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Frage 1:
Wie erklärt sich die Tatsache, dass der unmittelbare #Uferbereich vor dem #Schloss #Köpenick sich zwar im
Eigentum der #Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes befindet, für die Sanierung der
#Uferwand aber die #Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz zuständig ist?
Antwort zu 1:
Grundsätzlich müssen bei den Ufereinfassungen das Eigentum und die
Unterhaltungsverpflichtungen unterschieden werden. Dieses wurde höchstrichterlich vom
Bundesgerichtshof (BGH) am 27.03.2015 (V ZR 216/13) bestätigt.
Das besagte Flurstück 166 vor dem Schloss in Köpenick befindet sich im Eigentum des
Bundes, vertreten durch die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
(WSV), diese vertreten durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin (WSA
Berlin). Das WSA Berlin wurde am 3. Oktober 1990 Rechtsnachfolger des
Wasserstraßenhauptamtes Berlin (WSHA Berlin in der DDR).
Am 22. Mai 1964 hat das WSHA Berlin dem Rat des Stadtbezirkes Köpenick von Gross-
Berlin (Gartenamt) auf Antrag vom 17. Oktober 1963 die Genehmigung erteilt, auf diesem
Flurstück eine Uferbefestigung zu errichten. Unabhängig vom grundbuchlichen Eigentum
ist derjenige unterhaltungs- und verkehrssicherungspflichtig, der das Bauwerk errichtet
hat. Dieses hat das WSA Berlin am 29. Oktober 2012 schriftlich bestätigt.
Rechtsnachfolger des Rates des Stadtbezirkes Köpenick von Gross-Berlin (Gartenamt)
wurde nach der Wiedervereinigung das Bezirksamt Köpenick von Berlin. Danach wäre
heute das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin für die Ufereinfassung unterhaltungsund
verkehrssicherungspflichtig. Hier muss jedoch ergänzend das Allgemeine
Zuständigkeitsgesetz (AZG) des Landes Berlin beachtet werden.
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Gemäß der Nr. 10 (11) der Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz, dem
Allgemeinen Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) ist die Hauptverwaltung und nicht das
entsprechende Bezirksamt für die Gewässer erster Ordnung einschließlich Uferanlagen
zuständig.
In Zusammenhang mit der Geschäftsverteilung des Senats von Berlin vom 21. April 2017
ergibt sich, dass die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK),
Abteilung Tiefbau, Gewässerunterhaltung für die Unterhaltung und Verkehrssicherung der
Ufereinfassung auf dem Flurstück 166 verantwortlich ist.
Frage 2:
Ist dies in Berlin eine gängige Praxis und wenn ja, warum? Welche größeren Kompetenzen hat SenUVK im
Vergleich zum WSA Berlin?
Antwort zu 2:
Hinsichtlich der Zuständigkeiten gibt es keinen Ermessensspielraum. Sowohl die SenUVK
als auch das WSA Berlin müssen die Gesetze, Verordnungen und sonstigen
Rechtsvorschriften sowie Verträge, Vereinbarungen usw. beachten, wobei keine Behörde
größere Kompetenzen als die andere hat.
Frage 3:
Seit wann ist SenUVK die starke #Beschädigung der #Uferkante an der #Wasserseite vor dem Schloss
Köpenick bekannt? Wie erfolgte die Information?
Antwort zu 3:
Der aktuelle Uferschaden wurde im Rahmen einer #Bauwerkskontrolle im Jahr 2019
festgestellt.
Darüber hinaus erfolgte von der Generaldirektion Staatliche Museen zu Berlin,
Preußischer Kulturbesitz eine Schadensmeldung im Juli 2019.
Frage 4:
Welche Schritte wurden danach konkret veranlasst, um den Schaden zu beheben?
Antwort zu 4:
Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz hat den Uferschaden durch
ein Ingenieurbüro vor Ort aufgenommen und ein Aufmaß erstellt.
Auf der Grundlage des Aufmaßes erfolgt eine Abfrage bei diversen Wasserbaufachfirmen,
ob diese in der Lage sind, die erforderlichen Sicherungsarbeiten baldmöglichst ausführen
zu können.
Frage 5:
Wie soll die Uferbefestigung dahingehend verändert werden, dass nicht im Abstand von wenigen Jahren
immer erneute Beschädigungen entstehen?
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Antwort zu 5:
Die Ufersicherung soll im Bereich der Schadstelle zunächst als „Sofortmaßnahme“ mit
einer Fußsicherung und einer Lage großer Wasserbausteine auf einem geotextilen Filter
wiederhergestellt werden. Danach muss mit Hilfe eines Ingenieurbüros die gesamte
Ufereinfassung neu geplant werden, da diese augenscheinlich die Nutzungsdauer für
diese Bauart erreicht hat. Hierbei müssen alle Belange des Denkmalschutzes, des
Städtebaus, des Naturschutzes, der Wasserwirtschaft und der Schifffahrt berücksichtigt
und abgewogen werden.
Ob für den Neubau der Ufereinfassung ein umfangreiches Planfeststellungsverfahren
erforderlich wird, kann derzeit nicht beantwortet werden.
Die Planungs- und Ausführungszeit für den Neubau dieser Ufereinfassung wird auf jeden
Fall mehrere Jahre in Anspruch nehmen, zumal die erforderlichen personellen Kapazitäten
in der Hauptverwaltung zur Umsetzung der Maßnahme durch andere vordringliche
Projekte gebunden sind.
Frage 6:
Wenn extern vergeben wird: Wann ist mit einer Ausschreibung und Beauftragung einer Fachfirma zu
rechnen?
Antwort zu 6:
Die Wasserbauarbeiten zur Wiederherstellung der Ufersicherung müssen extern vergeben
werden, da das Land Berlin nicht mehr eigene Wasserbauarbeitende und nicht mehr
eigene Wasserbaugeräte besitzt. Die Sicherungsarbeiten als „Sofortmaßnahme“ sollen
möglichst zeitnah beauftragt werden. Da der Kreis der Berlin-Brandenburgischen
Wasserbaufirmen, die diese Arbeiten ausführen können, sehr beschränkt ist und diese
derzeit mit anderen Aufträgen gut ausgelastet sind, kann der genaue Zeitpunkt der
Ausführung nicht angegeben werden. Eine schnellstmögliche Erledigung der Arbeiten wird
seitens der Verwaltung angestrebt.
Frage 7:
Wann sollen die Arbeiten erledigt sein?
Antwort zu 7:
Siehe Antwort zu 6.
Berlin, den 15. Oktober 2019
In Vertretung
Stefan Tidow
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz