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1. Wann wird voraussichtlich der #Flugbetrieb am #Flughafen #Tegel (#TXL) eingestellt und bis zu welchem
Datum sollen die Gebäudeflächen in TXL vollständig geräumt sein?
Zu 1.: Der letzte reguläre Flug erfolgt am 07.11.2020. Die Flächen und Gebäude werden schrittweise bis zum 04.08.2021 beräumt an die Eigentümerinnen und Eigentümer
zurückgegeben.
2. Inwiefern sind Senat und Senatsverwaltungen in die Planungen zum Ablauf der #Räumung von Gelände und Gebäuden eingebunden bzw. verantworten diese? Welche Zuständigkeiten liegen bei anderen Trägern, z.B. der Tegel Projekt GmbH?
Zu 2.: Verantwortlich für die Planungen zur Räumung des Geländes und der Gebäude
ist die Berliner Flughafen Gesellschaft mbH (#BFG). Hierzu finden fortlaufend enge Abstimmungen mit der Tegel Projekt GmbH statt, insbesondere zu individuellen Rückbaumaßnahmen, Gutachten zu Altlasten und Gebäudeschadstoffen oder dem Umgang mit Kunstobjekten.
3. Welche Flächen am Flughafen Tegel wurden am 31.12.2019 durch die #Flughafengesellschaft, ihre
Tochtergesellschaften, die #Flugbereitschaft des Bundes sowie sonstige Mieter genutzt (bitte getrennt
auflisten in Quadratmetern je Nutzer bzw. Nutzung)?
Zu 3.: Die BFG nutzte zum Stichtag folgende Flächen: 1.590.418 qm über einen Erbbaurechtsvertrag mit dem Land Berlin, 347.750 qm über einen Erbbaurechtsvertrag
mit dem Bund, 2.227.363 qm über einen Nutzungsvertrag mit dem Bund. Die Liegenschaft der Flugbereitschaft des Bundes wird nicht durch die BFG, sondern durch das
Bundesministerium der Verteidigung bewirtschaftet.
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4. Welche dieser Flächen sind in Vorbereitung der Schließung des Flughafens Tegel bis heute bereits
freigezogen und welche Flächenanteile werden bis zur Inbetriebnahme des BER bzw. der Schließung
von TXL voraussichtlich noch frei geräumt?
Zu 4.: Derzeit befinden sich fast alle Flächen noch in Nutzung durch die BFG, da bis
einschließlich 07.11.2020 regulärer Flugbetrieb stattfindet.
5. Wer hat bisher nach welchen Kriterien am Flughafen Tegel entschieden, welche Ausstattungs- und
Einrichtungsgegenstände durch Reinigung, Reparatur oder sonstige Maßnahmen zur Weiter- bzw. Wiederverwendung vorbereitet werden?
Zu 5.: Hierüber entscheidet die BFG nach wirtschaftlichen Kriterien in Einklang mit den
bundes- und landesrechtlichen Vorschriften.
6. In welchem Umfang erfolgte in den Jahren 2017-2019 sowie bis einschließlich August 2020 für diese
Gegenstände eine Zuführung zur Wiederverwendung, zum Recycling bzw. der sonstigen Verwertung
und welche Mengen wurden entsorgt (bitte jeweils jahresweise nach Menge in Kubikmetern oder Gewicht angeben)?
Zu 6.: Entsorgungen erfolgen über die in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
des Bundes (KrWG) genannten Verwertungsverfahren. Typische Abfallgruppen am
Flughafen Tegel sind Eisen und Stahl sowie Sperrmüll (Angaben in Tonnen pro Jahr):
Abfallart 2017 2018 2019
Eisen und Stahl 11,89 10,03 10,96
Sperrmüll 11,90 12,84 4,62
Informationen für das Jahr 2020 liegen dem Senat nicht vor.
7. Welche gesetzlichen Grundlagen und sonstige Vorgaben (z.B. Zero-Waste-Strategie) sieht der Senat, um eine höchstmögliche Weiter- und Wiederverwendung von Einrichtungsgegenständen sowie Anlagen auf dem TXL-Gelände zu erreichen? Welche Vorschriften gelten für die Entsorgung ausgemusterter Gegenstände und Anlagen?
Zu 7.: Der Berliner Senat hat im Mai 2020 das Abfallwirtschaftskonzept 2030 basierend
auf einer Zero Waste-Strategie beschlossen, wonach die Wiederverwendung und das
Recycling konsequent ausgebaut werden sollen, um ökologische Stoffkreisläufe zu
schließen und hierdurch hohe Ressourcen- und Klimagaseinsparungen zu erzielen.
Nach § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind anfallende Abfälle vorrangig zu vermeiden bzw. wiederzuverwenden und nicht vermeidbare Abfälle vorrangig zu recyceln.
In diesem Kontext, verpflichtet die Gewerbeabfallverordnung Abfallerzeugerinnen und
–erzeuger sowie Abfallbesitzerinnen und -besitzer vorrangig die Wiederverwendung
oder das Recycling anzuwenden.
Nach § 23 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin (KrW-/AbfG Bln) sind die Behörden des Landes Berlin und die der Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten und Stiftungen) und Sondervermögen und Gesellschaften, die sich ausschließlich im Eigentum
des Landes Berlin befinden, verpflichtet, im Rahmen ihres Wirkungskreises vorbildhaft
zur Erfüllung der Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 KrW-
/AbfG Bln beizutragen. Als mittelbare Minderheitsbeteiligung des Landes unterliegt die
BFG nicht dieser Norm. Gleichwohl wird der Verwertung – wenn möglich – Vorrang
eingeräumt.
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8. In welchem Umfang sind schätzungsweise gebrauchte Gegenstände, Anlagen und altes Baumaterial
nach der endgültigen Aufgabe von TXL zu erwarten (bitte detailliert auflisten)?
Zu 8.: Gebrauchte und noch nutzbare Gegenstände und Anlagen, die im Eigentum der
BFG oder FBB stehen, werden an den Flughafen Berlin Brandenburg (BER) verlagert
und dort aktiv weiter genutzt bzw. für eine spätere Nutzung eingelagert. Im Zuge der
Vorbereitung der Übergabe werden zwischen der BFG und der Tegel Projekt GmbH
Begehungen mit dem Ziel stattfinden, wiederverwendungsfähige Betriebsmittel, Baustoffe und Ersatzteile zu identifizieren und für die weitere Bewirtschaftung bzw. Instandhaltung zu verwenden. Eine detaillierte Auflistung ist daher zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht möglich. Zudem werden gebrauchte technische Anlagen im Zuge der
Geländeübernahme von den Grundstückeigentümerinnen bzw. Grundstückseigentümern zunächst übernommen und im Zuge der folgenden Nachnutzung sukzessive ersetzt.
9. Mit welchen Maßnahmen und Vorgaben wird sichergestellt, dass die derzeit noch in Gebäuden und
Anlagen des Flughafens Tegel befindlichen Einrichtungsgegenstände, Inventar, technische Anlagen
und elektronische Geräte, die nicht an den BER umziehen, soweit möglich einer Weiternutzung bzw.
Wiederverwendung zugeführt werden?
Zu 9.: Die BFG wird verwertbare Gegenstände und Anlagen über eine vertraglich gebundene Auktionatorin bzw. einen vertraglich gebundenen Auktionator vermarkten.
Ebenso sollen im Zuge gemeinsamer Begehungen nach der Schließung hinsichtlich
der künftigen Nutzungsabsicht weiterverwendbare Mobilien und Inventar identifiziert
und einer weiteren Nutzung zugeführt werden.
10. Wer entscheidet über die entsprechenden Maßnahmen und Vorgaben, wie werden diese kontrolliert
und wie sind der Senat bzw. die für Abfallwirtschaft zuständige oberste Fachbehörde in diesen Prozess
eingebunden?
Zu 10.: Die BFG verwertet Gegenstände und Anlagen nach den Grundsätzen einer
wirtschaftlichen Haushaltsführung und ordnungsgemäßen Buchführung entsprechend
den abfallrechtlichen Vorschriften.
11. Wie stellt der Senat in Bezug auf die Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände die Einhaltung
der Abfallhierarchie nach Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG (Vorrang Abfallvermeidung vor Vorbereitung
zur Wiederverwendung, Recycling und sonstiger Verwertung bzw. Beseitigung) sicher?
12. Wie stellt der Senat sicher, dass für die Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände die gemäß
KrWG ab 2020 gesetzlich vorgegebene Quote von mindestens 65 Gewichtsprozent, die zur Wiederverwendung vorzubereiten und zu recyceln sind (vgl. KrW § 14 Abs. 2), erreicht wird?
Zu 11. und 12.: Die BFG hat mit der Berlin Recycling GmbH einen zertifizierten Entsorgungsdienstleister beauftragt, der zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verpflichtet ist. Der Senat geht davon aus, dass basierend auf den verbindlichen abfallrechtlichen Vorgaben die anfallenden Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände
vorrangig einer Wiederverwendung oder einem hochwertigen Recycling zugeführt
werden. Die für Umwelt zuständige Senatsverwaltung wird die nach Gewerbeabfallverordnung vorgeschriebene Dokumentation zum Verbleib der Stoffströme zu gegebener Zeit abfordern. Aufgrund seiner Zero Waste-Strategie sowie dem Abfallwirtschaftskonzept 2030 wird das Land Berlin die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit auch die auf Bundesebene vorgeschriebene Quote erreicht werden kann.
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13. Wer kann an der Wiederverwendung der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, die oftmals
steuerfinanziert waren, teilhaben? Sind Auktionen oder anderweitige Verkäufe auch an Privatpersonen
geplant?
14. Gibt es für eine erfolgreiche Wiederverwendung beispielsweise eine Zusammenarbeit mit Gebrauchtwarenkaufhäusern, Zero-Waste-Initiativen, dem Haus der Materialisierung oder Gebrauchtwarenhändlern? Wird die BSR z.B. mit ihrem neuen Gebrauchtwarenkaufhaus „NochMall“ unweit des Flughafens Tegel einbezogen?
Zu 13. und 14.: Die BFG führt die verwertbaren Gegenstände und Anlagen, die sie
nicht selbst weiterverwendet, über die Vermarktung durch eine vertraglich gebundene
Auktionatorin bzw. einen vertraglich gebundenen Auktionator wieder dem Wirtschaftskreislauf zu.
15. Welche Aktivitäten plant der Senat darüber hinaus, um bei der anstehenden Beräumung der Gebäude und des Geländes des Flughafens Tegel seine Vorbildfunktion zur Abfallvermeidung und von
Zero-Waste-Strategien zu demonstrieren?
Zu 15.: Der Senat erstellt derzeit einen Leitfaden zur ressourcenschonenden Gestaltung neuer Stadtquartiere basierend auf Basis der Zero Waste-Strategie des Landes
Berlin. Dieser Leitfaden soll öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen des Landes
Berlin eine konkrete Hilfestellung zur Umsetzung der verpflichtenden Vorgaben nach
§ 23 KrW-/AbfG Bln geben, vorbildhaft im Rahmen ihres Wirkungskreises zur Erfüllung
der Ziele der Kreislaufwirtschaft beizutragen. Darüber hinaus soll der Leitfaden privaten Unternehmen wichtige Hinweise zu einer nachhaltigen Gestaltung von neuen
Stadtquartieren geben.
Berlin, den 27.10.2020
In Vertretung
Vera Junker
Senatsverwaltung für Finanzen