Taxi + barrierefrei: Inklusionstaxis in Berlin: Wer erhält eine Förderung und wie ist der Stand der Umsetzung?, aus Senat

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Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:
1. Wie viele #Inklusionstaxis – abgesehen von den fünf im Rahmen des Pilotprojektes – gibt es aktuell bei wie
vielen Betrieben in Berlin?
2. Wie viele Inklusionstaxis sind nach Kenntnis des Senats durch die #Taxiunternehmen geleast und wie viele
befinden sich bereits im Eigentum?
Zu 1. und 2.: Da für Taxiunternehmen keine verpflichtenden gesetzlichen Vorgaben zur
Meldung von eingesetzten sog. „Inklusionstaxen“ bzw. hinsichtlich ihrer
Eigentumsverhältnisse an solchen Fahrzeugen bestehen, können hierzu keine
Aussagen gemacht werden.
3. Welche Schlussfolgerungen zieht der Senat aus den Erfahrungen des abgelaufenen Pilotprojekts und
welche Konsequenzen haben die Erkenntnisse für die weitere Planung und Förderung?
4. Wann wird die seit März 2018 in Arbeit befindliche Förderrichtlinie des Senats veröffentlicht und in
welcher Form werden alle Taxiunternehmen gezielt hierauf aufmerksam gemacht?
Zu 3. und 4.: Die Erfahrungen „des abgelaufenen Pilotprojekts“ „#InklusionsTaxi#Taxi
für Alle“ sind in ein Konzept der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung
eingegangen, welches u. a. die Grundlage für die oben aufgeführte „Richtlinie für die
Gewährung von Zuwendungen zur Schaffung eines barrierefreien und multifunktionalen
Taxiangebotes im Land Berlin (Inklusionstaxi)“ bildete. Die Richtlinie wurde am
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09.11.2018 im Amtsblatt Berlin veröffentlicht: 68. Jahrgang Nr. 45 Ausgegeben zu
Berlin am 9. November 2018; S. 6086 – 6100.
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales #(LAGeSo) steht in engem Kontakt mit
Vertreterinnen/Vertretern der #Taxiverbände, die unterschiedlichste Informationsmaterialien
erhielten. Darüber hinaus wurden diese Informationen durch die Presse und
durch den Internetauftritt des LAGeSo publiziert.
5. Ab wann soll eine Antragstellung auf Förderung möglich sein, wer kann hiervon profitieren und welche
Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Zu 5.: Eine Antragstellung ist seit Veröffentlichung der Richtlinie möglich. Dies sowohl
Online als auch in Papierform. Antragsberechtigt sind Berliner Taxiunternehmen. Die
Voraussetzungen können der oben aufgeführte Förderrichtlinie entnommen werden.
6. Können die Taxiunternehmen, welche sich kürzlich aufgrund des bekannten Bedarfs und der
angekündigten Förderung entsprechende Fahrzeuge zugelegt bzw. umgerüstet haben, ebenso mit einer
Förderung rechnen?
Zu 6.: Dem Zuwendungsrecht entsprechend können Maßnahmen erst dann gefördert
werden, wenn ein entsprechender Bewilligungsbescheid erlassen wurde. Bereits
umgerüstete Fahrzeuge können daher nicht nachträglich gefördert werden. Bei
vorhandenen, noch nicht umgerüsteten Taxis, deren Erstzulassung weniger als ein Jahr
beträgt, ist eine Förderung der Umrüstung allerdings noch möglich.
7. Welche Härtefallregelungen sind vorgesehen, die etwa durch die verzögerte Inkraftsetzung der
Förderrichtlinie entstanden sind?
Zu 7.: Da Zuwendungen gemäß Landeshaushaltsordnung (LHO) keinen verbindlichen
Rechtsanspruch begründen, sieht das Zuwendungsrecht keine Härtefallregelungen vor.
Neben diesem fehlenden Rechtsanspruch gemäß LHO gibt es keine Hinweise für eine
„verzögerte Inkraftsetzung“ der Richtlinie, die Härtefallregelungen begründen könnten.
8. Ist es zutreffend, dass die im Pilotprojekt eingesetzten Inklusionstaxis nicht förderfähig sind und welche
Lösung kann hier zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile in Aussicht gestellt werden?
Zu 8.: Nein, diesbezüglich wurde eine Sonderregelung geschaffen, die eine anteilige
Förderung dieser Fahrzeuge möglich macht. Ziel war es, durch Erhalt der bereits im
Einsatz befindlichen Taxis ein deutliches Signal für den Ausbau eines entsprechenden
Mobilitätsangebotes zu setzen.
9. Welche Anzahl von Inklusionstaxis sind für 2018 bis 2021 jeweils jährlich geplant?
10. Inwieweit wird bei der Förderung und Projektsteuerung sichergestellt, dass das gesamte Stadtgebiet –
insbesondere aber auch Randbezirke – gleichermaßen profitieren?
Zu 9. und 10.: Die Richtlinie kann und soll lediglich einen Anreiz bieten, um die vom
Senat angestrebten 250 Taxis bis 2021 in den Verkehr zu bringen. Wie viele
Taxiunternehmen sich letztlich in den Jahren 2018 – 2021 entschließen werden, ein
Fahrzeug umzurüsten bzw. zu erwerben, ist ausschließlich eine unternehmerische
Entscheidung der Betriebe.
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11. In welcher Form werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Taxiunternehmen beschult, wer ist für
die Organisation zuständig und welche Mittel stehen hierfür zur Verfügung?
Zu 11.: Pro gefördertem Fahrzeug stehen 120,00 Euro für Schulungszwecke zur
Verfügung. Zur Wahrung der unternehmerischen Freiheit der Taxiunternehmen und zur
Vermeidung eines ungerechtfertigten Eingriffs in die wirtschaftlichen Interessen der
Schulungsanbietenden sind durch die antragstellenden Taxiunternehmen lediglich
entsprechend wahrgenommene Schulungsinhalte im Rahmen des Verwendungsnachweises
zu erbringen. Hier ist davon auszugehen, dass sich das Angebot
entsprechender Schulungsinhalte am Markt der Nachfrage anpassen wird.
12. Wie kann gewährleistet werden, dass Menschen mit Behinderungen künftig ohne längere Wartezeiten
mit einem Inklusionstaxi zu und von einem Berliner Flughafen kommen?
Zu 12.: Die Inklusionstaxis sind Bestandteil des gesamten Taxiangebotes in Berlin. Sie
können durch jede interessierte Person im Rahmen des üblichen Bestellvorganges für
Taxis geordert werden. Mit einer zunehmenden Anzahl verfügbarer Taxis einschließlich
verfügbarer Inklusionstaxis erhöht sich die Wahrscheinlichkeit einer verkürzten
Wartezeit auch für Menschen mit und ohne Behinderung u. a. auch zu und von einem
Flughafen.
Berlin, den 22. November 2018
In Vertretung
Alexander F i s c h e r
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Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales