Bahnuebergang am Ruhwaldweg

Bahnuebergang am Ruhwaldweg

Ereignis

Die Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Cramer (Bündnis 90/Die Grünen) befasst sich mit der Planung der DB AG, den Bahnübergang Ruhwaldweg (Charlottenburg) im Zuge des Baus der Schnellbahnstrecke Berlin–Hannover zu schließen, und dem Schließungstermin, der Frage, warum der Senat der Schließung des Bahnübergangs Ruhwaldweg ohne Kompensation für den Fuß- und Radverkehr zugestimmt hat, dem Status des Bahnübergangs Ruhwaldweg und der Verpflichtung nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, bei einer Schließung die Kosten für eine Überquerung für den Fuß- und Radverkehr zu tragen, den Maßnahmen des Senats, um die Verbindung der vor allem von Radfahrern und Fußgängern sehr beliebten und stark frequentierten innerstädtischen Grünanlagen weiterhin zu gewährleisten, der Höchstgeschwindigkeit, mit der die Züge diesen Abschnitt nach der Fertigstellung passieren dürfen, den Kosten für eine behindertengerechte Fußgängerbrücke über die Gleise und für eine behindertengerechte Untertunnelung der Gleise, der Einschätzung des Senats zur Möglichkeit, mit der DB AG nachträglich über den Bau einer Fußgängerbrücke oder einer Untertunnelung zu verhandeln bzw. sie einzuklagen, der Frage, ob es zutrifft, dass der Transrapid Berlin–Hamburg wegen seiner Hochlage eine Fußgängerbrücke am Ruhwaldweg sehr erschwert hätte, und wenn nein, warum nicht, wenn ja, warum der Senat nach Einstellung des Planfeststellungsverfahrens nicht sofort Verhandlungen zum Bau einer Fußgängerbrücke aufgenommen hat, dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich der Schließung des Bahnübergangs und Realisierung einer Ersatz-Querungsmöglichkeit für den Fußgänger- und Radverkehr und den für diesen Beschluss ausschlaggebenden Argumenten des Senats, des Bezirks und der DB AG, der Frage, ob es zutrifft, dass das Bezirksamt die DB AG verklagte, eine Fußgängerbrücke über den Ruhwaldweg zu bauen, und warum der Prozess verloren ging und ob der Senat den Bezirk in seinem Engagement für den Fuß- und Radverkehr unterstützt hat und wenn ja, wie, wenn nein, warum nicht, und der Länge des Umwegs für den Fuß- und Radverkehr im Vergleich zum bisherigen Zustand, wenn der Bahnübergang ersatzlos entfällt. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, vertreten durch Frank Bielka, erklärt, dass ja, der Bahnübergang Ruhwaldweg entsprechend dem Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 5. Januar 1998 voraussichtlich in 2002 ersatzlos geschlossen werde, dass die damalige Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr – wie auch das Bezirksamt Charlottenburg von Berlin und der Polizeipräsident in Berlin – im Rahmen der Anhörung zum Planfeststellungsverfahren für den Planfeststellungsabschnitt 23 der die Schließung des Bahnüberganges Ruhwaldweg vorsehenden Planung widersprochen habe, darüber hinaus das Bezirksamt und der Polizeipräsident bei unverzichtbarer Schließung hilfsweise den Bau einer Brücke für Fußgänger und Radfahrer gefordert hätten, das Eisenbahnbundesamt diese Einwendungen mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 5. Januar 1998 zum o. g. Planfeststellungsabschnitt zurückgewiesen habe, der als Anlage beigefügte Auszug aus dem Planfeststellungsbeschluss die Begründung für diese Entscheidung enthalte, da der Planfeststellungsbeschluss Rechtskraft erlangt habe, der Senat keine erfolgversprechende Möglichkeit sehe, mit der DB AG über eine Fußgängerbrücke oder eine Untertunnelung zu verhandeln oder sie einzuklagen, der Senat daher auch keine diesbezüglichen Planungen oder Variantenuntersuchungen durchführe, bzgl. der durchgeführten Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss werde auf die Beantwortung zur Frage 11 verwiesen, dass nach §§ 3, 12 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EkrG) die Kosten für eine Fuß- und Radwegebrücke, soweit diese für die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs erforderlich sei, zu dritteln wären, ein Drittel hätte der Straßenbaulastträger, ein Drittel der Schienenbaulastträger und ein Drittel der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) zu tragen, dass die Höchstgeschwindigkeit der Züge in diesem Abschnitt 160 km/h betrage, dass die Planfeststellungsbehörde von Kosten in Höhe von ca. 3 Mio. DM zuzüglich Grunderwerbskosten für die Fußgängerbrücke ausgehe, dass für eine behindertengerechte Untertunnelung der Gleise keine Kostenschätzung erarbeitet worden sei, weil diese Lösung aus topographischen Gründen ausscheide, dass ja, es treffe zu, dass der Transrapid Berlin–Hamburg eine Fußgängerbrücke am Ruhwaldweg erschwert hätte, der Planfeststellungsbeschluss vom 5. Januar 1998 für den Planfeststellungsabschnitt 23 jedoch noch ohne Berücksichtigung der Magnetbahn erfolgt sei, sodass sich durch die Einstellung des Planfeststellungsverfahrens der Magnetbahn keine Änderung ergebe, dass es zutreffe, dass das Bezirksamt Charlottenburg die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Eisenbahnbundesamtes, verklagt habe, weil der Planfeststellungsbeschluss „Berliner Innenring Nördlicher Abschnitt“ den Bau einer Fußgängerbrücke auf Kosten der Deutsche Bahn AG als Ersatz für den Wegfall des Bahnübergangs Ruhwaldweg ablehne, das Bundesverwaltungsgericht jedoch festgestellt habe, dass das Bezirksamt mit der Einwendung seines Stadtplanungsamtes im Rahmen der Anhörung nur eine Stellungnahme als Fachbehörde abgegeben habe, dies reiche jedoch für die begründete Erhebung einer Klage nicht aus, unter Berufung auf frühere Urteile führe das Gericht aus, das hierfür auch ein Träger öffentlicher Belange innerhalb der für die Betroffenenanhörung geltenden Sechswochenfrist Einwendungen als Betroffener – hier wegen Beeinträchtigung seiner Rechte als Straßenbaulastträger – geltend machen müsse, dies sei bei der Einwendung des Bezirksamtes jedoch nicht der Fall, das Bezirksamt sei mit seinen Einwendungen gegen die Ablehnung der von ihm gewünschten Festsetzung einer Über- oder Unterführung für Fußgänger und Radfahrer deshalb gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG ausgeschlossen worden, und dass der Vorhabenträger von einer Wegverlängerung von 1125 m ausgehe, die Planfeststellungsbehörde – ohne Maßangabe – einen geringeren Umweg ansetze, das Bezirksamt Charlottenburg hierzu Folgendes mitgeteilt habe: „Der Umweg über den sogenannten ‚Höhenweg‘ (Quellenweg), den Fürstenbrunner Weg mit Ruhwaldweg zurück zur Schrankenanlage beträgt ca. 1900 m.“

Details

Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 14. Wahlperiode, Drucksache 14/845 (Kleine Anfrage Nr. 845)

Kleine Anfrage Nr. 14/845 des Abgeordneten Michael Cramer (Bündnis 90/Die Grünen) über: Bahnübergang am Ruhwaldweg

Ich frage den Senat:

  1. Ist dem Senat die Planung der DB AG bekannt, wonach der Bahnübergang Ruhwaldweg (Charlottenburg) im Zuge des Baus der Schnellbahnstrecke Berlin-Hannover geschlossen werden soll? Wenn ja, wann wird der Schließungstermin sein?

  2. Warum hat der Senat der Schließung des Bahnübergangs Ruhwaldweg ohne Kompensation für den Fuß- und Radverkehr zugestimmt?

  3. Welchen Status hat der Bahnübergang Ruhwaldweg, und wer ist laut Eisenbahnkreuzungsgesetz verpflichtet, bei einer Schließung die Kosten für eine Überquerung für den Fuß- und Radverkehr zu tragen?

  4. Was wird der Senat unternehmen, um die Verbindung der vor allem von Radfahrern und Fußgängern sehr beliebten und stark frequentierten innerstädtischen Grünanlagen weiterhin zu gewährleisten?

  5. Mit welcher Höchstgeschwindigkeit dürfen die Züge diesen Abschnitt nach der Fertigstellung passieren?

  6. Wie hoch wären die Kosten für eine behindertengerechte Fußgängerbrücke über die Gleise?

  7. Wie hoch wären die Kosten für eine behindertengerechte Untertunnelung der Gleise?

  8. Wie schätzt der Senat die Möglichkeit ein, mit der DB AG nachträglich über den Bau einer Fußgängerbrücke oder einer Untertunnelung zu verhandeln bzw. sie einzuklagen?

  9. Trifft es zu, dass der Transrapid Berlin-Hamburg wegen seiner Hochlage eine Fußgängerbrücke am Ruhwaldweg sehr erschwert hätte? Wenn nein, warum nicht, wenn ja, warum hat der Senat nach Einstellung des Planfeststellungsverfahrens nicht sofort Verhandlungen zum Bau einer Fußgängerbrücke aufgenommen?

  10. Wie lautet der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der Schließung des Bahnübergangs und Realisierung einer Ersatz-Querungsmöglichkeit für den Fußgänger- und Radverkehr, und welche Argumente des Senats, des Bezirks und der DB AG waren für diesen Beschluss ausschlaggebend?

  11. Trifft es zu, dass das Bezirksamt die DB AG verklagte, eine Fußgängerbrücke über den Ruhwaldweg zu bauen, und warum ging der Prozess verloren? Hat der Senat den Bezirk in seinem Engagement für den Fuß- und Radverkehr unterstützt? Wenn ja, wie, wenn nein, warum nicht?

  12. Wie lang ist der Umweg für den Fuß- und Radverkehr im Vergleich zum bisherigen Zustand, wenn der Bahnübergang ersatzlos entfällt?

Berlin, den 3. Juli 2000

Antwort (Schlussbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 845

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.:

Ja. Der Bahnübergang Ruhwaldweg wird entsprechend dem Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 5. Januar 1998 voraussichtlich in 2002 ersatzlos geschlossen.

Zu 2., 4., 8., 10., 13. und 14.:

Die damalige Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr hat – wie auch das Bezirksamt Charlottenburg von Berlin und der Polizeipräsident in Berlin – im Rahmen der Anhörung zum Planfeststellungsverfahren für den Planfeststellungsabschnitt 23 der die Schließung des Bahnüberganges Ruhwaldweg vorsehenden Planung widersprochen. Darüber hinaus haben das Bezirksamt und der Polizeipräsident bei unverzichtbarer Schließung hilfsweise den Bau einer Brücke für Fußgänger und Radfahrer gefordert. Das Eisenbahnbundesamt hat diese Einwendungen mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 5. Januar 1998 zum o. g. Planfeststellungsabschnitt zurückgewiesen. Der als Anlage beigefügte Auszug aus dem Planfeststellungsbeschluss enthält die Begründung für diese Entscheidung.

Da der Planfeststellungsbeschluss Rechtskraft erlangt hat, sieht der Senat keine erfolgversprechende Möglichkeit, mit der DB AG über eine Fußgängerbrücke oder eine Untertunnelung zu verhandeln oder sie einzuklagen. Der Senat führt daher auch keine diesbezüglichen Planungen oder Variantenuntersuchungen durch. Bzgl. der durchgeführten Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss verweisen wir auf die Beantwortung zur Frage 11.

Zu 3.:

Nach §§ 3, 12 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EkrG) wären die Kosten für eine Fuß- und Radwegebrücke, soweit diese für die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs erforderlich ist, zu dritteln. Ein Drittel hätte der Straßenbaulastträger, ein Drittel der Schienenbaulastträger und ein Drittel der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) zu tragen.

Zu 5.:

Die Höchstgeschwindigkeit der Züge in diesem Abschnitt beträgt 160 km/h.

Zu 6.:

Die Planfeststellungsbehörde geht von Kosten in Höhe von ca. 3 Mio. DM zuzüglich Grunderwerbskosten für die Fußgängerbrücke aus.

Zu 7.:

Für eine behindertengerechte Untertunnelung der Gleise wurde keine Kostenschätzung erarbeitet, weil diese Lösung aus topographischen Gründen ausscheidet.

Zu 9.:

Ja es trifft zu, dass der Transrapid Berlin – Hamburg eine Fußgängerbrücke am Ruhwaldweg erschwert hätte. Der Planfeststellungsbeschluss vom 5. Januar 1998 für den Planfeststellungsabschnitt 23 erfolgte jedoch noch ohne Berücksichtigung der Magnetbahn, sodass sich durch die Einstellung des Planfeststellungsverfahrens der Magnetbahn keine Änderung ergibt.

Zu 11.:

Es trifft zu, dass das Bezirksamt Charlottenburg die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Eisenbahnbundesamtes, verklagt hat, weil der Planfeststellungsbeschluss „Berliner Innenring Nördlicher Abschnitt“ den Bau einer Fußgängerbrücke auf Kosten der Deutsche Bahn AG als Ersatz für den Wegfall des Bahnübergangs Ruhwaldweg ablehnt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch festgestellt, dass das Bezirksamt mit der Einwendung seines Stadtplanungsamtes im Rahmen der Anhörung nur eine Stellungnahme als Fachbehörde abgegeben hat. Dies reiche jedoch für die begründete Erhebung einer Klage nicht aus.

Unter Berufung auf frühere Urteile führt das Gericht aus, das hierfür auch ein Träger öffentlicher Belange innerhalb der für die Betroffenenanhörung geltenden Sechswochenfrist Einwendungen als Betroffener – hier wegen Beeinträchtigung seiner Rechte als Straßenbaulastträger – geltend machen müsse. Dies sei bei der Einwendung des Bezirksamtes jedoch nicht der Fall.

Das Bezirksamt ist mit seinen Einwendungen gegen die Ablehnung der von ihm gewünschten Festsetzung einer Über-