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	Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre
	Schriftliche Anfrage wie folgt:
	Frage 1: Welchen Querschnitt wird die Straße von der
	#Frankfurter Allee zur #Storkower Straße als Zubringer zur
	#BAB100 aufweisen, wird sie als #Bundesautobahn oder
	als #Stadtstraße gewidmet und wer trägt die Kosten?
	Antwort zu 1: Für die Straßenverbindung von der Anschlussstelle
	Frankfurter Allee bis zur Anbindung an die
	Storkower Straße ist die Ausbildung eines Regelquerschnitts
	gemäß der Richtlinie für die Anlage von Autobahnen
	(RAA) vorgesehen. Der Regelquerschnitt hat eine
	Breite von 25 m, mit zwei Fahrstreifen je Richtungsfahrbahn
	sowie Mittelstreifen und beidseitig Bankette.
	Im Zuge der Projektanmeldung für den Bundesverkehrswegeplan
	2015 wurde der 17. Bauabschnitt (BA) der
	#A100 von der Anschlussstelle #Am Treptower Park bis
	zur Anschlussstelle Frankfurter Allee einschließlich erforderlicher
	Einbindung in das städtische Straßennetz
	(Storkower Straße) über das Bundesministerium für Verkehr
	und digitale Infrastruktur als vom Bund zu finanzierende
	Maßnahme angemeldet.
	Über Fragen der späteren Widmung wird im nachfolgenden
	Planungsverfahren zu entscheiden sein.
	Frage 2: Sind bereits Grundstücke für den 17. Bauabschnitt
	der BAB 100 und für den Bau der Straße von der
	Frankfurter Allee bis zum Anschluss an die Storkower
	Straße erworben worden und wenn ja, welche, von wem
	und zu welchem Kaufpreis (bitte nach Adresse und Flurstücks-
	Nr. auflisten)?
	Antwort zu 2: Es wurden keine Grundstücke erworben.
	Frage 3: Welche weiteren Grundstücke müssen für
	den 17. Bauabschnitt der BAB 100 und für den Bau der
	Straße von der Frankfurter Allee bis zum Anschluss an
	die Storkower Straße erworben werden, in wessen Eigentum
	befinden sich diese und wieviel Geld ist dafür eingeplant
	(bitte nach Adresse und Flurstücks-Nr. auflisten)?
	Frage 6: Wird auch soziale Infrastruktur der angrenzenden
	Wohngebiete von Abriss betroffen sein; wenn ja,
	in welcher Größenordnung (bitte nach Objekten je Bezirk
	aufschlüsseln)?
	Frage 7: Werden auch Objekte, für die öffentliche
	Fördermittel eingesetzt worden sind, von Abriss betroffen
	sein; wenn ja, welche?
	Frage 8: Welche sonstigen Bauwerke müssen für den
	17. Bauabschnitt und die Verlängerung bis zur Storkower
	Straße abgerissen werden?
	Antwort zu 3, 6, 7 und 8: Grunderwerbspläne und
	Grunderwerbsverzeichnisse liegen noch nicht vor.
	Frage 4: Welche Beeinträchtigungen (Lärm und Emissionen
	durch die Autobahn selbst sowie durch die Zunahme
	des Verkehrs auf Zu- und Abfahrten) werden für
	Anwohnerinnen und Anwohner der Trasse erwartet und
	wo werden diese Beeinträchtigungen besonders groß
	sein?
	Antwort zu 4: Die Projektwirkungen wurden auf Basis
	der Vorplanungen und ergänzenden Untersuchungen
	abgeschätzt und können zusammengefasst folgendermaßen
	beschrieben werden:
	Durch den Ausbau der A 100 in den vorgesehenen
	Planungsabschnitten ergeben sich gegenüber dem Nullfall
	deutliche verkehrliche Entlastungen im gesamten Hauptverkehrsstraßennetz.
	Die bisherigen Untersuchungen
	machen deutlich, dass mit Verlängerung der A 100 ein
	bedeutender Beitrag zur Verbesserung der Wohnqualität
	sowie der Luftschadstoff- und Lärmsituation durch die
	überwiegenden Verkehrsabnahmen geleistet werden kann.
	Für den Innenstadtbereich, welcher durch eine hohe Einwohnerdichte
	(11.200 EW/km2) geprägt ist, kann eine
	deutliche Entlastung der Anwohnerinnen und Anwohner
	erwartet werden. Im Planfall 17. BA beträgt das Verhältnis
	der von Belastungszunahmen betroffenen Anwohnerinnen
	und Anwohner zu den von Belastungsabnahmen
	betroffenen Anwohnerinnen und Anwohnern ca. 1:10. Die
	Reduzierung der Verkehrsbelastung bedeutet für die Anwohnerinnen
	und Anwohner eine Verbesserung der
	Wohnqualität, eine Minderung der Lärm- und Luftschadstoffbelastungen
	und einen Beitrag zur Erhöhung der
	Verkehrssicherheit.
	Die gewählte Trasse entlastet das untergeordnete Straßennetz
	vom Durchgangsverkehr mit einhergehender
	Reduzierung der Umweltbelastungen. Die Emissionen der
	Autobahn können durch geeignete Schutzmaßnahmen
	bewältigt werden.
	Frage 5: Ist heute bereits ersichtlich, dass für den Weiterbau
	der BAB 100 bis nach Lichtenberg wie schon für
	den 16. Bauabschnitt Wohngebäude abgerissen werden
	müssen, und wenn ja, welche und wie wird der Senat
	dafür Sorge tragen, dass dies vermieden wird?
	Antwort zu 5: Diese Entscheidung wird nach sorgfältiger
	Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit
	und den Betroffenheiten im Einzelfall im weiteren
	Planungsprozess getroffen und in einem gesetzlich geregelten
	Verfahren (Planfeststellung) mehrfach überprüft
	und entschieden.
	Frage 9: Wie will der Senat verhindern, dass es – wie
	im Falle des Abrisses der Häuser in der Beermannstraße
	für den 16. Bauabschnitt – zu einer gerichtlich gerügten
	fehlerhaften Abwägung bei der Frage kommt, ob der
	Abriss zahlreicher Wohnungen überhaupt erforderlich sei
	und schonendere Lösungen in jedem Fall von den Planern
	untersucht werden müssen?
	Antwort zu 9: Siehe Antwort zu Frage 5. Die Möglichkeit
	der gerichtlichen Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses
	steht jedem Betroffenen offen. Es ist
	grundsätzlich nicht auszuschließen, dass ein Gericht die
	Aspekte der Abwägungsentscheidungen im Planungsprozess
	abweichend bewertet.
	Frage 10: Wird der Senat im Falle des Abrisses von
	Wohngebäuden und einer nicht unwesentlichen Beeinträchtigung
	der angrenzenden Wohngebiete den Bau des
	17. Bauabschnitts aufgeben?
	Frage 11: In welchem Stadium der Voruntersuchungen
	und Planungen ist ein solches Exit-Szenario vom
	Senat vorgesehen?
	Antwort zu 10 und 11: Entsprechend dem unter 5. geschilderten
	Abwägungsgebot wird der 17. Bauabschnitt
	planerisch vorbereitet und in Variantenbetrachtungen,
	einschließlich des Nullfalls, bewertet. Daraus ergibt sich
	dann die rechtliche Umsetzbarkeit.
	Berlin, den 1. Februar 2016
	In Vertretung
	R. Lüscher
	…………………………..
	Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
	(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Feb. 2016)