Steuerrecht: Gesetzliche Rahmenbedingungen zur Grundsteuerbefreiung von Verkehrsflughaefen

Steuerrecht: Gesetzliche Rahmenbedingungen zur Grundsteuerbefreiung von Verkehrsflughaefen

Ereignis

Die steuerrechtlichen Vergünstigungen nach § 4 des Grundsteuergesetzes dienen dem übergeordneten Allgemeinwohl und begünstigen gezielt Grundbesitz von Verkehrsflughäfen, der dem öffentlichen Verkehrsinteresse unmittelbar dient. Die gesetzliche Befreiung umfasst ausschließlich operative Betriebsanlagen wie Start- und Landebahnen, Flugsicherungsbauwerke sowie Gebäude für Feuerwehr und Polizei, während rein wirtschaftlich genutzte Verwaltungs- und Passagierabfertigungsgebäude vollumfänglich der ordnungsgemäßen Besteuerung unterliegen.

Details

Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 13. Wahlperiode, Drucksache 13/908, Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 908
Ich frage den Senat:
1. Wie beurteilt der Senat den Vorschlag des Sachverständigenrates für Umweltfragen im Umweltgutachten 1996, Parkplätze, die kostenlos durch Arbeitgeber bereitgestellt werden, als geldwerten Vorteil bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen, um so die bisherige steuerliche Ungleichbehandlung von bereitgestellten Parkplätzen einerseits und Jobtickets andererseits aufzuheben?
2. Wie beurteilt der Senat den Vorschlag des Sachverständigenrates für Umweltfragen, die Grund- und Vermögensteuerbefreiung für Häfen und Flughäfen abzuschaffen?
3. Ist der Senat bereit, Bundesratsinitiativen im Sinne dieser Vorschläge zu ergreifen bzw. zu unterstützen?
Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 908
Im Namen des Senats von Berlin
beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1.:
Die Aussage des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen im Umweltgutachten 1996, daß die Bereitstellung eines Jobtickets vom Arbeitgeber als geldwerter Vorteil zu versteuern sei, ist nicht zutreffend.
Nach § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz sind Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr gezahlt werden, steuerfrei. Die Zurverfügungstellung eines Park- oder Einstellplatzes durch den Arbeitgeber stellt eine steuerfreie Arbeitgeberleistung in überwiegend betrieblichem Interesse dar.
Eine steuerliche Ungleichbehandlung von bereitgestellten Parkplätzen einerseits und Jobtickets andererseits ist nicht gegeben.
Zu 2.:
Es ist für uns nicht erkennbar, daß der Sachverständigenrat für Umweltfragen in seinem Gutachten 1996 (Tz. 1222) die Forderung nach Abschaffung der Grundsteuer- und Vermögensteuerbefreiung für Häfen aufgestellt hat.
Zu den steuerlichen Gründen der Grundsteuer- und Vermögensteuerbefreiung für Verkehrsflughäfen und -landeflächen wird folgendes mitgeteilt:
Die Grundsteuerbefreiung gilt nur für Verkehrsflughäfen, die dem öffentlichen Verkehr dienen. Grundgedanke der Regelungen in § 4 Grundsteuergesetz ist die Begünstigung des Grundbesitzes, der zwangsläufig privatwirtschaftlich nutzbringenden Zwecken entzogen ist, weil er dem öffentlichen Verkehrsinteresse oder dem Allgemeinwohl dient. Begünstigt sind allerdings nur Flächen auf Flugplätzen des allgemeinen Verkehrs im Sinne des Luftverkehrsgesetzes wie Start- und Landebahnen, Gebäude für Polizei und Feuerwehr, Betriebstankstellen sowie Flugsicherungsanlagen, nicht jedoch Gebäude und Einrichtungen, die der Abwicklung des Personen- und Güterverkehrs dienen oder für den Betrieb der Flugverkehrsunternehmen erforderlich sind (z. B. Verwaltungsgebäude, Abfertigungsgebäude etc.).
Die sachliche Steuerbefreiung für Verkehrsunternehmen von der Vermögensteuer ist in § 117 Bewertungsgesetz (BewG) geregelt. Sie betrifft das Betriebsvermögen von Flugplatzbetrieben des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder von Unternehmen, deren Anteile ausschließlich den oben genannten Körperschaften gehören, aber auch aus Gleichbehandlungsgründen private Verkehrs- und Flugplatzbetriebe, soweit diese unter der Auflage der Betriebspflicht, Beförderungspflicht und des Tarifzwangs dem öffentlichen Verkehr unmittelbar zu dienen bestimmt sind. Bei den nach § 117 BewG begünstigten Flugplatzbetrieben muß es sich um Flugplätze des allgemeinen Verkehrs i. S. des Luftverkehrsgesetzes handeln.
Zu 3.:
Wie sich aus der Antwort zu Frage 1. ergibt, erübrigt sich insoweit eine Bundesratsinitiative des Landes Berlin.
Im Hinblick auf die in Frage 2. angesprochene Problematik weist der Senat auf folgendes hin:
Der Entwurf der Bundesregierung und der gleichlautende Entwurf der Koalitionsfraktionen eines Jahressteuergesetzes 1997 sahen unter anderem die Abschaffung der Vermögensteuer und eine grundlegende Änderung des Bewertungsverfahrens für Grundstücke vor. Die Gesetzesberatungen müssen noch in diesem Jahr abgeschlossen werden. Das Land Berlin hat – wie die Mehrheit der Länder – im Bundesrat ein Gesamtkonzept für eine verfassungsgemäße Neuregelung der Vermögensteuer unterstützt. Die Bundesregierung hält jedoch an ihren Plänen fest. Der Vorschlag einer partiellen Gesetzesänderung im Bereich der Vermögensteuer hat nach Auffassung des Senats gegenwärtig keine Aussicht auf Erfolg.
Der Senat sieht aus diesem Grund derzeit von einer Bundesratsinitiative ab. Die abschließende Prüfung des Vorschlags des Sachverständigenrats für Umweltfragen wird nach Beendigung des o. a. Gesetzgebungsverfahrens erfolgen.

Hinweis

„dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt“

Liegenschaften: Verwaltungsgerichtliche Eigentumszuordnungen und das BVG-Nutzungskonzept fuer das Arena-Gelaende

Liegenschaften: Verwaltungsgerichtliche Eigentumszuordnungen und das BVG-Nutzungskonzept fuer das Arena-Gelaende

Ereignis

Die Berliner Verkehrsbetriebe beabsichtigen, das Areal des ehemaligen Busbahnhofs auf dem Grundstück Eichenstraße 4 im Bezirk Treptow („arena“-Gelände) im Rahmen ihrer Infrastrukturplanung wieder reaktiviert als Busbetriebshof zu nutzen. Da die eigentumsrechtliche Zuordnung des Grundstücks zwischen den betroffenen Betreibern und der BVG strittig ist, muss für eine dauerhafte Beilegung des Konfliktes die endgültige Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichtes abgewartet werden.

Details

Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 13. Wahlperiode, Drucksache 13/469, Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 312
Ich frage den Senat:
1. Welche Vorstellungen zur Nutzung des alten Bushofes und
jetzigen „arena“-Geländes durch die BVG liegen dem Senat
vor?
2. Welche diesbezüglichen Vorstellungen lagen der Treuhand Liegenschaftsverwaltung (TLG) bis 31. Dezember 1994 vor?
3. Welche Position bezieht der Senat in dem schwelenden
Streit zwischen der BVG und den Betreibern der „arena“,
und welche Möglichkeiten sieht der Senat zur Beilegung
dieses Konfliktes?
Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 312
Im Namen des Senats von Berlin
beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1.:
Dem Senat sind Vorstellungen der BVG bekannt, den ehemali gen Busbahnhof auf dem Grundstück Eichenstraße 4 im Bezirk
Treptow erneut als Busbahnhof nutzen zu wollen.
Zu 2.:
Irgendwelche Vorstellungen der Treuhand-Liegenschaftsgesellschaft diesbezüglich sind nicht bekannt.
Zu 3.:
Der Senat ist in einen möglicherweise bestehenden Streit zwi schen der BVG und den Betreibern der „Arena“ nicht involviert.
Sofern dieser Streit mit der Frage der Zuordnung des Grund stücks zusammenhängt, muß die Entscheidung des Verwaltungs gerichtes abgewartet werden. Das Areal wurde bislang dem
Bezirk zugeordnet.

Hinweis

„dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt“