Straßenbahn + Straßenverkehr: Blankenburger Süden – Weitere aktuelle Fragen, aus Senat

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Frage 1:
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen kommuniziert im Dokument „Anmerkungen zu
Fragen und Themen, die besonders viel diskutiert wurden, Stand 27.8.2018“ zur Online-Beteiligung zum
#Blankenburger Süden auf mein.berlin.de zur ersten Frage „Warum wird die ‚#Erholungsanlage Blankenburg‘
als #Wohnbaufläche in Betracht gezogen?“, dass es nach der Wende durch das
Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu einer „heterogenen Privatisierung von Parzellen“ gekommen sei, auf
denen „faktisch gewohnt wird, obwohl das baurechtlich nicht erlaubt ist.“ Wie gestaltet sich aus Sicht der
Senatsverwaltung die Rechtslage bei denjenigen Nutzerinnen und Nutzern, die ihre Parzellen schon vor dem
3. Oktober 1990 in der DDR genutzt haben?
Antwort zu 1:
In dem Dokument „Anmerkungen zu Fragen und Themen, die besonders viel diskutiert
wurden, Stand 27.8.2018“ zur Online-Beteiligung wird die komplexe Rechtslage in der
Erholungsanlage Blankenburg gekürzt dargestellt. Auch die Rechtslage bei den
Nutzerinnen und Nutzern, die ihre Parzellen schon vor dem 3. Oktober 1990 genutzt
haben, ist komplex und bedarf jeweils einer Einzelfallbetrachtung. Allgemein gestaltet sich
die Rechtslage wie folgt:
Für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist, bleibt
nach Artikel 232 § 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) das
bisherige im Beitrittsgebiet geltende Recht maßgeblich. Auf ein am Tag des
Wirksamwerdens des Beitritts bestehendes Besitzverhältnis finden gemäß Artikel 233 § 1
von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. In diesem
Rahmen gelten grundsätzlich die jeweiligen Vertragsbestimmungen über die
Nutzungsüberlassung. Soweit die Verträge vor dem 3. Oktober 1990 wirksam waren, ist
auch das Schuldrechtsanpassungsgesetz zu beachten, z.B. hinsichtlich der gegenüber
dem Bürgerlichen Gesetzbuch abweichenden Kündigungs- und Investitionsschutzfristen.
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Auf der Grundlage des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes konnten Besitzer von
Grundstücksflächen, deren bauliche Investition nach dem Boden- und Wirtschaftsrecht der
DDR mit Billigung staatlicher oder gesellschaftlicher Organe durch Verleihung eines
Nutzungsrechts hätte abgesichert werden können, ihre Parzellen als Erbbauberechtigte
oder Eigentümer erwerben, wenn die formelle Umsetzung versäumt worden war. Die
Baugrundstücke sind den Besitzern von Eigenheimen auf der Grundlage eines
entsprechenden Bescheides auch übertragen worden. Dies führte vor allem in
sogenannten Erholungsanlagen, in Wochenendhausgebieten und ehemaligen
Gartenanlagen mit Eigenheimen zur Herauslösung und Entstehung von einzelnen
Baugrundstücken.
Das Schuldrechtsanpassungsgesetz sorgte dafür, dass für Nutzungsrechte aufgrund
„sonstiger Nutzungsverträge“, die nicht durch dingliche Positionen abgesichert werden
konnten, Einengungen aufgrund von BGB-Bestimmungen vermieden wurden.
Weder aus einer Anspruchsbegründung aufgrund des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes,
noch auf der Grundlage schuldrechtlicher Bestimmungen, für die das
Schuldrechtsanpassungsgesetz gilt und die z.B. eine Überlassung zur Wochenendnutzung
oder zu Wohnzwecken beinhalten können, kann ein Rechtsanspruch auf nachträgliche
baurechtliche Sanktionierung einer faktischen Wohnnutzung hergeleitet werden. Das
öffentliche Baurecht wird durch die genannten Rechtsvorschriften, die sich lediglich
privatrechtlich auswirken, nicht geändert. Aus der fortbestehenden Wohnnutzung auf
Grundstücken, die ihren Besitzern nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz übertragen
wurden oder auf Flächen, deren (schuldrechtliche) Überlassung eine Wohnnutzung
einschließt, folgt keine baurechtliche Zulässigkeit des Wohnens. Insoweit besteht lediglich
Bestandsschutz für eine Wohnnutzung, die vor dem 3. Oktober 1990 ausdrücklich gebilligt
worden war. Im Übrigen richtet sich die baurechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach
dem für die Flächen bestehenden Bauplanungsrecht. Die Erholungsanlage Blankenburg
ist planungsrechtlich nach § 35 Baugesetzbuch (Außenbereich) zu beurteilen.
Frage 2:
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen kommuniziert im Dokument „Anmerkungen zu
Fragen und Themen, die besonders viel diskutiert wurden, Stand 27.8.2018“ zur Online-Beteiligung zum
Blankenburger Süden auf mein.berlin.de zur ersten Frage „Warum wird die ‚Erholungsanlage Blankenburg‘
als Wohnbaufläche in Betracht gezogen?“, dass der Bezirk Pankow im „bezirklichen Wohnbaukonzept
Pankow“ selbst die Erholungsanlage als Ergänzungsstandort für 1500 neue Wohneinheiten dargestellt habe.
Wo findet sich diese Information im auf den Internetseiten des Bezirks unter https://www.berlin.de/bapankow/
politik-und-verwaltung/aemter/stadtentwicklungsamt/stadtplanung/artikel.528193.php publizierten
„Wohnbaukonzept für den Bezirk Pankow“, welches 213 Seiten umfasst?
Antwort zu 2:
Die nachfolgende Antwort basiert u.a. auf der des Bezirksamtes Pankow:
Das Wohnbaukonzept für den Bezirk Pankow (Bezirksamtsbeschluss zur Kenntnisnahme
vom 21. Juni 2016, BA- Nr. VII-1590, BVV-Drs. Nr. VII-1188 vom 13. Juli 2016) benennt
auf S. 156 die Erholungsanlage Blankenburg als ergänzenden Nachverdichtungsstandort
mit bis zu 1.500 Wohneinheiten mit einer Realisierungswahrscheinlichkeit „perspektivisch
2025 bis 2030“. Die Erholungsanlage gehört damit nicht zu den im Wohnbaukonzept 2016
dargestellten künftigen Entwicklungsschwerpunkten und prioritären Wohnbaustandorten
(siehe Karte S. 153).
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In der BVV-Drucksache VII-1188 (vgl. https://www.berlin.de/ba-pankow/politik-undverwaltung/
bezirksverordnetenversammlung/online/tmp/tmp/45-181-
136274760333/274760333/00128090/90-
Anlagen/02/BezirklichesWohnbaukonzept_AnlageVzK_15.pdf) ist auf den S. 417 und 418
des PDF-Dokumentes (entspricht den S. 242 und 243 des Anhanges „Standortsteckbriefe“
– vgl. dazu S. 176 des PDF-Dokumentes) der entsprechende „Standortsteckbrief“ für die
„Erholungsanlage Blankenburg“ enthalten.
Frage 3:
Im selben Absatz verweist die Senatsverwaltung darauf, dass die Bezirksverordnetenversammlung Pankow
am 13. Juli 2016 die weitere planerische Qualifizierung der Anlage Blankenburg beauftragt habe,
einschließlich der Aufstellung von Bebauungsplänen. Ich bitte um Nennung der entsprechenden
Drucksachennummer. Sollte es sich dabei um die Drucksache VII-1188 handeln: trifft es zu, dass die
Bezirksverordnetenversammlung dazu dezidiert eine Beschlussfassung abgelehnt hat und den Bericht
lediglich zur Kenntnis genommen hat? Wenn ja, wann werden diese Informationen in der Veröffentlichung
„Anmerkungen zu Fragen und Themen, die besonders viel diskutiert wurden“ korrigiert?
Antwort zu 3:
Die nachfolgende Antwort basiert u.a. auf der des Bezirksamtes Pankow:
Mit der Drucksache VII-1188 hat die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) den
Beschluss des Bezirksamtes vom 21. Juni 2016 über das Wohnungsbaukonzept
einschließlich des Abschlussberichtes, wie vom Bezirksamt eingebracht, mit Aussprache
zur Kenntnis genommen. Mit diesem Beschluss des Bezirksamtes vom 21. Juni 2016
wurde die Abt. Stadtentwicklung mit der weiteren planerischen Qualifizierung der
Wohnbaupotenziale, einschließlich der Aufstellung von Bebauungsplänen entsprechend
der Schwerpunktbereiche beauftragt. Schwerpunktbereiche sind dabei Buch, Französisch
Buchholz, Karow, Blankenburg, Heinersdorf, Pankow Süd und Prenzlauer Berg.
Die bisherige Darstellung in dem Dokument „Anmerkungen zu Fragen und Themen, die
besonders viel diskutiert wurden, Stand 27.8.2018“ zur Online-Beteiligung, dass „am
13.07.2016 […] die Bezirksverordnetenversammlung Pankow die weitere planerische
Qualifizierung der Erholungsanlage Blankenburg einschließlich der Aufstellung von
Bebauungsplänen“ beauftragt hätte, war somit nicht richtig und wurde inzwischen
korrigiert.
Inwieweit es zutrifft, dass „die Bezirksverordnetenversammlung dezidiert eine
Beschlussfassung zur BVV-Drucksache VII-1188 abgelehnt hat und den Bericht lediglich
zur Kenntnis genommen hat“, ist den auf der BVV-Seite eingestellten Dokumenten nicht
zu entnehmen. Diesen Dokumenten ist aber zu entnehmen, dass die BVV-Drucksache VII-
1188 als „Vorlage zur Kenntnisnahme gemäß § 15 BezVG“ durch das Bezirksamt
eingereicht wurde.
Frage 4:
Trifft es zu, dass die BVV Pankow in ihrer beschlossenen Stellungnahme zum Wohnbaukonzept Pankow
(Drucksache VII-1203) beim Blankenburger Süden ausdrücklich auf die Zuständigkeit des Senats
hingewiesen hat?
Antwort zu 4:
nein
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Frage 5:
In wie vielen Fällen hat das Land Berlin inzwischen Vorkaufsrechte in der Anlage wahrgenommen und in wie
vielen Fällen hat es auf die Nutzung eines Vorkaufsrechts verzichtet?
Antwort zu 5:
Auf Basis der Vorkaufsrechtsverordnung des Landes Berlin an Grundstücken innerhalb
des Gebietes der vorbereitenden Untersuchungen für den Bereich Blankenburger
Pflasterweg/ Heinersdorfer Straße sowie daran anschließender Flächen der Ortsteile
Blankenburg, Heinersdorf und Französisch Buchholz im Bezirk Pankow wurde in zwei
Fällen das Vorkaufsrecht durch das Land Berlin in der Erholungsanlage Blankenburg
ausgeübt. Ein weiterer Fall befindet sich noch im Verfahren. In drei Fällen wurde das
Vorkaufsrecht in der Erholungsanlage Blankenburg nicht ausgeübt.
Frage 6:
Wann sind die nächsten Beteiligungsformate vor Ort geplant?
Antwort zu 6:
Am 16. November 2018 wurde die Vor-Ort-Sprechstunde für das Stadtentwicklungsprojekt
„Stadt behutsam weiterbauen im Blankenburger Süden“ in der Bahnhofstr. 32 eröffnet.
Dieses neue Informationsangebot vor Ort soll die Möglichkeit bieten, mit den Planerinnen
und Planern ins Gespräch zu kommen, Informationen auszutauschen, Fragen zu
beantworten und in Ruhe die komplexe Problemlage zu erörtern.
In der Regel wird jeden Dienstag in der Zeit von 16:30 Uhr bis 19:00 Uhr ein offener
Gesprächsabend mit Planerinnen und Planern des Projektes auch zu speziellen Themen –
wie z.B. zu den Ergebnissen der ökologischen Grundlagenermittlung oder zu den
bisherigen Erkenntnissen zum Thema Regenwassermanagement – angeboten.
Donnerstags besteht die Möglichkeit, Fragen der einzelnen, potentiell betroffenen Mieter,
Pächter oder Eigentümer zu beantworten. Nach telefonischer Terminvergabe können
Einzelfragen gemeinsam mit den Planern und Planerinnen in den Blick genommen
werden.
Die Beteiligungsformate für das Jahr 2019 stehen noch nicht fest, werden aber am 18.
Dezember 2018 dem Projektbeirat vorgestellt.
Frage 7:
Wann ist mit einer Vorlage zur Beschlussfassung im Berliner Abgeordnetenhaus zu rechnen?
Antwort zu 7:
Ein Beschluss über die Durchführung einer Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme wird
nach § 27 Absatz 1 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AGBauGB) durch den Senat
gefasst. Aus heutiger Sicht ist dafür Anfang 2021 avisiert. Da ein solcher Beschluss
politische wie auch fiskalische Grundfragen berührt, ist eine vorherige Einbindung des
Berliner Abgeordnetenhauses vorgesehen.
Frage 8:
Vor dem Hintergrund von deutlichen Verzögerungen in der Projektplanung ist bereits angedeutet worden,
auch für die Anlage Blankenburg – wie bei anderen Erholungsanlagen und Kleingartenanlagen – die
Schutzfrist bis 2030 zu verlängern. Wie schnell ist mit einer entsprechenden Entscheidung zu rechnen, die
die weitere Diskussion in Blankenburg erheblich erleichtern würde?
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Antwort zu 8:
Im Unterschied zu anderen sogenannten Erholungsanlagen im Bezirk Pankow, für die
durch Bezirksamts-Beschluss Nr. VII-1623/2016 vom 27. September 2016 ein Verzicht auf
das Recht zur ordentlichen Kündigung der Miet-, Pacht- und Nutzungsverträge bis 2030
beschlossen wurde, ist die Erholungsanlage Blankenburg Teil eines Gebietes, für das
Vorbereitende Untersuchungen gemäß § 165 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB)
durchgeführt werden.
Diese vorbereitenden Untersuchungen sollen Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlagen
dafür bereitstellen, welche einzelne Maßnahmen für die Errichtung eines neuen
Stadtquartiers mit ca. 5.000 – 6.000 Wohnungen auf dem ehemaligen Rieselfeld zwischen
Blankenburg und Heinersdorf erforderlich sind und inwieweit für die Errichtung des neuen
Stadtquartiers die Durchführung einer städtebaulichen #Entwicklungsmaßnahme
erforderlich ist. Die Erholungsanlage Blankenburg ist Teil des Gebietes der vorbereitenden
Untersuchungen, da davon auszugehen ist, dass für die Errichtung des neuen
#Stadtquartiers „Blankenburger Süden“ die #Straßeninfrastruktur vor Ort ausgebaut und die
#Tramlinie #M2 durch das neue Stadtquartier bis zum -Bahnhof #Blankenburg verlängert
werden muss und für beide Maßnahmen Flächen der Erholungsanlage Blankenburg in
Anspruch genommen werden müssen.
Die voraussichtliche Trassenführung der Tramlinie M 2 war Gegenstand einer seitens
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz durchgeführten
Machbarkeitsuntersuchung und wurde in ihrem groben Verlauf am 3. März 2018 im
Rahmen der Auftaktarena der Öffentlichkeit vorgestellt. Der konkrete Bedarf an
Straßennetzausbaumaßnahmen ist Gegenstand einer weiteren
Machbarkeitsuntersuchung dieser Senatsverwaltung. Die Vergabe soll noch 2018
erfolgen.
Sobald belastbare Zwischenergebnisse vorliegen, wird eine Bilanzierung der
erforderlichen Eingriffe in vorhandene Nutzungen und Rechte im Zuge der Verlängerung
der Tramlinie M 2 zum S-Bahnhof und der erforderlichen Straßennetzausbaumaßnahmen
für die Erholungsanlage angestrebt. Eine Verlängerung einer solchen „Schutzfrist“ –
gemeint ist der Beschluss des Bezirksamtes Pankow, bis zu einer bestimmten Frist auf
das Recht zur ordentlichen Kündigung zu verzichten – wird in diesem Zusammenhang
eingeordnet.
Berlin, den 27.11.2018
In Vertretung
Sebastian Scheel
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Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und Wohnen