zu Fuß mobil: Zustand der Berliner Gehwege, aus Senat

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Frage 1:
2016 wurden im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt im gesamten Berliner Raum
Straßenbefahrungen durchgeführt, die den zuständigen Stellen einen detaillierten Überblick über den
Zustand des Berliner Straßen- und Gehwegnetz verschaffen sollten: Welche neuen Erkenntnisse gibt es zu
folgenden Sachverhalten:
Frage 1a:
Auf welche #Gesamtlänge und #Gesamtfläche beläuft sich das Berliner #Gehwegenetz (bitte nach Bezirken
aufschlüsseln)?
Antwort zu 1a:
Aus den Daten der Straßenbefahrung wurde ein berlinweit einheitliches #Fußgängernetz
erzeugt (Knoten-Kanten-Modell), das für die Öffentlichkeit im #Geodatenportal zur
Verfügung steht (#FIS-Broker: https://fbinter.stadt-berlin.de/fb/index.jsp). Die Gesamtlänge
pro Bezirk ist in der unten stehenden Tabelle zusammengetragen.
Bezirk Kilometer
Fußgängernetz
Fläche des Gehwegs
in km²
Mitte 691 3,34
Friedrichshain-Kreuzberg 458 1,71
Pankow 1.347 4,02
Charlottenburg-Wilmersdorf 846 3,58
Spandau 901 2,71
Steglitz-Zehlendorf 1.326 4,13
Tempelhof-Schöneberg 917 3,04
Neukölln 808 2,26
Treptow-Köpenick 1.359 3,36
Marzahn-Hellersdorf 1.214 3,40
2
Lichtenberg 785 2,38
Reinickendorf 1.072 3,47
Gesamt 11.724 37,4
Frage 1 b:
Wie hoch wird der Anteil an #sanierungsbedürftigen #Gehwegabschnitten von den jeweiligen Bezirken
eingeschätzt (bitte nach Bezirken aufschlüsseln und, falls möglich, unter Angabe der Anteile an Gehwegen,
die einer Ausbesserung bzw. einer vollständigen Erneuerung bedürfen)?
Antwort zu 1b:
Der Schwerpunkt der in 2014/15 durchgeführten Befahrungen lag auf der
Bestandserfassung der Straßenverkehrsflächen und der zugehörigen Einbauten,
Straßenausstattungen, Seiten- und Nebenanlagen. Sofern durch die Erfassungsfahrzeuge
möglich, sollten an der Oberfläche der Straßenverkehrsflächen (also auch der
Fußverkehrsflächen) erkennbare Zustandsmerkmale mit erfasst werden.
Da die Erfassung in der Regel von der Fahrbahn aus erfolgte, konnte sie entsprechend
nicht flächendeckend erfolgen. Außerdem fehlen standardisierte einheitliche
Bewertungsparameter um den Zustand von Gehwegen zu beschreiben.
Im Rahmen des Aufbaus des Erhaltungsmanagementsystems (EMS-Berlin) für die
Berliner Stadtstraßen ist die Integration der Rad- und Fußverkehrsanlagen vorgesehen.
Innerhalb dieses Projekts erarbeiten die involvierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auch
in Zusammenarbeit mit anderen Kommunen und der Forschungsgesellschaft für das
Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), die notwendigen Erfassungs- und
Bewertungsregeln.
Nach Vorliegen dieser Voraussetzungen können Angaben zum Zustand der
Gehwegabschnitte in den Bezirken getroffen werden.
Frage 1c:
Wie hoch wird von den Bezirken der finanzielle Aufwand für die Erneuerung bzw. Ausbesserung aller
sanierungsbedürftigen Gehwege geschätzt (bitte nach Bezirken aufschlüsseln)?
Antwort zu 1c:
Da eine Auswertung der Zustandsdaten noch nicht möglich ist, sind hierzu keine Angaben
möglich.
Frage 1d:
Welche Vorgaben gibt es seitens des Senats oder der Bezirke, die die Prioritäten bei der Sanierung von
Gehwegen festlegen (bitte nach Bezirken aufschlüsseln)?
Antwort zu 1d:
Grundlage für die Unterhaltung von Gehwegen ist die Erfüllung der
Verkehrssicherungspflicht gemäß § 7 des Berliner Straßengesetzes. Die Priorität bei der
Erhaltung der Gehwege richtet sich nach der verkehrlichen Bedeutung, der Belegung
sowie dem vorhandenen Zustand. Dies gilt für alle Bezirke. Aufgrund der Ortskenntnis der
Bezirke ist ein solches Vorgehen sachgerecht und wird auch mit Bereitstellung des EMS3
Berlin grundsätzlich beibehalten werden, wobei die Zustandsdaten dann in objektiver Form
vorliegen.
Berlin, den 21.11.2018
In Vertretung
Stefan Tidow
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Radverkehr: Benutzungspflicht von Radwegen aus Senat

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Frage 1:
Wie hat sich die #Gesamtlänge aller #Radwege und die Länge der davon als #benutzungspflichtig
gekennzeichneten Radwege in Berlin seit 2013 entwickelt (in km, jahresweise)?
Antwort zu 1:
Der Datenbestand zu den Radverkehrsanlagen und der Radwegebenutzungspflicht ist im
FIS-Broker unter https://www.stadtentwicklung.berlin.de/geoinformation/fis-broker/
vorzufinden. Der Datenbestand beinhaltet jedoch keine Angaben zum Zeitpunkt, seit wann
die Radverkehrsanlage angeordnet oder baulich geschaffen bzw. als benutzungspflichtig
ausgewiesen wurde. Daher ist eine jahresweise Angabe nicht möglich.
Die Gesamtlänge von Radverkehrsanlagen inklusive Bussonderfahrstreifen beträgt circa
1.760 Kilometer, davon sind circa 590 Kilometer als benutzungspflichtig ausgewiesen
(Stand vom 10.04.2017).
Frage 2:
Welche Vorgaben sind aktuell zu erfüllen (gesetzlich, durch Verordnungen oder durch die Rechtsprechung
vorgegeben), damit Radwege als benutzungspflichtig gekennzeichnet werden können (z.B. bezüglich ihres
baulichen Zustandes, der Verkehrssicherheit etc.)?
2
Antwort zu 2:
Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht richtet sich nach § 45 Absatz 1 Satz 1
und Absatz 9 Satz 1, 3 und 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Die Anordnung von
benutzungspflichtigen Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295) erfolgt
innerorts dort, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Die
Anordnung einer Benutzungspflicht auf einem baulich angelegten Radweg (Zeichen 237,
240 oder 241) erfordert innerorts zudem eine aufgrund der besonderen örtlichen
Verhältnisse bestehende, über das normale Maß hinausgehende, Gefahrenlage. Weitere
Vorgaben für die Berliner Straßenverkehrsbehörden bestehen insbesondere in der
bundesweit einheitlichen allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO).
Die Straßenverkehrsbehörden nehmen eine Gesamtschau vor und berücksichtigen bei der
Prüfung einer Radwegebenutzungspflicht eine Vielzahl von Aspekten, beispielsweise die
Verkehrsbelastung, den Straßenquerschnitt besonders hinsichtlich der Lage von Gleisen
(Straßenbahn), Unfallzahlen, die Komplexität der Verkehre bzw. Verkehrs-/ Strecken-/
Knoten-Regelungen und Sichtverhältnisse, abweichende Geschwindigkeiten zur
Regelgeschwindigkeit 50 km/h, Breite der Fahrspuren und Zustand/ Aufbau der baulich
angelegten Radwege, aber auch bekannte regelmäßige Einflüsse durch Witterung.
Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Radwegebenutzungspflicht wird
angewendet.
Frage 3:
Welche Zielsetzungen verfolgt der Senat in Bezug auf die Festlegung der Benutzungspflicht für Radwege?
Antwort zu 3:
Die Radwegebenutzungspflicht ist an die bundesgesetzliche Normierung gebunden. Eine
Anordnung erfolgt nur dann, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend
geboten ist. Die Vorgehensweise steht auch im Einklang mit § 10 Berliner Mobilitätsgesetz
(MobG), wonach im Rahmen der Vision Zero durch entsprechende Maßnahmen
Verkehrsunfällen mit schweren Personenschäden vorzubeugen ist.
Frage 4:
Werden derzeit in Berlin alle Radwege, die die genannten Vorgaben erfüllen, als benutzungspflichtig
gekennzeichnet? Wenn nein, warum nicht?
Antwort zu 4:
Ja, die Berliner Straßenverkehrsbehörden setzen die gesetzlichen Vorgaben konsequent
um. Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht ist entsprechend der oben
genannten Anforderungen allerdings nicht der Regelfall, sondern die Ausnahme im Land
Berlin.
3
Frage 5:
Was unternimmt der Senat, um den baulichen Zustand bestehender Radwege so weit zu verbessern, dass
die baulichen Anforderungen für eine Benutzungspflicht erfüllt werden? Wie viele km bestehende Radwege
sollen in diesem Sinne in den nächsten Jahren saniert werden?
Antwort zu 5:
Der Senat ist bei der Sanierung von Radwegen bestrebt, nicht nur die baulichen
Anforderungen für eine Benutzungspflicht herzustellen, sondern darüber hinaus nach und
nach eine attraktive Radverkehrsinfrastruktur im Sinne des Mobilitätsgesetzes zu schaffen.
In diesem Sinne sollen in den nächsten Jahren je nach den im Rahmen der
Haushaltsbeschlüsse zur Verfügung gestellten personellen und finanziellen Ressourcen
bis zu 100 Kilometer Radwege saniert werden.
Frage 6:
Wie sind für die Sanierung bzw. den Ausbau bestehender Radwege die Zuständigkeiten zwischen den
Bezirken und der GB infraVelo GmbH abgegrenzt?
Antwort zu 6:
Für die Sanierung der Radwege sind die Baulastträger, also in der Regel die jeweiligen
Bezirksämter zuständig. Die GB infraVelo GmbH befindet sich derzeit noch im personellen
Aufbau und kann nach entsprechendem Aufwuchs zukünftig die Bezirksämter bei der
Sanierung von Radwegen unterstützen. Dies muss immer im Einzelfall geprüft werden, da
die GB infraVelo GmbH insbesodnere für größere Radverkehrsinfrastruktur-Vorhaben
eingesetzt werden soll.
Frage 7:
Werden Radwege, die nach der Sanierung die genannten Vorgaben erfüllen, in Zukunft als
benutzungspflichtig gekennzeichnet werden? Wenn nein, warum nicht?
Antwort zu 7:
Ja. Der Zustand baulich angelegter Radwege ist bei der Prüfung zur Anordnung einer
Radwegebenutzungspflicht zu berücksichtigen. Sofern eine Benutzungspflicht nur
aufgrund des verkehrsunsicheren Zustandes eines Radweges nicht angeordnet wurde,
wäre nach Herstellung eines verkehrssicheren Zustandes eine
Radwegebenutzungspflicht, sofern die ursprünglichen (verkehrlichen) Voraussetzungen
sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen unverändert vorliegen, anzuordnen.
Berlin, den 24.08.2018
In Vertretung
Stefan Tidow
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz