR Schnee zu räumen.
Auf Fahrbahnen einschließlich der Radfahrstreifen von Straßen der Einsatzstufe 1 sollen
die BSR Schnee- und Eisglätte an Kreuzungs- und Einmündungsbereichen,
Fußgängerüberwegen, Haltespuren des Omnibuslinienverkehrs sowie besonderen
Gefahrenstellen beseitigen. Eine Streckenstreuung dürfen die BSR hierbei aber nur bei
extremer Glätte durchführen, hierzu darf als Auftaumittel Feuchtsalz verwendet werden.
Eine vorbeugende Verwendung ist den BSR ebenfalls erlaubt. Auf den Straßen der
Einsatzstufe 2 ist der Einsatz von Feuchtsalz nur in besonderen Einzelfällen zulässig.
Streckenbezogen wird das Feuchtsalz in dieser Einsatzstufe nicht eingesetzt. Die BSR
müssen den Einsatz des Feuchtsalzes entsprechend den Witterungsverhältnissen auf das
unbedingt erforderliche Maß beschränken. Maximal dürfen je Einsatz 25 Gramm
Feuchtsalz pro Quadratmeter aufgebracht werden.
Hinsichtlich des Winterdienstes auf den Radwegen gilt, dass die BSR auf mit
Kehrmaschinen befahrbaren und ausgewiesenen Radwegen Schnee räumen müssen.
Eine Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung findet aufgrund des Baumschutzes nicht statt.
Bei Radwegen, die begleitend zu Straßen der Einsatzstufe 1 verlaufen, sollen die BSR die
Schneeräumung zeitnah zu den Maßnahmen auf den Fahrbahnen der Einsatzstufe 1
durchführen. Zeitnah bedeutet hierbei unverzüglich im Anschluss an die Maßnahmen auf
der Fahrbahn, weil dann ein mögliches „Zuschippen“ des Radweges durch den
Schneepflug auf der Fahrbahn unmittelbar wieder beseitigt werden kann.
Nach den Regelungen des Straßenreinigungsgesetzes ist auf den Gehwegen und den
diesen begleitenden Radwegen das Streuen mit jeglichen Auftaumitteln aus ökologischen
Gründen verboten.
Frage 3:
Wie soll die ‚Verkehrswende‘ aus Sicht des Senats gelingen, wenn die Nutzung von Fahrrädern im Winter
aufgrund der mangelhaften Räumung von Radwegen nicht möglich ist?
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Antwort zu 3:
Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz ist derzeit im Rahmen einer
Arbeitsgruppe Winterdienst mit den BSR im Gespräch, damit die Regelungen des
StrReinG zum Winterdienst dauerhaft besser umgesetzt werden. Das derzeit in
Erarbeitung befindliche Radverkehrsnetz wird in Zukunft eine Grundlage für eine
verbesserte Priorisierung bieten.
Inwieweit hierzu ebenso Anpassungen im StrReinG erfolgen müssen, wird ebenfalls
geprüft.
Frage 4:
Inwieweit wäre die Aufhebung des Fahrverbots auf Gehwegen bei nicht geräumten Fahrradwegen
vorstellbar?
Antwort zu 4:
Eine Aufhebung des Fahrverbotes auf Gehwegen ist nicht vorgesehen und aufgrund der
Konflikte mit dem Fußverkehr nicht zielführend. Wenn ausgewiesene Radwege nicht
befahrbar sind, dürfen Radfahrerinnen und Radfahrer die Fahrbahnen benutzen. Ziel ist
eine verbesserte Räumung der Radverkehrsanlagen, siehe Antwort auf Frage 3.
Frage 5:
Warum kann beispielsweise der Parkplatz am City Cube in Eichkamp großflächig von Schnee geräumt
werden, die angrenzenden Fahrradwege aber nicht?
Antwort zu 5:
Bei dem Parkplatz am sogenannten City Cube handelt es sich nicht um öffentliches
Straßenland. Der Winterdienst auf dieser Fläche wird privatrechtlich durchgeführt.
Zum Winterdienst auf den angrenzenden Radwegen, soweit diese auf öffentlichem
Straßenland liegen, wird auf die Beantwortung der Fragen 1 – 3 verwiesen.
Berlin, den 09.03.2021
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz