über Telebus-Benutzung
Ereignis
Die Kleine Anfrage thematisiert die strengen Mitnahmeregelungen beim Berliner Telebus-Sonderfahrdienst für Schwerbehinderte, die insbesondere für Familien mit behinderten Kindern im Alltag zu erheblichen Hürden führen, wenn gesunde Geschwisterkinder (Kleinkinder) von der Fahrt ausgeschlossen werden. Die Senatorin für Gesundheit und Soziales, Ingrid Stahmer, erläutert, dass aus Platz- und Kapazitätsgründen im Regelfall nur eine Begleitperson pro Berechtigtem zugelassen werden kann, bei rechtzeitiger Anmeldung und freien Kapazitäten jedoch auch zwei Personen möglich sind. Sie betont, dass der Betreiber sehr bemüht ist, Familien durch Einzelfallprüfungen entgegenzukommen, eine pauschale Freigabe für Kleinkinder jedoch an strikten gesetzlichen Sicherheits- und Beförderungsvorschriften (wie der vorschriftsmäßigen Befestigung von Kinderwagen) scheitert.
Details & Originaltext
Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 11. Wahlperiode, Drucksache 11/748
Nr. 1016
der Abgeordneten Ursula Leyk (SPD)
über Telebus-Benutzung
Ich frage den Senat:
1. Ist dem Senat bekannt, daß Telebus-Benutzung nur für Berechtigte und max. eine Begleitperson gestattet wird?
2. Ist dem Senat bewußt, daß es aus diesem Grunde für Familien mit behinderten Telebus-Berechtigten im Kindes- und Jugendalter und Kleinkindern besondere Schwierigkeiten gibt, da den begleitenden Erziehungsberechtigten die Mitnahme ihres nicht behinderten Kleinkinds verwehrt wird?
3. Sieht sich der Senat die Möglichkeit, hier kurzfristig Abhilfe zu schaffen, indem die zusätzliche Mitnahme von kleinen Kindern ab sofort gestattet wird?
Berlin, den 22. Februar 1990
Eingegangen am 28. Februar 1990
Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 1016
Im Namen des Senats von Berlin
beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1.:
Aus Platzgründen kann in der Regel nur eine Person die/den Telebus-Berechtigte(n) bei einer Telebus-Fahrt begleiten. In Ausnahmefällen können nach vorheriger Anmeldung über die Fahrtwunsch-Annahme und bei ausreichendem Platzangebot in dem entsprechenden Fahrzeug auch zwei Begleitpersonen mitfahren.
Zu 2. und 3.:
In Einzelfällen hat der Telebus-Fahrdienst in der Vergangenheit auch Eltern mit Kleinkindern Fahrtgelegenheiten – als Sonderservice – gewährt. Allerdings kann dies je nach Bauart des Fahrzeuges aus Kapazitäts- oder Sicherheitsgründen nicht generell zugesagt werden. Gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsvorschriften, z. B. für das Befestigen von Kinderwagen, müssen in jedem Fall beachtet werden.
Der Betreiber des Telebus-Fahrdienstes ist aber sehr bemüht, auch Familien mit behinderten oder nicht behinderten Kindern bei Vorhandensein von Telebus-Berechtigungen gemeinsame Fahrten einzuräumen.
Berlin, den 28. März 1990
Ingrid Stahmer
Senatorin für Gesundheit und Soziales
Eingegangen am 2. April 1990
Hinweis
Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt.