Rechtsgutachten zum Ausbau des Flughafens Tegel

Rechtsgutachten zum Flughafenausbau

Ereignis

Die Kleine Anfrage befasst sich mit einem von der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten zur planungsrechtlichen Zulässigkeit von Ausbauvorhaben (u. a. Überbauung P2, Stellflächen) auf dem Flughafen Tegel. Der Bausenator Wolfgang Nagel legt dar, dass die Gutachter die Erweiterungen zwar als privilegierte Vorhaben im Außenbereich einstufen, ihnen jedoch unzumutbare Lärmzuwächse in Wohn- und Erholungsgebieten entgegenstehen. Das Gutachten stellt fest, dass die Zumutbarkeitsschwelle von 67 dB(A) außerhalb der Lärmschutzzonen bereits an mehreren Stellen erreicht oder überschritten wird. Eine Veröffentlichung wird vom Senat abgelehnt, da das Nebeneinander von deutschem und alliiertem Recht komplexe juristische Fragen aufwirft, die weiterer Prüfung bedürfen.

Details & Originaltext

Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 11. Wahlperiode, Drucksache 11/697

Nr. 447
des Abgeordneten Michael Michaelis (AL)
über Rechtsgutachten zum Flughafenausbau

Ich frage den Senat:
1. Trifft es zu, daß die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen ein Rechtsgutachten darüber in Auftrag gegeben hat, ob und inwiefern die Bauanträge der Berliner Flughafengesellschaft (Überbauung P2, Stellflächen) genehmigungsfähig sind?
2. Zu welchem Gesamtergebnis kommen die Gutachter?
3. Welche Lärmmeßwerte an den einzelnen Meßstellen des Fluglärmmeßnetzes außerhalb der Lärmschutzzonen wurden dem Gutachten zugrundegelegt? Wie haben sich die Meßwerte in den letzten Jahren entwickelt?
4. Wie beurteilen die Gutachter rechtlich die außerhalb der Lärmschutzzonen bereits jetzt vorhandene bzw. zu erwartende Lärmbelastung?
5. Beabsichtigt der Senat eine Veröffentlichung des Gutachtens? Wenn ja, wann?

Berlin, den 17. August 1989
Eingegangen am 22. August 1989

Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 447
Im Namen des Senats von Berlin
beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.:
Die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen hat ein Gutachten mit dem Titel „Rechtsgutachten zur planungsrechtlichen Zulässigkeit von beantragten Ausbauvorhaben auf dem Flughafen Tegel“ in Auftrag gegeben.

Zu 2.:
Nach Meinung der Gutachter handelt es sich bei den Erweiterungsbauten um nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben im Außenbereich, deren Zulassung öffentliche Interessen entgegenstehen, weil der ihnen zuzurechnende Lärmzuwachs in den betroffenen Wohn- und Erholungsgebieten sowie schutzbedürftigen Sondereinrichtungen unzumutbar ist.

Zu 3.:
Dem Gutachten sind aus den Quartalsberichten der alliierten Noise Monitoring Division, dem Betreiber der Fluglärmerfassungsanlage, folgende Lärmmeßwerte zur Verfügung gestellt worden:
Die äquivalenten Dauerschallpegel für die sechs verkehrsreichsten Monate der Jahre 1984 bis 1988 sowie des 1. Quartals 1989 und die mittleren Maximalpegel bei Starts und Landungen von Flugzeugen mit Strahltriebwerken im 1. Quartal 1989.
Die Meßwerte pendeln leicht und sind zwischen 1984 und 1989 um ein bis drei dB(A) angestiegen.

Zu 4.:
Die Gutachter entnehmen den Meßergebnissen, daß die „enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle“, die von ihnen bei einem äquivalenten Dauerschall von 67 dB(A) angesetzt wird, an verschiedenen Stellen außerhalb des Lärmschutzbereichs erreicht oder überschritten wird. Die beantragten Vorhaben bewirken nach der Einschätzung der Gutachter einen Lärmzuwachs von 1 bis 2 dB(A).

Zu 5.:
Der Senat beabsichtigt nicht, das Gutachten zu veröffentlichen.
Die Bauanträge der Berliner Flughafengesellschaft werfen außerordentliche und gewichtige Rechtsprobleme auf, die sich zu einem wesentlichen Teil aus dem Nebeneinander der bei der Beurteilung heranzuziehenden deutschen und alliierten Rechtsvorschriften ergeben. Das Gutachten enthält zu wichtigen Einzelfragen gründliche Untersuchungen. Für eine abgewogene Berücksichtigung aller in Betracht kommender rechtlicher Aspekte sind jedoch weitere Überlegungen erforderlich.

Berlin, den 20. Februar 1990
Nagel
Senator für Bau- und Wohnungswesen
Eingegangen am 7. März 1990

Hinweis

Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt.