U-Bahn: Unvorhergesehene Gefährdung einer Baugruppe? U-Bahn-Tunnel entdeckt!, aus Senat

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Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:
Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis be-antworten kann. Er ist gleichwohl bemüht Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) zu den Fragen 2 und 3 um Stellungnahme gebeten, die von dort in eige-ner Verantwortung erstellt und dem Senat überliefert wurde. Sie wird nachfolgend in den Antworten unverän-dert wiedergegeben.
Frage 1:
a) Im Zuge des Baus eines Hotels der Hotelgruppe Motel One an der Grunerstraße ist es zum #Absacken des #Tunnels der# U-Bahn-Linie #U2 sowie des #Überführungstunnels zur #U5 gekommen.
Welche anderen Gründe könnten zum Absinken des U-Bahn-Tunnels der U2 um sechs Zentimeter geführt haben?
b) Aus welchen Gründen wurde das Ausbaggern der Baugruppe im Vorfeld als nicht kritisch eingestuft und wer hat diese Einstufung vorgenommen?
c) Aus welchen Gründen wurden keine Auflagen auf-erlegt, die eine Gefährdung der bestehenden Baukörper der U-Bahn-Linien ausgeschlossen hätten?
Antwort zu 1:
zu a) Andere Gründe sind nicht ersichtlich.
zu b) Im Vorfeld einer jeden Baumaßnahme im Nähe-rungsbereich zu Bahnanlagen wird im Rahmen der Bau-genehmigungsverfahren durch das zuständige Bauord-nungsamt geprüft, ob und wenn ja welche Schutzauflagen zu beachten sind. Hierzu hat der Bauherr u.a. eine Set-zungsprognose basierend auf Baugrunduntersuchungen vorzulegen. Die Prognosen gaben keinen Anlass zur Be-fürchtung unzulässiger Setzungen; das Herstellen einer Baugrube mittels Bohrpfählen führt in der Regel nicht zu Setzungen, wie sie jetzt aufgetreten sind.
zu c) Im Rahmen der Baugenehmigung wurden dem Bauherrn Auflagen basierend auf der Setzungsprognose bezüglich des Schutzes der U-Bahnanlagen auferlegt. Es liegt jedoch in der Natur von Prognosen, dass diese mit gewissen Unsicherheiten behaftet sind. Im vorliegenden Fall sind Annahmen, die der Prognose zugrunde gelegen haben, offenkundig nicht wie erwartet eingetreten. Für einen solchen Fall werden entsprechende Schutzmaßnah-men vorgesehen. Eine Gefährdung des U-Bahn-Baukörpers an sich ist daher nicht eingetreten.
Frage 2:
a) Ab wann besteht nach Angaben der BVG eine akute Gefahr?
b) Kann die BVG die spontane Gefährdung der Fahr-gäste ausschließen?
Wenn ja, warum?
c) Wird die BVG Maßnahmen ergreifen, wenn die ei-ner der betroffenen Tunnel nicht mehr befahren werden können?
Wenn ja, welche und zu wann werden diese umge-setzt?
Wenn nein, warum nicht?
d) Wie viele Fahrgäste wären täglich von einer Sper-rung bzw. Teilsperrung betroffen?
(Bitte nach Werktagen und Sonntagen aufschlüsseln)
Antwort zu 2:
zu a) Ein akutes Risiko würde bestehen, wenn die Fahrschienen eines Gleises den zulässigen Torsions-grenzwert überschreiten, die Standsicherheit der Tunnel-konstruktion nicht mehr gegeben ist oder ggf. ein Wasser-zutritt die Pumpleistung der vorhandenen Gleisbettent-wässerung überschreitet.
zu b) Aufgrund des Baustopps, der reduzierten Fahr-geschwindigkeit, der regelmäßigen vermessungstechni-schen Überwachung sowie regelmäßiger Sichtkontrollen der Tunnel ist eine spontane Veränderung unwahrschein-lich.

