Kosten fuer Schienenersatzverkehr
Ereignis
Die Kleine Anfrage befasst sich mit der haushalterischen Belastung und den Erstattungsregelungen für Schienenersatzverkehre (SEV) bei den Berliner Verkehrsunternehmen. Die BVG beziffert den finanziellen Mehraufwand für das Jahr 1996 auf rund 13 bis 15 Millionen DM, welcher durch eine interne Vollkosten-Mischkalkulation weiterberechnet wird. Während bei Drittverursachern wie den Berliner Wasserbetrieben eine vollständige Kostenübernahme angestrebt und in aktuellen Fällen verhandelt wird, verbleibt die BVG bei streckenbedingten Sperrungen durch landeseigene Brücken- oder Tunnelbaumaßnahmen mangels Ausgleichszahlungen als alleiniger Kostenträger.
Details
Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 13. Wahlperiode, Drucksache 13/2308
Abgeordnetenhaus von Berlin – 13. Wahlperiode
Kleine Anfrage Nr. 13/2308
der Abgeordneten Jutta Matuschek (PDS)
über Kosten für Schienenersatzverkehr
Ich frage den Senat:
1. Entstehen den Verkehrsunternehmen bei Schienenersatzverkehr (SEV) höhere Kosten als beim regulären Linienbetrieb? Wenn ja, aus welchen Gründen und in welcher Höhe?
2. Wer trägt die Kosten für die Einrichtung von SEV, wenn er nicht vom Verkehrsunternehmen selbst verursacht wird?
3. In wie vielen Fällen mußte die BVG auf Grund von nicht durch die BVG verursachten Baumaßnahmen im öffentlichen Straßenland Schienenersatzverkehr einrichten?
4. Wie hoch waren die Kosten hierfür, und in welcher Höhe hat die BVG Ausgleichszahlungen erhalten?
5. Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgt die Kostenermittlung und –erstattung?
6. Trifft es zu, daß auf Grund einer Vereinbarung zwischen den ehemaligen Eigenbetrieben des Landes Berlin die BVG keine Kostenerstattung für SEV erhält, wenn dieser durch Baumaßnahmen der Leitungsbetriebe verursacht wird,
a) wenn ja, mit welcher Begründung wird diese Regelung aufrechterhalten, wie wird dieser Umstand bei der Bemessung der jährlichen Kapitalzuführungen an die BVG berücksichtigt, und in welcher Höhe sind der BVG dadurch Kosten entstanden (bitte jährlich und differenziert nach Betrieben seit 1994 angeben),
b) wenn nein, wie hoch waren die Ausgleichszahlungen der ehemaligen Eigenbetriebe an die BVG (bitte jährlich und differenziert nach Betrieben seit 1994 angeben), und in welchem Verhältnis stehen diese zu den bei der BVG entstandenen Kosten?
Berlin, den 9. Juni 1997
Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 2308
Im Namen des Senats von Berlin
beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Die Fragen beziehen sich ausschließlich auf betriebliche Angelegenheiten der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) –Anstalt des öffentlichen Rechts- sowie der S-Bahn BerlinGmbH.
Die S-Bahn BerlinGmbH hat zu den Fragen 1. und 2. folgendes mitgeteilt:
„Zu 1.:
Es gibt Schienenersatzverkehre, die einen höheren Aufwand als beim regulären Linienbetrieb verursachen und solche, die insgesamt geringeren Aufwand bewirken.
Abweichungen vom Regelbetrieb erfordern im Regelfall mehr Personal und damit einen höheren Personalaufwand, der in Abhängigkeit von der konkreten Sachlage ausgeglichen werden kann oder nicht.
Der Aufwand für den SEV hängt immer von der konkreten Sachlage ab. Eine allgemeingültige Aussage ist nicht möglich.
Zu 2.:
Die S-Bahn BerlinGmbH trägt sämtliche Kosten selbst.“
Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) haben zu den Fragen 1. bis 6. folgendes mitgeteilt:
„Zu 1.:
Der Unternehmensbereich Omnibus führt Schienenersatzverkehr für die U-Bahn, Straßenbahn sowie für die S-Bahn durch. 1996 lag die Größenordnung bei ca. 3Mio Nutz-Wagenkilometer. Hierdurch entstanden erhöhte Kosten von ca. 13 bis 15 Mio. DM durch Vorhaltung von durchschnittlich 50 Fahrzeugen. Innerhalb des Unternehmens wird in einer Mischkalkulation der Preis hierfür auf Vollkostenbasis weiterberechnet.
Zu 2.:
Die Kosten trägt der jeweilige Veranlasser.
Zu 3.:
Im Jahr 1997 wurde bisher in einem Fall Schienenersatzverkehr für eine fremdverursachte Straßensperrung eingerichtet. (Rohrverlegungen der Berliner Wasserbetriebe in Lichtenberg, Siegfriedstraße).
Zu 4.:
Da die Baumaßnahme noch nicht abgeschlossen ist, sind die Kosten noch nicht ermittelt. Sie werden jedoch in voller Höhe von den Wasserbetrieben übernommen.
Zu 5.:
Die Kosten werden im Unternehmensbereich Omnibus auf Vollkostenbasis zu Selbstkosten ermittelt und an die Unternehmensbereiche Straßenbahn und U-Bahn über die Produktverrechnung weiterberechnet. Maßgebend hierfür sind die geleisteten Nutzwagenkilometer sowie die hierfür angefallenen Personalkosten. Die Erstattung erfolgt durch den Veranlasser über eine Kostenübernahmeerklärung.
Zu 6.:
Generell wird hier das Verursacherprinzip angestrebt, d. h. Firmen, die durch beabsichtigte Bauarbeiten den Straßenbahnverkehr unterbrechen, müssen die hierfür anfallenden Kosten tragen. In Verhandlungen wird jedoch in vielen Fällen erreicht, daß die Bauarbeiten so abgewickelt werden, daß auf eine Unterbrechung des Straßenbahnverkehrs verzichtet werden kann.
Nach Auflösung der Eigenbetriebe müßte dieses Prinzip auch auf die Leitungsverwaltung angewendet werden. Die Praxis sieht jedoch so aus, daß von der BVG veranlaßte Baumaßnahmen auch eine Aktivität der Leitungsverwaltungen zur Folge hat, z. B. Erneuerung von Rohrleitungen usw. Die BVG galt hier als Verursacher und trug die Kosten für den Schienenersatzverkehr selbst, obwohl die Bauzeit der Leitungsverwaltungen in den meisten Fällen die reine BVG-Sperrzeit meist überstieg.
Bedingt durch die langen Bauzeiten in der Invalidenstraße und in der Wendenschloßstraße werden hier erstmals Verhandlungen mit den Wasserbetrieben über eine anteilige Kostenübernahme geführt.
Bei den durch die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr verursachten Streckensperrungen durch Straßen, Brücken oder Tunnelbau ist gegenwärtig die BVG als Sondernutzer des Straßenlandes alleiniger Kostenträger ohne jegliche Ausgleichszahlung.“
Berlin, den 24. Juli 1997
In Vertretung
Branoner
Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe
Hinweis
dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt