Fahrdienste + Taxi: Fairer Wettbewerb zwischen Taxis, UberX und Ride-Sharing-Anbietern? Wer kontrolliert wen?, aus Senat

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Frage 1:
Wie stellt der Berliner Senat bzw. die zuständigen #Aufsichtsbehörden sicher, dass Anbieter von #Mietwagen-,
#Chauffeurs-, und #Ride-Sharing-Dienstleistungen, wie sie z.B. über die Plattform „#UberX“ u.a. vermittelt
werden, sich an die geltenden Regelungen hinsichtlich #Abgabenordnung, #Personenbeförderungsgesetz,
#Mindestlohngesetz, #Arbeitszeitgesetz etc. halten?
Antwort zu 1:
Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (#LABO) ist zuständig für die
Überwachung der Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes (#PBefG). Im
Rahmen seiner Zuständigkeit prüft das LABO auf Antrag die Voraussetzungen zur
Erteilung einer Genehmigung zur Personenbeförderung, ahndet Verstöße, die in
Ausübung der Personenbeförderung festgestellt wurden, und untersagt ggf. nicht
genehmigte bzw. nicht genehmigungsfähige Verkehre.
Der Betrieb von Plattformen oder Apps zur Vermittlung genehmigter Verkehrsformen
unterfällt in der Regel nicht dem Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes,
sofern der Betreiber deutlich darauf hinweist, dass er lediglich als Vermittler tätig wird und
der Beförderungsvertrag ausschließlich zwischen dem Anfragenden und dem vermittelten
Personenbeförderungsunternehmen zustande kommt.
Wie für alle anderen Unternehmen und Arbeitgeber in Deutschland gilt auch für Anbieter
von Mietwagen-, Chauffeurs- und Ride-Sharing-Dienstleistungen die pflichtgemäße
Erfüllung der Vorgaben der Abgabenordnung, des Personenbeförderungsgesetzes, des
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Mindestlohngesetzes und des Arbeitszeitgesetzes, aber auch aller anderen ggf. für sie in
Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften.
Die Einhaltung dieser Pflichten liegt in der Verantwortung der jeweiligen Unternehmen.
Dort wo die originäre Zuständigkeit einer Behörde des Landes Berlin berührt ist, die
ordnungsgemäße Einhaltung geltender gesetzlicher Vorschriften zu überwachen, werden
im Rahmen der vorhandenen Ressourcen Kontrollen durchgeführt. Dies gilt u.a. im
Hinblick auf die Einhaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes von Beschäftigten, die
bei Anbietern von Mietwagen-, Chauffeurs- und Ride-Sharing-Dienstleistungen tätig sind.
Unabhängig davon kontrolliert das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und
technische Sicherheit (LAGetSi) alle Regelungen des Arbeitsschutzes in den Berliner
Betrieben. So werden jährlich bis zu ca. 2.000 Betriebe (von insgesamt ca. 95.000)
kontrolliert.
Die Kontrolle der Einhaltung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns ist durch das
Mindestlohngesetz der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls zugewiesen. Die für
die Bekämpfung nahezu aller Erscheinungsformen von Schwarzarbeit und illegaler
Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und in allen Wirtschaftszweigen zuständige
FKS verfolgt bei ihren Prüfungen einen ganzheitlichen Prüfansatz. In diesem Zusammenhang
führt die FKS auch im Personenbeförderungsgewerbe Prüfungen und Ermittlungen
auf Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durch. Dabei wird auch geprüft,
ob Mindestlohnunterschreitungen vorliegen. Die Arbeitsstatistik der FKS sieht keine
gesonderte Erfassung von Anbietern von Mietwagen-, Chauffeurs- und Ride-Sharing-
Dienstleistungen vor. Erfasst wird das Personenbeförderungsgewerbe, zu dem unter
anderem auch die vorgenannten Dienstleistungen zählen. Die Ergebnisse der FKS im
Personenbeförderungsgewerbe in Berlin können für das Jahr 2016 der Antwort des
Senats auf die Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katina Schubert (LINKE) über
„Mindestlohnumgehungen im Berliner Taxigewerbe“ in Drs. 18/10529 entnommen werden.
Entsprechende Zahlen für das Jahr 2017 liegen gegenwärtig noch nicht vor.
Die Überprüfung von Steuerfällen erfolgt unter Abwägung aller steuerlichen
Risikogesichtspunkte im Rahmen des allgemeinen Besteuerungsverfahrens nach der
Abgabenordnung. Die Berliner Steuerverwaltung geht grundsätzlich sämtlichen Hinweisen
nach, die auf ein steuerliches Fehlverhalten hinweisen. Sofern zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte vorliegen, ist sie verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit wegen aller
verfolgbaren Straftaten einzuschreiten.
Frage 2:
Welche Behörden sind in diesem Zusammenhang in Berlin und Brandenburg zuständig?
Antwort zu 2:
Das LABO ist die Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für die (Mietwagen)unternehmen,
die im Land Berlin ihren Betriebssitz haben. Ebenso ist es nach dem Tatortprinzip für die
Verfolgung der personenbeförderungsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten zuständig, die im
Land Berlin begangen werden.
Diese Aufgaben werden in Brandenburg durch die jeweiligen Aufsichts- und
Genehmigungsbehörden der einzelnen Landkreise wahrgenommen.
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Die Überwachung der Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes obliegt dem
#LAGetSi.
Im Land Brandenburg obliegt dies der Abteilung Arbeitsschutz des Landesamtes für
Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, die sich in drei annähernd gleich große
Regionalbereiche gliedert, und zwar den Regionalbereich Ost (Dienstorte Eberswalde,
Frankfurt/Oder), den Regionalbereich Süd (Dienstort Cottbus) sowie den Regionalbereich
West (Dienstorte Potsdam-Bornim, Neuruppin).
Die Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohngesetzes wird im Land Berlin vom
Hauptzollamt Berlin (FKS) wahrgenommen. Hiervon ausgenommen ist lediglich der
Flughafen Tegel, der in den Zuständigkeitsbereich des Hauptzollamtes Potsdam fällt. Im
Land Brandenburg wird die Einhaltung des Mindestlohngesetzes von den Hauptzollämtern
Potsdam und Frankfurt/Oder kontrolliert.
Für die Beachtung der Regelungen der Abgabenordnung sind die Berliner Finanzämter
zuständig.
Frage 3:
Welche Behörden sind zuständig wenn der Betriebssitz in Brandenburg, der Wohnsitz des
Mietwagenunternehmers aber in Berlin ist oder umgekehrt?
Antwort zu 3:
Zuständig als Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde i. S. des PBefG ist die Behörde des
Betriebssitzes, den der Unternehmer bzw. die Unternehmerin unabhängig vom Ort
seines/ihres Wohnsitzes begründen kann.
Die örtliche Zuständigkeit von Behörden richtet sich im Grundsatz nach § 3 Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVfG). In Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens
oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine
andere dauernde Tätigkeit beziehen, ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk das
Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt
wird oder werden soll (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). In Angelegenheiten, die eine juristische
Person betreffen, ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die juristische Person
ihren Sitz hat oder zuletzt hatte (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b VwVfG). Sind mehrere
Behörden zuständig, entscheidet nach § 3 Abs. 2 VwVfG die Behörde, die zuerst mit der
Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde
bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Fehlt
eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden
die Entscheidung gemeinsam.
Für die Umsetzung der Regelungen des Arbeitsschutzes ist der Betriebssitz das entscheidende
Merkmal. Die örtliche Zuständigkeit der Hauptzollämter richtet sich grundsätzlich
nach den jeweiligen Hauptzollamtsbezirken. Zollintern können für bestimmte Sachverhalte
hiervon abweichende Zuständigkeitsregelungen gelten.
Aus steuerlicher Sicht richtet sich die örtliche Zuständigkeit bei natürlichen Personen mit
gewerblichen Einkünften, bei Personengesellschaften sowie Kapitalgesellschaften
grundsätzlich nach dem Ort der Geschäftsleitung. Sofern sich der Ort der Geschäftsleitung
des Unternehmens und der Wohnsitz des Unternehmers in unterschiedlichen
Wohnsitzgemeinden befinden und dies für die Besteuerung relevant ist, ist das Finanzamt,
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in dessen Bezirk sich der Ort der Geschäftsleitung befindet, für die betrieblichen
Feststellungen und das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz befindet für die
Einkommensbesteuerung zuständig. In diesen Fällen stellt das Betriebsfinanzamt die
Einkünfte des Steuerpflichtigen gesondert fest, welche das Wohnsitzfinanzamt der
Besteuerung zu Grunde legt.
Frage 4:
Ist dem Berliner Senat bzw. den Aufsichtsbehörden bekannt, dass nach Angaben verschiedener Berliner
Taxiverbände, einige der o.g. Auftragnehmer von Chauffeurs-Dienstleistungen sich
a) nicht an die geltende Rückkehrpflicht zum Betriebssitz (gemäß Personenbeförderungsgesetz) halten,
sondern im Stadtgebiet ähnlich den Taxen auf neue Aufträge warten?
b) nicht an Aufzeichnungspflichten zur Dokumentation ihrer Fahrten halten?
c) Bestimmungen des Mindestlohngesetzes umgangen werden?
d) bewusst im Land Brandenburg mit Dienstsitz registrieren, um Kontrollen der Berliner Behörden zu
entgehen?
Antwort zu 4:
a) Es sind Beschwerden bekannt, die immer wieder pauschal auf Uber verweisen. Die
Plattform UberX ist nach den Erkenntnissen des LABO allerdings eine reine
Vermittlungsplattform, die nicht genehmigungspflichtig ist. Folglich sind etwaige
Verstöße den Unternehmen, die die Personenbeförderung tatsächlich durchführen,
anzulasten. Die Hinweise sind allerdings nicht konkret genug, um verwertbar zu sein.
b) Es sind keine Beschwerden bekannt, soweit sie sich auf die buchmäßige Erfassung
beziehen. In den Beschwerden wird jedoch wiederholt Kritik geübt, dass den
Mietwagenverkehr keine Aufzeichnungspflichten wie den Taxenverkehr mit dem sog.
„Fiskaltaxameter“ treffe.
c) Dem LABO sind keine Beschwerden bekannt.
d) Es steht jeder Unternehmerin und jedem Unternehmer die Wahl des Betriebssitzes frei.
Über Anträge, die in anderen Betriebssitzgemeinden gestellt werden, erhält das LABO
im Übrigen keine Informationen.
Frage 5:
Welche unterschiedlichen Regelungen gelten zwischen dem Mietwagen- und Taxibetrieb hinsichtlich der
Anforderungen an das Fahrpersonals, das Einsatzgebiet, der Fahrzeugausstattung, Auftragsabwicklung,
Preisgestaltung und der Dokumentation der Aufträge und Einnahmen?
Antwort zu 5:
Das Arbeitsschutzrecht unterscheidet nicht zwischen Mietwagen- und Taxibetrieb.
• Fahrpersonal:
Es ist jeweils eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich. Im Mietwagenverkehr
muss gemäß der Fahrerlaubnis-Verordnung keine Ortskundeprüfung mehr
abgelegt werden.
• Einsatzgebiet:
Taxen dürfen sich nur in der Gemeinde des Betriebssitzes zur Fahrgastaufnahme
bereithalten und nur auf vorherige Bestellung Fahrtaufträge auch in/innerhalb
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andere(r) Gemeinden durchführen. Im Mietwagenverkehr bestimmt sich das
Einsatzgebiet je nach dem konkreten Auftrag.
• Fahrzeugausstattung:
Sie wird jeweils in der Personenkraftfahrunternehmensbetriebsverordnung (BOKraft)
geregelt.
Taxen sind durch hellelfenbeinfarbigen Anstrich kenntlich zu machen, müssen eine
Ordnungsnummer, ein Taxischild und einen Fahrpreisanzeiger haben. Mietwagen
müssen demgegenüber über einen Wegstreckenzähler verfügen.
• Auftragsabwicklung:
Taxen dürfen Fahraufträge am Halteplatz, während der Fahrt in der Betriebssitzgemeinde
oder am Betriebssitz annehmen. Bei Mietwagenunternehmen darf der
Auftragseingang ausschließlich am Betriebssitz erfolgen. Ein Bereithalten im Gebiet
der Betriebssitzgemeinde oder anderer Gemeinden ist grundsätzlich nicht statthaft.
Nach der Auftragserledigung muss der Mietwagen grundsätzlich an den Betriebssitz
zurückkehren.
• Preisgestaltung:
Bei Taxen gilt ein behördlich festgelegter Tarif. Nur Fahrten (nach) außerhalb der
Gemeinde des Betriebssitzes dürfen frei verhandelt werden. Mietwagen dürfen die
Preise frei mit den Kundinnen und Kunden aushandeln.
• Dokumentation:
Bei Taxen müssen die mit dem Taxameter bzw. bei Mietwagen die mit
Wegstreckenzähler generierten Daten nach Maßgabe des Schreibens des
Bundesministeriums für Finanzen vom 26.11.2010 aufbewahrt werden. Steuerlich
relevante Daten müssen insofern einzeln und vollständig (Einzelaufzeichnungspflicht)
sowie unveränderbar gespeichert und jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und
maschinell auswertbar aufbewahrt werden.
Bei Mietwagenunternehmen sind die Aufträge unabhängig davon, ob ein geeichter
Wegstreckenzähler zum Einsatz kommt, buchmäßig zu erfassen.
Frage 6:
Ist es richtig, dass durch eine vor Jahren abgeschaffte landesrechtliche Regelung Mietwagen keinen
geeichten Wegstreckenzähler mehr benötigen?
Frage 7:
Wenn ja, warum ist diese Regelung aufgehoben worden?
Antwort zu 6 und zu 7:
Nein. Gemäß § 30 Abs. 1 der BOKraft ist in Mietwagen ein leicht ablesbarer Wegstreckenzähler,
auf den die Vorschriften des Eichrechts Anwendung finden, anzubringen. Gemäß
§ 43 Abs. 1 BOKraft kann hiervon in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte
Antragsteller eine Ausnahme genehmigt werden. Eine solche Ausnahme kommt insbesondere
in Betracht, wenn der Antragsteller den Fahrpreis nicht nach zurückgelegter Wegstrecke
erhebt. Gemäß § 40 BOKraft sind im Mietwagenverkehr die Beförderungsentgelte
nur dann nach der Anzeige des Wegstreckenzählers zu berechnen, wenn nichts anderes
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vereinbart ist. Dies ist dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin überlassen. In Berlin
werden solche Ausnahmegenehmigungen regelmäßig beantragt und erteilt.
Frage 8:
Inwiefern findet Amtshilfe bzw. Austausch mit den zuständigen Brandenburger Behörden statt, falls bekannt
ist, dass Brandenburger Dienstleister in Berlin gegen einschlägige Auflagen verstoßen?
Antwort zu 8:
Die Behörden der beiden Länder stehen in Kontakt und beraten über den Handlungsbedarf
nach Maßgabe der rechtlichen Möglichkeiten. Erkenntnisse werden ausgetauscht.
Die Bearbeitung von Ahndungen hat jedoch in eigener Zuständigkeit zu erfolgen. So ist
etwa der Verstoß gegen Auflagen bzw. Pflichten, die sich für den Unternehmer bzw. die
Unternehmerin ergeben, durch die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde zu prüfen,
die gem. § 54 i.V.m. § 54 a PBefG die erforderlichen Befugnisse inne hat. Folglich kann
das LABO etwa bei auswärtigen Unternehmen lediglich bußgeldbewehrte Verstöße im
Rahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts nach dem Tatortprinzip ahnden. Die dem LABO
in diesem Zusammenhang von Dritten gemachten Hinweise reichen jedoch regelmäßig
nicht für eine entsprechende Verfolgung aus.
Frage 9:
Wie stellt der Berliner Senat bzw. die zuständigen Aufsichtsbehörden sicher, dass ein fairer Wettbewerb
zwischen Anbietern von Chauffeurs-Dienstleistungen, Ride-Sharing-Anbietern und dem klassischen Taxi-
Gewerbe gewährleistet werden?
Frage 10:
Inwiefern werden Aspekte gem. Frage 9 bei der Entwicklung einer neuen Taxi-Tarifstruktur berücksichtigt?
Antwort zu 9 und zu 10:
Die einzelnen Anbieterinnen und Anbieter unterliegen entsprechend des von ihnen
durchgeführten Verkehrs Regelungen, die Rechte und Pflichte begründen. Finden diese
Beachtung, ist ein fairer Wettbewerb gegeben. Soweit die Zuständigkeit der Berliner
Genehmigungsbehörde gegeben ist, finden anlassbezogen (Betriebs-)Prüfungen und
Kontrollen statt. Ggf. werden im Anschluss weitergehende Maßnahmen ergriffen.
Diese Rahmenbedingungen sind auch zu Grunde zu legen, wenn über eine Anpassung
des Taxentarifs zu entscheiden ist.
Frage 11:
Teilt der Berliner Senat die Auffassung der Bundesregierung, dass Personenbeförderungsrecht müsse
„modernisiert“ und sowohl Taxi- wie auch Mietwagenbetriebe sollten „von regulatorischen Entlastungen
profitieren“ (Koalitionsvertrag 2018, S. 122)? Wenn ja, inwiefern?
Antwort zu 11:
Ein Großteil der Regelungen zum Taxi- und Mietwagenrecht datiert noch aus dem Jahr
1934. Die Erwartungen der Fahrgäste an moderne Beförderungsalternativen zur Nutzung
des eigenen PKW haben sich seither gewandelt. Es besteht daher unter den Bundesländern
grundsätzliche Einigkeit, dass das geltende Recht einschließlich der Regelungen für
flexible Bedienformen im öffentlichen Personennahverkehr daraufhin zu überprüfen ist,
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unter welchen Voraussetzungen digitale, app-basierte Verkehrsangebote, Buchungsmodalitäten
und Vertriebstechniken Einzug in das deutsche Personenbeförderungsrecht finden
können. Für das Land Berlin kann es dabei nur um eine Reform mit Augenmaß gehen, bei
der die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines leistungsfähigen Nahverkehrs und eines funktionierenden
Taxigewerbes gewahrt wird. Hier gibt es regional sehr unterschiedliche Rahmenbedingungen
und Anforderungen. Daher muss eine Novelle des Rechtsrahmens
gewährleisten, dass die Verantwortlichen vor Ort entscheiden können, welche Einschränkungen
bzw. Anforderungen (Bediengebiete, Bedienzeiten, Fahrzeugzahl, etc.) für neue
Verkehrsangebote unter dem Gesichtspunkt der Stärkung des Umweltverbunds und der
Verkehrsvermeidung in den städtischen Ballungsgebieten bzw. der Verbesserung der
Daseinsvorsorge im ländlichen Raum jeweils geboten sind.
Frage 12:
Plant der Berliner Senat, weitere Ausnahmegenehmigungen für Ride-Sharing-Dienste zu erteilen?
Antwort zu 12:
Eine entsprechende Planung gibt es nicht. Über die Genehmigungsfähigkeit neuer
Anträge ist auf Basis des jeweiligen Antragsunterlagen und Unternehmenskonzepte zu
entscheiden.
Frage 13:
Welche weiteren Anbieter sind dem Berliner Senat bekannt, die zur Zeit oder in naher Zukunft
entsprechende Dienstleistung gem. Frage 4 anbieten?
Antwort zu 13:
In Berlin sind derzeit 409 Unternehmen mit einer Genehmigung für die Ausübung von
Mietwagenverkehr verzeichnet. Da die Vermittlung von derartigen Beförderungsdienstleistungen
nach dem PBefG weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig ist, ist dem
LABO allerdings nicht bekannt, wie viele Anbieter und welche Unternehmen im Einzelnen
eine derartige Vermittlung im Land Berlin vornehmen. Neben Uber sind Unternehmen wie
z. B. Talixo oder Blacklane ein Begriff.
Im Übrigen kann das LABO keine Auskunft darüber erteilen, welche im Land Berlin
konzessionierten Mietwagenunternehmen einer solchen Vermittlungsplattform
angeschlossen sind oder sein werden. Dieser Umstand ist nicht Prüfungsumfang des
Genehmigungsverfahrens.
Berlin, den 03.04.2018
In Vertretung
Jens-Holger Kirchner
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Taxi: Taxigewerbe, aus Senat

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Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre
Schriftliche Anfrage wie folgt:
Die Schriftliche Anfrage betrifft u.a. auch spezielle
Daten und Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener
Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist
gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort zukommen zu
lassen und hat daher die für den Bereich der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit (FKS) zuständige Generalzolldirektion
um Mitwirkung gebeten. Die Fragen wurden von der
Generalzolldirektion an das Bundesministerium der Finanzen
weitergeleitet. Die dort in eigener Verantwortung
erstellten Stellungnahmen zu den Fragen 2 und 14 sind
nachfolgend wiedergegeben (als Teil der jeweiligen Gesamtantwort).
Frage 1: In einer Untersuchung zur #Wirtschaftlichkeit
des #Taxigewerbes in der Bundeshauptstadt Berlin, durchgeführt
von Linne & Krause Juni 2016, wurde festgestellt,
dass 77% der Betriebe sogenannte semiprofessionelle
Bertriebe sind. Semiprofessionelle Betriebe sind dabei
solche Betriebe, die einer betriebswirtschaftlichen Plausibilitätsüberprüfung
nicht standhalten. Welche Maßnahmen
hat der Senat im Zeitraum 2011 bis 2016 durchgeführt,
um die Professionalität des Taxigewerbes zu steigern?
Antwort zu 1: Die Berliner Taxigenehmigungs- und
#Aufsichtsbehörde, das #Landesamt für Bürger- und #Ordnungsangelegenheiten
(#LABO), führt bereits seit 2009
eine intensivierte Zuverlässigkeitsprüfung bei den Berliner
#Taxiunternehmen in Anlehnung an ein in Hamburg
praktiziertes Verfahren durch. Insofern sind im Zuge der
Erneuerung der zeitlich befristeten Genehmigung zum
Verkehr mit Taxen nicht nur die Bescheinigung in Steuersachen
der Finanzämter, Krankenkassen und Berufsgenossenschaften
sowie Auszüge aus dem Bundeszentralregister
(Führungszeugnis) vorzulegen, sondern weitere
Betriebsunterlagen. Hierzu zählen z. B. die sog. Einnahmeursprungsaufzeichnungen,
HU-Bescheinigungen und
Jahresabschlüsse. Anhand dieser Unterlagen bewertet das
LABO eigenständig, ob ein Taxiunternehmen seinen
abgaberechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist.
Um für diese Prüfungen noch repräsentativere und belastbarere
Referenzwerte zu erhalten, beauftragte die
damalige Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
und Umwelt im Februar 2015 die Firma Linne + Krause
zur Erstellung der in der Frage erwähnten Untersuchung
zur Wirtschaftlichkeit des Taxigewerbes in Berlin. Auf
Grund der Erkenntnisse aus der Untersuchung (Stand Juni
2016) wurde eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe,
bestehend aus den relevanten Senatsverwaltungen, dem
LABO und dem Zoll gebildet. Erste Arbeitssitzungen
haben bereits stattgefunden. Ziel ist die Erarbeitung einer
gemeinsamen abgestimmten Vorgehensweise.
Frage 2: Bei wie vielen Betrieben wurden Prüfungen
in Hinblick auf die Abführung von Steuern und Sozialabgaben
im o.g. Zeitraum durchgeführt?
Antwort zu 2: Die Berliner Taxigenehmigungsbehörde,
das LABO, prüft an Hand von vorzulegenden Bescheinigungen
und Registerauskünften bei jeder Erneuerung
und Erweiterung der zeitlich befristeten Genehmigung
zum Verkehr mit Taxen, ob die abgaben- und sozialrechtlichen
Verpflichtungen des Unternehmens erfüllt
wurden. Darüber hinaus fanden anlassbezogen außerordentliche
Betriebsprüfungen bzw. intensivierte Plausibilitätsprüfungen
statt. Im Ergebnis wurden im Zeitraum
2011 bis 2016 ca. 500 solcher Prüfungen durchgeführt.
Bei der Finanzverwaltung erfolgt grundsätzlich die
steuerliche Überprüfung von Betrieben unter Abwägung
aller Risikogesichtspunkte im Rahmen des allgemeinen
Besteuerungsverfahrens durch den Innendienst der Finanzämter,
ggf. durch eine Außenprüfung oder steueraufsichtliche
Maßnahmen (Aufdeckung unbekannter Steuerfälle).
Gesonderte Aufzeichnungen für einzelne Branchen
über die Anzahl von Überprüfungen durch den Innen- und
den Außendienst der Berliner Finanzämter werden nicht
geführt.
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung
(FKS) sieht in ihrer Arbeitsstatistik eine gesonderte Erfassung
des Taxigewerbes nicht vor. In der Arbeitsstatistik
wird das Personenbeförderungsgewerbe erfasst, zu dem
unter anderem auch das Taxigewerbe zählt. Die FKS des
Hauptzollamtes Berlin hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit
nach § 2 Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in
den Jahren 2011 bis 2016 die in der nachfolgenden Tabelle
dargestellten Arbeitgeberprüfungen im Personenbeförderungsgewerbe
durchgeführt:
Frage 3: Wie vielen Betrieben wurde seit dem
01.07.2016 die Konzession entzogen?
Antwort zu 3: Seit dem 01.07.2016 wurden seitens des
LABO sechs Unternehmen Genehmigungen zum Verkehr
mit Taxen versagt.
Frage 4: Um welche Art von Betrieben handelte es
sich bei Betrieben, die ihre Konzession verloren haben
hinsichtlich Größe, Dauer des Bestehens und Eigentümerverhältnissen?
(z. B. GmbH, KG, OHG, GbR und
andere europäische Rechtsformen)?
Antwort zu 4: Bei den seit dem 01.07.2016 versagten
Unternehmen handelt es sich ausschließlich um Einzelunternehmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass in Berlin vorrangig
GmbHs und Einzelunternehmen Inhaber der Genehmigung
zum Verkehr mit Taxen sind. Widerrufe und Versagungen
von Genehmigungen haben daher in der Regel
diese beiden Rechtsformen zu verzeichnen. Maßnahmen
waren hierbei sowohl gegen neue, als auch gegen langjährige
Betriebe (Genehmigungsdauer 2-20 Jahre), gegen
Ein-Wagen-Betriebe sowie gegen Großbetriebe (1-70
Fahrzeuge) zu ergreifen.
Frage 5: Wie hoch schätzt der Senat die entgangenen
Steuereinnahmen durch die Existenz semiprofessioneller
Betriebe ein?
Antwort zu 5: Seriöse Schätzungen von entgangenen
Einnahmen durch die Existenz semiprofessioneller Betriebe
sind nicht möglich.
Frage 6: In der unter 1 genannten Studie ist die Rede
von 130 sogenannten Intensivtäterbetrieben, von denen
eine besonders große Schadenswirkung ausgehe. Was
wurde unternommen, um diese Betriebe zu kontrollieren?
Antwort zu 6: Die Feststellung, dass es in Berlin 130
sog. Intensivtäterbetriebe geben würde, wurde von den
Gutachtern getroffen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen
konnten die der Feststellung zugrundeliegenden unternehmensbezogenen
Daten nicht an das LABO weitergegeben
werden. Das LABO führt demnach Betriebsprüfungen
nach Maßgabe eigener Feststellungen und Verdachtsmomente
durch.
Frage 7: Wem gehören diese und wer ist der Inhaber
oder Eigentümer, bzw. wer arbeitet dort?
Antwort zu 7: Hierzu liegen keine Angaben vor.
Frage 8: Wie hoch schätzt der Senat die Schadenwirkung
dieser Betriebe in der Summe für den Berliner
Haushalt ein?
Antwort zu 8: Seriöse Schätzungen von Beträgen etwaiger
Schäden durch fehlende Steuerehrlichkeit sind
nicht möglich.
Frage 9: Welche Maßnahmen sind aufgrund der Kontrolle
von Intensivtäterbetrieben getroffen worden und zu
welchen konkreten Ergebnissen führten diese?
Antwort zu 9: Dem LABO sind keine Angaben möglich.
Es werden Betriebsprüfungen durchgeführt und im
Anschluss die erforderlichen Maßnahmen – bis zum Widerruf
der Genehmigung zum Verkehr mit Taxen – ergriffen.
Ob hierbei allerdings auch sog. Intensivtäterbetriebe
im Sinne des Gutachtens betroffen sind, ist nicht bekannt
(vgl. Antwort zu der Frage 6).
Frage 10: Wie viele Mitarbeiter sind im LABO mit
Stand Dezember 2016 für die Erteilung der Taxikonzessionen
und die Durchführung der Plausibilitätsprüfungen
im Taxigewerbe zuständig, welche Stellenentwicklung ist
in diesem Bereich in den nächsten Jahren geplant?
Frage 11: Wie viele Taxis sind durch einen Mitarbeiter
zu prüfen?
Antwort zu 10 und 11: Für den Taxenbereich (Antragsbearbeitung,
Betriebsprüfungen, Außenkontrollen,
Widerruf von Genehmigungen) standen dem LABO im
Dezember 2016 insgesamt 10 Stellen zur Verfügung. Aus
diesen Stellen musste in geringem Umfang auch die Aufgabe,
Mietwagen und Krankentransportwagen zu konzessionieren
und zu überwachen, verstärkt werden. Bei 8.282
konzessionierten Taxen im Land Berlin entfallen auf eine
Dienstkraft 828 Fahrzeuge.
Für das Jahr 2017 stehen dem LABO weitere 8 Beschäftigungspositionen
zur Verfügung. Diese Beschäftigungspositionen
sollen mit der Dienstkräfteanmeldung
2018/2019 dauerhaft in Stellen umgewandelt werden.
Frage 12: Was hat der Senat zur Aushebelung des sogenannten
"Drehtüreffekts" unternommen? Gemeint ist
damit die Überprüfung von Betrieben, die den Eigentümer
in häufigen Intervallen wechseln, die dazu noch kürzer
sind als die vorgesehenen Intervalle für Betriebsprüfungen
(abgesehen von der Nachschau bei der Neubeantragung
größerer Betriebe)?
Frage 13: In welchem Umfang hat der Senat eine
Nachschau bei der Neubeantragung größerer Betriebe
durchgeführt und welches waren die Ergebnisse?
Antwort zu 12 und 13: Zur Klarstellung wird zunächst
darauf hingewiesen, dass bei dem sog. „Drehtüreffekt“
nicht die Eigentümer der Betriebe in häufigen Intervallen
wechseln. Tatsächlich stellen Unternehmen bewusst keinen
Antrag zur Erneuerung der zeitlich befristeten Genehmigung
zum Verkehr mit Taxen, da dann eine intensivierte
Zuverlässigkeitsprüfung des LABO die Folge wäre.
In zeitlicher Nähe zu dem Ablauf der befristeten Genehmigung
stellt vielmehr ein in der Regel neu gegründetes
Unternehmen einen Erstantrag auf Erteilung einer Genehmigung
zum Verkehr mit Taxen. Da ein bisher nicht
bekannter Geschäftsführer auftritt und die tatsächlichen
Inhaber der Gesellschaftsanteile nicht ohne weiteres
nachvollzogen werden können, ist nicht erkennbar, dass
es sich bei diesem „neuen“ Unternehmen bei einer rein
wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Ergebnis um „dasselbe“
Unternehmen handelt.
Insofern wird es zukünftig erforderlich sein, eine intensivierte
Zuverlässigkeitsprüfung regelmäßig nicht erst
im Zuge eines Antrags auf Erneuerung der zeitlich befristeten
Genehmigung zum Verkehr mit Taxen durchzuführen,
sondern bereits in zeitlicher Nähe zur Geschäftsaufnahme
eines neuen Unternehmens. Wesentliche Voraussetzung
hierfür ist allerdings die Besetzung der 8 Beschäftigungspositionen,
die dem LABO zusätzlich in 2017 zur
Verfügung stehen, und die Einarbeitung dieser neuen
Dienstkräfte.
Frage 14: Geht der Senat ebenso davon aus, dass die
Mitarbeiter in o.g. Intensivtäterbetrieben aufgrund ihrer
Beschäftigungsverhältnisse von der Hinterziehung ihrer
Sozialabgaben wissen? Welche Ergebnisse hat der Zoll
bei diesen Kontrollen erzielt?
Antwort zu 14: Zu der Frage in Satz 1 sind keine Angaben
möglich.
Die Arbeitsstatistik der FKS sieht eine standardisierte,
ergebnisbezogene Auswertung der in der Antwort zu
Frage 2 aufgeführten branchenbezogenen und regionalen
Arbeitgeberprüfungen nicht vor.
Frage 15: Erkennt der Senat die online erfassten Daten
des Taxameters als Grundlage für eine genaue Beurteilung
der wirtschaftlichen Situation des Taxigewerbes an,
wie es der Gesetzgeber lt. PBfG vorschreibt?
Antwort zu 15: Die mithilfe der Fiskaltaxameter erfassten
Daten der Taxiunternehmen sollen laufend betrachtet
werden, damit neben der erforderlichen Zuverlässigkeit
eine permanente und vor allem aktuelle Bewertung
der wirtschaftlichen Situation der Unternehmen und damit
eine Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit als
eine der Genehmigungs-voraussetzungen erfolgen kann.
Anhand dieser Bewertung werden die weiteren erforderlichen
Maßnahmen abzuleiten sein.
Berlin, den 16. Januar 2017
In Vertretung
Jens-Holger Kirchner
…………………………..
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Jan. 2017)