zu c) Sofern es zu einer Betriebseinstellung kommen sollte, werden alle erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen und die vertraglich gesicherten Verfahren ge-genüber dem Bauherren ausgeschöpft.
zu d) Auf dem Linienabschnitt S+U Alexanderplatz – Klosterstraße wären montags bis freitags rund 60.000 Fahrgäste je Richtung, samstags rund 35.000 Fahrgäste und sonntags rund 20.000 Fahrgäste von einer Sperrung betroffen.
Frage 3:
a) Wird die BVG Maßnahmen ergreifen, um ein wei-teres Absacken zu verhindern?
Wenn ja, wann werden diese umgesetzt?
Wenn nein, warum nicht?
b)Wird die BVG Maßnahmen ergreifen, um das bishe-rige Absacken zu kompensieren?
Wenn ja, wann werden diese umgesetzt?
Wenn nein, warum nicht?
Antwort zu 3 a) und b): Die erste Maßnahme zur Ver-hinderung eines weiteren Absackens der Tunnel war der bereits umgesetzte Baustopp. Weitere Maßnahmen wer-den derzeit von Sachverständigen geprüft und gegebenen-falls kurzfristig umgesetzt.
Frage 4:
a) Kann der Projektentwickler Wilfried Euler von der IVG Immobilienverwaltungsgesellschaft für den bereits entstandenen Schaden an den U-Bahn-Tunneln haftbar gemacht werden?
Wenn ja, inwieweit wird dies geschehen?
Wenn nein, warum nicht?
b) Kann der Projektentwickler Wilfried Euler von der IVG Immobilienverwaltungsgesellschaft für zukünftige Schäden an den U-Bahn-Tunneln haftbar gemacht wer-den?
Wenn ja, inwieweit wird dies geschehen?
Wenn nein, warum nicht?
c) Hat die BVG im Vorfeld ein Veto gegen den Bau des Hotels ausgesprochen?
Wenn ja, warum wurde das Veto nicht berücksichtigt?
Wenn nein, warum nicht?
Antwort zu 4:
zu a) und b) Grundsätzlich haften Bauherren für Schä-den gleich welcher Art, die von ihren Bauvorhaben aus-gehen.
Die BVG wird die ihr zur Verfügung stehenden recht-lichen Mittel ausschöpfen, um den Bauherren für den entstandenen Schaden haftbar zu machen.
zu c) Die BVG ist im Rahmen des Baugenehmigungs-verfahrens angehört worden. Ihre Hinweise sind, soweit sie im bauordnungsrechtlichen Verfahren zu berücksich-tigen waren, berücksichtigt worden.
Das Bauvorhaben wurde im Vorfeld mit der BVG ab-gestimmt und es waren keine wesentlichen Risiken er-kennbar. Die Ursache für die dennoch eingetretenen Set-zungen muss durch beauftragte Gutachten ermittelt wer-den.
Frage 5: Gibt es andere Standorte in Berlin, in denen die vorhandene Tunnelinfrastruktur durch Bauvorhaben potentiell gefährdet ist?
Antwort zu 5: Allgemein gilt, dass jede Baumaßnah-me gleich welcher Art ein gewisses Risiko in sich birgt, weshalb Gefährdungen beim Bau nie gänzlich ausge-schlossen werden können. Maßgeblich ist, Gefahren so rechtzeitig zu erkennen, dass eine konkrete Gefahr für den Bau selbst wie für Dritte nicht eintreten kann.
Daher wird durch die Bauordnungsämter einzelfallbe-zogen im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren die fachlich für U-Bahnanlagen zuständige Technische Auf-sichtsbehörde einbezogen. Das Gefährdungspotential wird in Abstimmung mit der BVG bewertet und -soweit not-wendig- geeignete Vorsorgemaßnahmen formuliert. In begründeten Fällen kann dies auch eine Ablehnung der Bauanträge zur Folge haben.
Berlin, den 01. Dezember 2015
In Vertretung
C h r i s t i a n G a e b l e r
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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Dez. 2015)