Neue EU-Laermschutzverordnung

Neue EU-Laermschutzverordnung

Ereignis

Die Kleine Anfrage des Abgeordneten Andreas Apelt (CDU) befasst sich mit der Bewertung der neuen, am 1. April in Kraft tretenden EU-Verordnung, die Flugzeugen mit zu lauten Triebwerken die Start- und Landeerlaubnis entzieht, durch den Senat, der Zahl der betroffenen Maschinen in den Lärmkategorien, die bisher in Tegel, Tempelhof und Schönefeld starteten, dem prozentualen Anteil dieser Maschinen am gesamten Luftverkehrsaufkommen an den genannten Flughäfen, den Auswirkungen der Verordnung auf den Flugverkehr der Berliner Flughäfen insbesondere mit Osteuropa und den Auswirkungen der EU-Verordnung auf die Festlegung von Lärmschutzzonen bei der Planung des Flughafens Berlin Brandenburg International (BBI). Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, vertreten durch Maria Krautzberger, erklärt, dass im Interesse eines verbesserten Schutzes der Flughafen-Anwohner vor Fluglärm die Verordnung begrüßt werde, dass auf den Verkehrsflughäfen Berlin-Tempelhof und Berlin-Tegel sogenannte Kapitel 2-Flugzeuge bereits seit Beginn des Sommerflugplanes 1994 nicht mehr zugelassen seien, ausgenommen hiervon seien Notfälle, Flüge im Katastropheneinsatz und Staatsluftfahrzeuge, die nicht den Vorschriften der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO unterlägen, dass hinsichtlich der auf den Flughäfen Schönefeld, Tegel und Tempelhof im Jahr 2001 registrierten Flugbewegungen von Kapitel 2-Flugzeugen die Berlin Brandenburg Flughafen Holding GmbH (BBF) folgende Angaben übermittelt habe: Schönefeld 1 427 Flugbewegungen (5,2 %), Tegel 62 (< 0,01 %) und Tempelhof 2 (< 0,01 %), dass die größeren osteuropäischen Fluggesellschaften ihre Luftfahrzeugflotten in den letzten Jahren weitgehend auf Fluggerät umgerüstet hätten, das den Bedingungen des Annex 16 Kapitel 3 ICAO entspricht, insofern seien im Personenflugverkehr keine nennenswerten Auswirkungen zu erwarten, in bestimmtem Umfang seien von der EU-Verordnung Fracht-Charterflüge nach Osteuropa betroffen, da kurzfristig kein Ersatz für die bisher eingesetzten Flugzeuge vom Typ IL-76 verfügbar sei, und dass keine Auswirkungen auf die Festlegung von Lärmschutzzonen bei der Planung des BBI bestünden.

Details

Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 15. Wahlperiode, Drucksache 15/179 (Kleine Anfrage Nr. 179)

Kleine Anfrage Nr. 15/179 des Abgeordneten Andreas Apelt (CDU) über: Neue EU-Lärmschutzverordnung

Ich frage den Senat:

  1. Wie bewertet der Senat die neue, am 1. April in Kraft tretende EU-Verordnung, die Flugzeugen mit zu lauten Triebwerken die Start- und Landeerlaubnis entzieht?

  2. Wie viele der betroffenen Maschinen (in o. g. Lärmkategorien) starteten bisher in a) Tegel, b) Tempelhof, c) Schönefeld?

  3. Wie hoch ist der prozentuale Anteil dieser Maschinen am gesamten Luftverkehrsaufkommen an den genannten Flughäfen?

  4. Welche Auswirkungen wird die Verordnung auf den Flugverkehr der Berliner Flughäfen, insbesondere mit Osteuropa, haben?

  5. Welche Auswirkungen hat die EU-Verordnung auf die Festlegung von Lärmschutzzonen bei der Planung des Flughafens Berlin Brandenburg International (BBI)?

Berlin, den 11. März 2002

Antwort (Schlussbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 179

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.:

Im Interesse eines verbesserten Schutzes der Flughafen-Anwohner vor Fluglärm wird die Verordnung begrüßt.

Zu 2. und 3.:

Auf den Verkehrsflughäfen Berlin-Tempelhof und Berlin-Tegel sind sogenannte Kapitel 2-Flugzeuge bereits seit Beginn des Sommerflugplanes 1994 nicht mehr zugelassen. Ausgenommen hiervon sind Notfälle, Flüge im Katastropheneinsatz und Staatsluftfahrzeuge, die nicht den Vorschriften der Internalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO unterliegen.

Hinsichtlich der auf den Flughäfen Schönefeld, Tegel und Tempelhof im Jahr 2001 registrierten Flugbewegungen (Fbw) von Kapitel 2-Flugzeugen hat die Berlin Brandenburg Flughafen Holding GmbH (BBF) folgende Angaben übermittelt:

FlughafenSchöne-feldTegelTempel-hofFbw Kapitel 2-Flugzeuge1 427622%-Anteil an Gesamt-Fbw5,2< 0,01< 0,01

Zu 4.:

Die größeren osteuropäischen Fluggesellschaften haben ihre Luftfahrzeugflotten in den letzten Jahren weitgehend auf Fluggerät umgerüstet, das den Bedingungen des Annex 16 Kapitel 3 ICAO entspricht. Insofern sind im Personenflugverkehr keine nennenswerten Auswirkungen zu erwarten.

In bestimmtem Umfang sind von der EU-Verordnung Fracht-Charterflüge nach Osteuropa betroffen, da kurzfristig kein Ersatz für die bisher eingesetzten Flugzeuge vom Typ IL-76 verfügbar ist.

Zu 5.:

Keine.

Berlin, den 22. April 2002

In Vertretung Maria Krautzberger Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

Hinweis

dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt