Straßenverkehr: Elektrokleinstfahrzeuge – Wie gut ist Berlin vorbereitet?, aus Senat

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Vorbemerkung der Verwaltung :
Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener
Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine
Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Bezirksämter von Berlin
um Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat
übermittelt wurde.
Frage 1:
Welche Erkenntnisse hat der Senat darüber, welche Sharing-Anbieter von #Elektrokleinstfahrzeugen im Land
Berlin ihre Angebote im öffentlichen Raum bereitstellen wollen?
Antwort zu 1:
Es sind die Anbieter „#Bird“, „#Circ“ (vormals „#Flash“), „#Float“, „#Hive“ (#myTaxi), „#Lime“, „#Moo
Scooters“, „#Tier Mobility“ und „#VOI“ bekannt.
Frage 2:
Welche Anbieter wollen wie viele Fahrzeuge in den Umlauf bringen?
Antwort zu 2:
Nach eigenen Aussagen der Unternehmen wird zunächst mit etwa 1.000 Elektro –
Tretrollern pro Anbieter gestartet.
Frage 3:
Welche #Sharing-Anbieter, die ihre Angebote unterbreiten wollen, haben im Voraus das Gespräch mit dem
Senat und den Bezirken gesucht?
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Antwort zu 3:
Die in der Antwort zu Frage 1 genannten Anbieter haben das Gespräch mit der
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz gesucht und haben an der
Informationsveranstaltung der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz im
April 2019 teilgenommen.
Frage 4:
Trifft es zu, dass alle dem Senat bekannten Sharing-Anbieter „#Freefloater“ sind? Wenn nein, gibt es
Anbieter, die #stationsbasiert arbeiten oder ein hybrides System etablieren wollen?
Antwort zu 4:
Die in der Antwort zu Frage 1 genannten Anbieter beabsichtigen, ein stationsloses
Verleihsystem zu betreiben. Von einem stationsbasierten oder hybriden System hat der
Senat keine Kenntnis.
Frage 5:
Welche Erkenntnisse hat der Senat darüber, welche „Halbwertszeit“ die Fahrzeuge haben und wie bewertet
er dies aus ökologischer Sicht?
Antwort zu 5:
Nach eigenen Angaben der Anbieter werden für den deutschen Markt hochwertige ETretroller
hergestellt. „Lime“ hat mitgeteilt, dass es die „Lime“ Gen-3-Scooter (dritte
Generation) erst seit ein paar Monaten gebe. Es lägen aufgrund der Neuartigkeit der
Scooter noch keine verlässlichen Erfahrungswerte vor. Die E-Tretroller seien mit circa 22
Kilogramm so gebaut, dass die Lebensdauer besonders lang sei. „Lime“ habe auch den
Anspruch, ihre für die Nutzung nicht mehr geeigneten E-Tretroller zu recyceln und
kooperiere mit lokalen und regional zertifizierten Recyclingunternehmen, um ihre
Fahrzeuge effizient und verantwortungsbewusst zu recyceln. Der Gen-3-Scooter sei mit
einer Reihe von Merkmalen ausgestattet, die seine Lebensdauer verlängern. Eine
erweiterte Akkukapazität vergrößere die Reichweite des E-Tretrollers um 20 Prozent auf
bis zu 50 Kilometer. Das sei der höchste Standard, den es in der Branche gebe.
Frage 6:
Welche Anforderungen und Einschränkungen gelten für das Abstellen von stationslosen Leih-
Elektrokleinstfahrzeugen im öffentlichen Raum?
Frage 7:
Treffen die Regelungen zur Sondernutzung des Straßenlandes bei Leihrädern analog auch auf
Elektrokleinstfahrzeuge zu? Wenn nein, welche weiteren Regelungen kommen hier zur Anwendung?
Frage 9:
Inwiefern wurden die Anbieter entsprechend durch den Senat informiert?
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Frage 10:
Wird es analog zum Leitfaden für die Bezirke zum Umgang mit Leihrädern einen entsprechenden Leitfaden
für die Bezirke zum Umgang mit Leih-Elektrokleinstfahrzeugen geben?
Antwort zu 6, 7, 9 und zu 10:
Den Unternehmen wurde mitgeteilt, dass für den Betrieb Verleihsystems von E-Tretrollern
die gleichen Regelungen gelten wie für den stationslosen Fahrradverleih. Der
Kriterienkatalog („Hinweise und Anforderungen für das Abstellen von stationslosen
Fahrradverleihsystemen auf öffentlichen Straßen im Land Berlin“) wurde ausgehändigt.
Dieser beinhaltet im Wesentlichen Abstandsregelungen (Grundmaß für den Fußverkehr
von mindestens 1,60 m sowie vorgeschriebene Sicherheitsabstände freihalten; Beachtung
der Barrierefreiheit; Zugänglichkeit von Haltestellen beziehungsweise Ein- und Ausgängen
von U- und S- Bahnhöfen sowie Freihalten von Flächen für Feuerwehr, Rettungsdienste,
Polizei, Abfallentsorgung / Straßenreinigung / Winterdienste; keine Beeinträchtigung
städtebaulich oder historisch sensibler Bereiche, zum Beispiel Brandenburger Tor und
Umgebung, Bebelplatz). Das maßvolle gebündelte Abstellen von bis zu vier
Leihfahrrädern wird noch als verkehrsüblich angesehen, dagegen bedürfen
Rückgabezonen, Sammel-stellen beziehungsweise mit vergleichbarem Konzept
betriebene Fahrradverleihsysteme einer Sondernutzungserlaubnis.
Frage 8:
Wie wird die Durchführung der Sondernutzung kontrolliert? Werden die Fahrzeuge zur Erleichterung der
Kontrolle gekennzeichnet?
Antwort zu 8:
Sofern künftig eine Sondernutzung vorliegen sollte, kann diese, wie alle Sondernutzungen,
gesondert oder anlassbezogen kontrolliert werden. Jeder E-Tretroller muss über eine
Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis sowie eine individuelle
Versicherungsplakette verfügen.
Frage 11:
Wie will der Senat die Verkehrssicherheit und die Barrierefreiheit auf Gehwegen gewährleisten?
Antwort zu 11:
Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit durch verbotswidriges Befahren von
Gehwegen oder Fußgängerzonen durch Nutzer von E-Tretrollern können überwacht und
ordnungsrechtlich geahndet werden.
Frage 12:
Wie will der Senat das Gehweg-Verbot für Elektrokleinstfahrzeuge durchsetzen?
Antwort zu 12:
Der Allgemeine Ordnungsdienst der Bezirksämter von Berlin wird im Rahmen seiner
allgemeinen Streifentätigkeit, analog zu Radfahren auf dem Gehweg, bei unerlaubter
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Gehwegbenutzung mit Elektrokleinstfahrzeugen einschreiten und die erforderlichen
Maßnahmen entsprechend der Vorgaben des § 10 der Verordnung über die Teilnahme
von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV) treffen sowie gegebenenfalls
Ordnungswidrigkeitsanzeigen fertigen.
In eilbedürftigen Fällen trifft auch der Polizeipräsident in Berlin geeignete Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr.
Frage 13:
Wird es Schwerpunktkontrollen bei Elektrokleinstfahrzeugen geben?
Antwort zu 13:
Schwerpunktkontrollen in Bezug auf die Straßenbenutzung mit E-Tretrollern sind zunächst
von den Bezirksämtern von Berlin nicht vorgesehen. Bei Schwerpunktaktionen ist immer
ein Einschreiten gegen die Gesamtheit der auftretenden Verkehrsverstöße angezeigt.
Der Polizeipräsident in Berlin wird im Rahmen der Verkehrsüberwachung ein besonderes
Augenmerk hierauf richten.
Berlin, den 02.07.2019
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz