Schubumkehr bei Landevorgaengen in Tegel
Ereignis
Die Kleine Anfrage des Abgeordneten Oliver Schruoffeneger (Bündnis 90/Die Grünen) behandelt den Einsatz der Schubumkehr bei Landevorgängen auf dem Flughafen Tegel, die dabei entstehende Lärmwirkung sowie mögliche rechtliche Einschränkungen. Der Senat teilt mit, die Berliner Flughafen-Gesellschaft mbH (BFG) könne keine absoluten oder relativen Zahlen zum Einsatz der Schubumkehr nennen; laut AIP Germany sei die Schubumkehr nur im Umfang der aus Sicherheitsgründen erforderlichen Verwendung zugelassen, und eine pauschale Aussage zur Lärmwirkung sei nicht möglich, da diese stark von der Leistung des jeweiligen Flugzeugführers abhänge. Ein Verbot der Schubumkehr hätte nach Auffassung des Senats keine Auswirkungen auf den Flugverkehr in Tegel.
Details
Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 15. Wahlperiode, Kleine Anfrage Nr. 15/299
Kleine Anfrage Nr. 15/299 des Abgeordneten Oliver Schruoffeneger (Bündnis 90/Die Grünen) über: Schubumkehr bei Landevorgängen in Tegel
Ich frage den Senat:
- In wie vielen Fällen (absolut und prozentual) wird beim Landevorgang auf dem Flughafen Tegel eine Schubumkehr eingesetzt?
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Welche rechtlichen Regelungen und Beschränkungen gelten für den Einsatz der Schubumkehr für den Flughafen Tegel?
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Welche Lärmwirkung entsteht bei verschiedenen Flugzeugtypen bei einer Landung ohne Schubumkehr im Gegensatz zu einer Landung mit Schubumkehr, und wie sind die Lärmauswirkungen jeweils in der benachbarten Siedlung Hoka?
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Welche rechtlichen Maßnahmen wären notwendig, um die Schubumkehr in Tegel ganz zu verbieten oder wesentlich einzuschränken?
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Welche Auswirkungen hätte ein Verbot (Ausnahme in Notfällen) auf den Flugverkehr in Tegel?
Berlin, den 10. April 2002
Antwort (Schlussbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 299
Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1.:
Nach Auskunft der Berliner Flughafen-Gesellschaft mbH (BFG) ist sie nicht in der Lage, die absolute oder auch relative Zahl der Anwendungen der Schubumkehr bei Landevorgängen auf dem Flughafen Tegel anzugeben.
Zu 2.:
Im Luftfahrthandbuch der Bundesrepublik Deutschland (AIP Germany, AD 2 EDDT 1-9, 17. May 2001) im Kapitel „Örtliche Flugbeschränkungen“ ist (für den Flughafen Tegel) festgelegt (Punkt 4 – Schubumkehr): „Schubumkehr darf nur in dem Umfang angewendet werden, wie dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.“
Zu 3:
Die sogenannte Schubumkehr ist eine Vorrichtung an Strahltriebwerken, die es ermöglicht, das gelandete Flugzeug auf der Landebahn aus hohen Geschwindigkeiten schnell und sicher zu verzögern. Zur Aktivierung dieses Umkehrschubes sind im Wesentlichen zwei Schritte notwendig, 1. das Betätigen des Reversers (technische Einrichtung am Triebwerk, welches den Schubstrahl umlenkt) und 2. das Setzen von Triebwerksleistung je nach Notwendigkeit, um z. B. bei glattem oder feuchtem Untergrund, d. h. bei verringertem Reibwert der Landebahn die Geschwindigkeit des Luftfahrzeugs über die Wirkung der Radbremsen hinaus sicher verzögern zu können. Da das Fahren dieser Umkehrvorrichtung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, und erst danach Leistung gesetzt werden könnte, gehört die Vorbereitung zu einer Schubumkehr zum Standardprocedere einer jeden Landung und ist auch so im Flughandbuch für das Luftfahrzeug festgeschrieben. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass das Öffnen des Reversers auf Grund der veränderten Strömungsverhältnisse am Triebwerk eine deutliche Veränderung der Geräuschcharakteristik herbeiführt.
Zur Lärmwirkung lässt sich keine allgemeine Aussage treffen, da diese in starkem Maße davon abhängt, wie viel Leistung der jeweilige Luftfahrzeugführer setzt. Das Setzen von Leistung im aktuellen Fall liegt in der ausschließlichen Verantwortung des Luftfahrzeugführers.
Zu 4 und 5.:
Die Schubumkehr darf in Berlin nur in den Fällen eingesetzt werden, in denen der Luftfahrzeugführer dies für einen sicheren Abbremsvorgang am Boden für erforderlich hält (z. B. bei Aquaplaning). Auf die Beantwortung zu 2. wird verwiesen.
Berlin, den 29. Mai 2002
In Vertretung Maria K r a u t z b e r g e r Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Hinweis
dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt