23.10.2025
Vorbemerkung der Abgeordneten:
Seit Inkrafttreten der #StVO-Novelle am 11. Oktober 2024 und der Konkretisierung in der novellierten Verwaltungsvorschrift 10. April 2025 ist die Anordnung von Tempolimits auf 30 km/ h die Regel an Hauptverkehrsstraßen im Nahbereich von Schulen mit entsprechendem Verkehrsspitzen zu Schulbeginn und Ende, unabhängig von der Lage des Eingangs.
Frage 1:
Von welchen Schulen haben Betroffene seit der neuen StVO-Novelle die Einrichtung von #Tempo 30 im #Nahbereich ihrer #Schulen beantragt?
Antwort zu 1:
Dem Senat liegen in seinem Zuständigkeitsbereich keine Anträge auf Tempo 30 im Nahbereich von Schulen im Sinne der Fragestellung vor.
Frage 2:
In wie vielen Fällen wurde bereits über die Anträge entschieden (bitte tabellarisch auflisten: Straßenabschnitt, parallel geprüfte Anordnungsgründe (Lückenschlüsse, FGÜs, benachbarte schützenswerte Einrichtungen, hochfrequentierte Schulwege), Entscheidung und Datum, (ggf. Gründe für die Ablehnung))
Frage 3:
In wie vielen Fällen steht die Entscheidung noch aus (bitte tabellarisch auflisten: Straßenabschnitt, laufende Prüfungen, voraussichtlicher Zeitpunkt einer Entscheidung)
Frage 4:
Vor welchen Schulen wurden Anträge auf Tempo 30 abgelehnt und mit welcher Begründung?
Antwort zu 2 bis 4:
Entfällt, siehe Antwort zu Frage 1.
Frage 5:
An welchen Straßenabschnitten wurde geprüft, ob es sich dort um #hochfrequentierte Schulwege handelt und wie genau wurde dabei vorgegangen (bitte tabellarisch auflisten: Straßenabschnitt, Methode(n) der Prüfung, Ergebnis)
Antwort zu 5:
Im Zusammenhang mit der 3. Fortschreibung des #Luftreinhalteplan wurde für die nachstehenden 25 Straßenabschnitte geprüft, ob hier hochfrequentierte Schulwege vorliegen:
| Straßenabschnitt | Prüfergebnis |
| 1. Albrechtstraße von Robert-Lück-Straße bis Neue Filandastraße (Stg-Zd) | Kein hochfrequentierter Schulweg |
| 2. Breite Straße/ Schönholzer Straße von Grabbeallee bis Mühlenstraße (Pk) | Östlich bereits zur Schulwegsicherung Tempo 30 (befristet) ausgewiesen, Gesamtabschnitt wird durch Tempo 30 (unbefristet) infolge zeitlicher/ räumlicher Lückenschlüsse gesichert. |
| 3. Danziger Straße von Schönhauser Allee bis Schliemannstraße (Pk) | Östlich bereits zur Schulwegsicherung Tempo 30 (befristet) ausgewiesen, Gesamtabschnitt wird durch Tempo 30 (unbefristet) infolge zeitlicher/ räumlicher Lückenschlüsse gesichert. |
| 4. Dominicusstraße von Ebers-straße bis Hauptstraße (Th-Sb) | Kein hochfrequentierter Schulweg |
| 5. Dorotheenstraße von Wilhelmstraße bis Friedrich-Ebert-Platz (Mi) | Kein hochfrequentierter Schulweg |
| 6. Elsenstraße von Treptower Park bis Karl- Kunger-Straße (Tr-Kp) | Kein hochfrequentierter Schulweg im Teilabschnitt Am Treptower Park bis Beermannstraße, Teilabschnitt Beermannstraße bis Am Treptower Park bleibt Tempo 30 (unbefristet) aufgrund ansässiger Kitas. |
| 7. Erkstraße von Karl-Marx-Straße bis Sonnenallee (Nk) | Kein hochfrequentierter Schulweg |
| 8. Friedrichstraße von Unter den Linden bis Dorotheenstraße (Mi) | Kein hochfrequentierter Schulweg |
| 9. Hermannstraße von Mariendorfer Weg bis Emser Straße (Th-Sb) | Kein hochfrequentierter Schulweg |
| 10. Hermannstraße von Silbersteinstraße bis Emser Straße (Im vorstehenden Abschnitt integriert.) | Im vorstehenden Abschnitt integriert. |
| 11. Invalidenstraße von Alexanderufer (Sandkrugbrücke) bis Scharnhorststraße (Mi) | Kein hochfrequentierter Schulweg |
| 12. Joachimsthaler Straße von Hardenbergplatz bis Kurfürstendamm (Ch- Wi) | Kein hochfrequentierter Schulweg |
| 13. Kaiser-Friedrich-Straße von Kantstraße bis Otto-Suhr-Allee (Ch-Wi) | Kein hochfrequentierter Schulweg im Teilabschnitt Kantstraße bis Bismarckstraße, Teilabschnitt Bismarckstraße bis Otto-Suhr- Allee ist Tempo 30 (unbefristet) aufgrund zahlreicher ansässiger sensibler Einrichtungen begründet. |
| 14. Klosterstraße von Brunsbütteler Damm bis Pichelsdorfer Straße (Sp) | Kein hochfrequentierter Schulweg |
| 15. Luxemburger Straße von Genter Straße bis Müllerstraße (Mi) | Kein hochfrequentierter Schulweg |
| 16. Mariendorfer Damm von Westphalweg bis Eisenacher Straße (Th-Sb) | Kein hochfrequentierter Schulweg |
| 17. Martin-Luther-Straße von Lietzenburger Straße bis Motzstraße (Th-Sb) | Kein hochfrequentierter Schulweg |
| 18. Oranienburger Straße von Roedernallee bis Wilhelmsruher Damm (Rd) | Kein hochfrequentierter Schulweg |
| 19. Reinhardtstraße von Charitéstraße bis Kapelle-Ufer (Mi) | Kein hochfrequentierter Schulweg |
| 20. Saarstraße von Rheinstraße bis Autobahnbrücke (Th-Sb) | Kein hochfrequentierter Schulweg |
| 21. Scharnweberstraße-Müllerstraße von Kapweg bis Afrikanische Straße (Rd) | Kein hochfrequentierter Schulweg |
| 22. Stromstraße von Bugenhagenstraße bis Turmstraße (Mi) | Kein hochfrequentierter Schulweg; nördlich zwischen Perleberger Straße und Bugenhagenstraße Bündelung von Schulkindern beobachtet (hochfrequentierter Schulweg), aber keine Gefährdungen erkennbar (Querung der Stromstraße durch bauliche Gegebenheiten nur an einer Lichtzeichenanlage gesichert möglich). |
| 23. Tempelhofer Damm von Ordensmeisterstraße bis Alt-Tempelhof (Th- Sb) | Kein hochfrequentierter Schulweg |
| 24. Torstraße von Prenzlauer Allee bis Chausseestraße (Mi) | Teilabschnitt Torstraße bis Rosenthaler Platz kein hochfrequentierter Schulweg; Teilabschnitt Rosenthaler Platz bis Chausseestraße Bündelung von Schulkindern beobachtbar (hochfrequentierter Schulweg), was auf die Lage des Schulzugangs der Metropolitan School in diesem Teilabschnitt zurückzuführen ist, welcher eine Tempo 30- Regelung begründet. Dieser Teilabschnitt wird durch Tempo 30 (unbefristet) infolge zeitlicher/ räumlicher Lückenschlüsse gesichert. |
| 25. Wilhelmstraße von Unter den Linden bis Dorotheenstraße (Mi) | Kein hochfrequentierter Schulweg |
Alle Prüfungen erfolgten nach folgender Methodik:
Hochfrequentierte Schulwege zeichnen sich durch die Besonderheit aus, dass sie nicht wie bei den sonstigen Fallgruppen der erleichterten Anordnung von Tempo 30 (z.B. bei verkehrs- sensiblen Einrichtungen) punktuell auftreten und einer konkreten Anschrift zuzuordnen sind.
Vielmehr können sie durch verschiedene Bezugspunkte entstehen und unterliegen einer linienhaften Betrachtung. Aus diesem Grund wurden zunächst die Lage und die sich daraus ergebenen Einzugsgebiete der im Umfeld der vorgenannten Straßen befindlichen Schulen, deren Schulform sowie die Schulöffnungszeiten recherchiert und anhand dessen mögliche Schulwege und sich ergebene Bezugspunkte wie ÖPNV-Haltestellen in Schulnähe ermittelt, wo sich die Wege der Schulkinder auf dem Weg zur und von der Schule regelmäßig in größerer Anzahl überlagern könnten. Existierende Schulwegpläne wurden zur Recherche herangezogen, waren aber nur in wenigen Fällen vorhanden. Auch die Erfahrungswerte der bezirklichen Schulämter und der örtlichen Polizeidienststellen wurden einbezogen.
Dann wurden in den vorgenannten Straßenabschnitten an mehreren Standorten
Ortsbesichtigungen durch mehrere Dienstkräfte zu den Schulanfangs- und teilweise auch zu Schulendzeiten durchgeführt und alle Schulkinder, die zu Fuß oder mit dem Rad erkennbar auf dem Weg zur/ von der Schule unterwegs waren, gezählt. Dabei wurden die Standpunkte vor Ort so gewählt, dass die gesamten Straßenabschnitte überblickt werden konnten, bei langen
Abschnitten unterteilt, um so zu ermitteln, wo und ob die Schülerverkehre tatsächlich über die vorstehend benannten Straßenabschnitte gebündelt von einer Vielzahl der Schulkinder genutzt werden.
Im Anschluss ist entsprechend den Vorgaben der VwV-StVO zu prüfen, ob die durch die vorstehenden Verfahren festgestellten hochfrequentierten Schulwege durch vorhandene verkehrliche Maßnahmen und/ oder örtliche Gegebenheiten bereits ausreichend geschützt sind
oder es der ergänzenden Anordnung von Tempo 30 zwingend bedarf. Der Verordnungsgeber hat durch diese Reduzierung der Anordnungshürden keinen Anordnungsautomatismus vorgesehen, sondern es muss gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 9 Satz 1 StVO für die Anordnung von Tempo 30 auch bei dem Vorliegen hochfrequentierter Schulwege immer ein zwingendes verkehrliches Erfordernis vorliegen.
Ergänzend ist anzumerken, dass diese Vorgehensweise zur Feststellung des verkehrlichen Erfordernisses von Tempo 30 entlang hochfrequentierter Schulwege durch den Senat zunächst im Zuge des Prüferfordernisses in Folge der 3. Fortschreibung des Luftreinhaltplan entwickelt worden ist. In Bezug auf die Umsetzung der neuen Rechtslage liegen bundesweit noch keine Erfahrungen vor. Die dargestellte Methodik ist nicht nur sehr zeitaufwändig, sondern erfordert auch einen hohen personellen Einsatz, wodurch Personal aufgrund der ohnehin schon knappen personellen Ressourcen dann fehlt, um andere Verkehrssicherheitsbegehren zu prüfen. Die hier gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen werden daher dafür genutzt, um ein praktikableres Prüfverfahren zu entwickeln, welches mit einem leistbaren Einsatz von personellen Ressourcen eine rechtssichere Umsetzung der neuen Anordnungsgrundlage gewährleistet. Für die Zukunft werden daher Optimierungen angestrebt, die idealerweise auch technische Möglichkeiten besser ausschöpfen sollen.
Frage 6
Wie will die Senatsverkehrsverwaltung die Entscheidungen zu Tempo 30 im Nahbereich von Schulen effizienter vorantreiben?
Antwort zu 6.
Zum Umgang mit Tempo 30 im Bereich von Schulen wird auf die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage Nr. 19/ 22492 und auf vorstehende Darlegungen zu Frage 5 verwiesen. Die Schulzugangsbereiche wurden und werden bei neuen Schulen durch die Reduzierung der Geschwindigkeit auf 30 km/ h geschützt. Sollte dem Senat bekannt werden, dass es an vorhandenen Schulstandorten darüber hinaus im Nahbereich dieser Einrichtungen zu einem starken Ziel- und Quellverkehr kommt, dann wird auch dort geprüft, ob Tempo 30 angeordnet werden kann.
Berlin, den 22.10.2025 In Vertretung
Arne Herz Senatsverwaltung für
Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
www.berlin.de