Busspuren und Hotelgewerbe

Busspuren und Hotelgewerbe

Ereignis

Die Kleine Anfrage befasst sich mit den wirtschaftlichen und rechtlichen Auswirkungen von neu eingerichteten Bus-Sonderfahrstreifen auf die Erreichbarkeit und den Service von Hotels und Pensionen im Berliner Stadtgebiet. Der Senator für Arbeit, Verkehr und Betriebe, Wagner, legt dar, dass eine branchendifferenzierte Einzelerfassung der betroffenen Betriebe nicht vorliegt, da Planungen frühzeitig öffentlich bekanntgemacht werden. Er betont, dass die Erreichbarkeit der Häuser im rechtlichen Sinne gewahrt bleibt, sofern Halt- und Parkmöglichkeiten in zumutbarer Entfernung existieren, weshalb Schadensersatzansprüche wegen eines Eingriffs in den eingerichteten Gewerbebetrieb unbegründet sind.

Details & Originaltext

Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 11. Wahlperiode, Drucksache 11/532

Nr. 726
des Abgeordneten Ernst-August Poritz (CDU)
über Busspuren und Hotelgewerbe

Ich frage den Senat:
1. An den Eingangsbereichen welcher Hotels/Pensionen
a) führen die bereits eingerichteten Busspuren vorbei,
b) werden nach den vorliegenden Planungen des Senats noch Busspuren vorbeiführen?
2. Teilt der Senat meine Meinung, daß die individuelle Erreichbarkeit eines Hotels/einer Pension mittels Privat-Pkw oder bei Gruppenreisen mittels Bus zu einem wesentlichen Merkmal des gebotenen Services gehört, und was hat der Senat – ggf. jeweils bezogen auf die unter 1. erfragten Häuser konkret unternommen, um für die betroffenen Häuser eine nachteilige Konkurrenzsituation zu anderen Häusern zu vermeiden, an deren Eingangsbereich keine Busspur vorbeiführt?
3. Ist die Errichtung der Busspuren vor Hotels/Pensionen, die über keine eigene PKW oder Bus-taugliche Auf- oder Zufahrt verfügen und damit ihren Gästen das Ein- und Aussteigen und den Transport des Gepäcks unmittelbar vor dem Haus nicht ermöglichen können, vom Senat unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in einen eingerichteten Gewerbebetrieb/enteignungsgleichen Eingriffs mit der Folge der Schadensersatzpflicht für das Land Berlin geprüft worden, ggf. mit welchem Ergebnis?
4. Hat der Senat wenigstens von sich aus vor Einrichtung der Busspuren das Gespräch mit den betroffenen Eigentümern der Hotel- oder Pensionsbetriebe geführt, um mit ihnen Ersatzlösungen (z. B. Parkbuchten, begrenzte Parkflächen auf teilweise abgesenktem Bürgersteig, Errichtung von Zufahrten mit finanzieller Beteiligung des Landes Berlin u. a.) zu erörtern oder gar zu vereinbaren?
5. Welche Kosten würden
a) ggf. bei Realisierung der Ersatzlösungen im Sinne von Ziffer 4 entstehen können,
b) als Schadensersatz bei einem aus der bisherigen Rechtsprechung gemittelten Wert pro betroffenem Haus entstehen, unterstellt, das Land Berlin würde in den entsprechenden Prozessen unterliegen?

Berlin, den 15. November 1989
Eingegangen am 16. November 1989

Antwort auf die Kleine Anfrage Nr. 726
Im Namen des Senats von Berlin
beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.:
Die an Straßen mit Bus-Sonderfahrstreifen liegenden Handels- und Gewerbebetriebe sind nicht nach Branchen differenziert erfaßt worden. Dies gilt auch für Hotels und Pensionen. Der für eine derartige Einzelerfassung erforderliche erhebliche Aufwand erscheint auch nicht gerechtfertigt, weil frühzeitig Informationen über die beabsichtigte Einrichtung von Bus-Sonderfahrstreifen veröffentlicht werden und damit Gelegenheit gegeben wird, ggf. auf besondere Interessenlagen hinzuweisen. Diese Annahme hat sich durch die dem Senat in dieser Frage zugegangenen Zuschriften auch bestätigt.

Zu 2.:
Der Senat teilt Ihre Auffassung, daß die Erreichbarkeit der Beherbergungsbetriebe gewährleistet sein muß. Diese Erreichbarkeit ist jedoch nicht gleichzusetzen mit der Bereitstellung von Stellplätzen für private Kraftfahrzeuge der Gäste und für Reisebusse unmittelbar vor dem Hoteleingang. Der Senat sieht es als ausreichend an, wenn derartige Halt- und Parkmöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Beherbergungsbetrieb zur Verfügung stehen, und ist weiterhin bemüht, dieses im Bedarfsfalle sicherzustellen. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die vergleichbare Situation von Hotels und Pensionen in Fußgängerzonen anderer Städte, deren Eingangsbereiche ebenfalls nicht oder zumindest nicht zu jeder Zeit mit dem Kraftfahrzeug angefahren werden können. Der Senat ist ferner überzeugt davon, daß die Qualität eines Beherbergungsbetriebes nicht daran gemessen wird, ob an deren Eingangsbereich ein Bus-Sonderfahrstreifen entlangführt.

Zu 3.:
Der Senat vertritt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung die Auffassung, daß Schadensersatzansprüche dann nicht begründet sind, wenn die Erreichbarkeit des Betriebes gewährleistet bleibt. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Ziffer 2 verwiesen. Hierzu ist im übrigen anzumerken, daß diese Frage sich nicht erst jetzt gestellt hat. Bus-Sonderfahrstreifen sind nicht nur in Berlin bereits seit vielen Jahren angeordnet worden.

Zu 4.:
Der Senat hat vor Einrichtung der neuen Bus-Sonderfahrstreifen mehrfach Gespräche mit den Interessenvertretungen von Handel und Gewerbe, u. a. mit der Industrie- und Handelskammer zu Berlin, der Handwerkskammer Berlin und der Hotel- und Gaststätten-Innung Berlin, geführt. Diese Gespräche werden bei Bedarf fortgesetzt. Er hat sich ferner auch mit den Belangen einzelner Handels- und Gewerbebetriebe befaßt, sofern sich diese an ihn gewandt hatten. Ersatzlösungen zu Lasten der Gehwege könnten aus der Sicht des Senats nur in besonders gelagerten Einzelfällen dann in Betracht gezogen werden, wenn eine solche Maßnahme unabdingbar erscheint, weil auf andere Weise die Erreichbarkeit des Betriebes nicht sichergestellt werden kann. Derzeit wird jedoch eine zwingende Notwendigkeit für derartige bauliche Maßnahmen nicht gesehen.

Zu 5. a):
Unter Berücksichtigung der Darlegungen zu Ziffer 4 besteht zur Zeit kein Bedarf für eine Ermittlung der Kosten für bauliche Maßnahmen zugunsten von Beherbergungsbetrieben im Bereich von Bus-Sonderfahrstreifen. Sie wären auch abhängig von den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles und mithin nicht pauschal zu ermitteln. Für die Anlage einer auch von Bussen zu nutzenden Parkbucht würden jedenfalls Kosten nicht unter 30 000,- DM entstehen.

Zu 5. b):
Entfällt unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Ziffer 3.

Berlin, den 1. Dezember 1989
Wagner
Senator für Arbeit, Verkehr und Betriebe
Eingegangen am 6. Dezember 1989

Hinweis

Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt.