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Vorbemerkung des Abgeordneten:
Laut Pressemeldungen hat die Anzahl der #S-Bahnverspätungen durch Personen, die sich auf die Gleise
begeben haben, eklatant zugenommen von 1554 Fällen in 2019 auf bereits 1734 in der Mitte des Jahres
2020.
Frage 1:
Welche Ursachen/Motive (wie Selbstmordabsicht, Alkoholkonsum, Drogenkonsum, Dealerreservoirs, etc)
stehen hinter diesen Taten? (Bitte tabellarische Aufstellung).
Frage 2:
Auf welche Strecken verteilen sich die Vorkommnisse? Gibt es Schwerpunkte? (Bitte nicht nur die Linie
nennen, sondern Häufungen an konkreten Streckenabschnitten).
Antwort zu 1 und 2:
Die polizeiliche Zuständigkeit liegt in diesen Fällen, da nach der S-Bahn gefragt ist und die
Ereignisse auf dem unmittelbaren Bahngelände stattfinden, bei der #Bundespolizei. Die
parlamentarische Kontrolle von Bundesbehörden und ihrer nachgeordneten Behörden,
einschließlich des damit einhergehenden parlamentarischen Fragerechts, obliegt
ausschließlich dem Deutschen Bundestag.
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Die DB AG teilt hierzu mit: „Siehe die beigefügte Dokumentation [Anlage]. Dargestellt sind
jeweils die Fallzahlen je Teilnetz bzw. je Betriebsstelle für die Verspätungscodierungen 84
(Schadensverhütung, Fahndungs- und Ermittlungsarbeiten) sowie
85 (Personen im Gleis, Personen am Gleis, Kinder im/am Gleis).“
Frage 3:
Wie viele dieser Fälle wurden
a) überhaupt geahndet und
b) als was geahndet (z.B. Ordnungswidrigkeit nach §64b Eisenbahnbetriebsordnung, #Straftat gem.
§315 Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr, …)?
Frage 4:
Nach welchen Kriterien wird diese Ahndung vorgenommen? Wie hoch waren die Strafen konkret? (Bitte um
tabellarische Aufstellung).
Antwort zu 3 und 4:
Weder bei den Strafverfolgungsbehörden noch bei der Senatsverwaltung für Justiz,
Verbraucherschutz und Antidiskriminierung ist eine Datenbank vorhanden, anhand derer
die Frage beantwortet werden kann; die Merkmale „S-Bahn Berlin“ und „Person im Gleis“
werden nicht gesondert erfasst.
Bei der Staatsanwaltschaft Berlin gibt es keine Dienstanweisungen oder
Generalienverfügung zu dem Phänomen von (unberechtigten) Personen im S-Bahngleis.
Eine gesonderte statistische Erfassung der Ermittlungsverfahren, die eine der Frage
entsprechende Eingrenzung der Verfahren – insbesondere innerhalb der Verfahren, zu
denen ein Verstoß gegen § 315 StGB notiert ist – ermöglichen würde, wird von der
Staatsanwaltschaft Berlin nicht geführt.
Zudem handelt es sich bei dem unbefugten Betreten von Bahnanlagen nach § 64b Abs. 2
Nr. 1 und 2 #EBO – sofern keine gleichzeitig verwirklichten Straftatbestände begangen
wurden – um eine #Ordnungswidrigkeit, deren Verfolgung weder der Staatsanwaltschaft,
noch der Amtsanwaltschaft obliegt.
Frage 5:
Wie ist der Ablauf der Ahndung? (Welche Stelle wird wann tätig, wer entscheidet über die Nachverfolgung)?
Antwort zu 5:
Sofern die Staatsanwaltschaft über eine Anzeige oder auf sonstigem Weg Kenntnis von
zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Straftat, hier insbesondere nach § 315
StGB, erlangt, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und der Sachverhalt ausermittelt.
Ausgehend vom Ermittlungsergebnis erfolgt dann eine Einstellung des Verfahrens oder
die Anklageerhebung.
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Frage 6:
Welche Maßnahmen werden über die Ahndung dieser Vorfälle hinaus ergriffen, um darauf aufmerksam zu
machen, dass es sich hierbei nicht um Kavaliersdelikte handelt, sondern um Straftaten, die dafür
verantwortlich sind, dass unter Umständen tausende andere Menschen auf ihre Beförderung warten müssen
und wichtige Termine nicht wahrnehmen können?
Antwort zu 6:
Die DB AG teilt hierzu mit:
„Zur Reduzierung von Personen im Gleis werden verschiedene Maßnahmen entwickelt
und erprobt.
Zum Beispiel:
In den letzten Jahren wurden #Zaunanlagen erweitert, die den Zutritt zu den Gleisanlagen
verhindern sollen, am Ostbahnhof wurden probeweise #Bahnsteigendtüren installiert.
Darüber hinaus wurde gemeinsam mit der Bundespolizei und DB Netz ein interner
Informationsfilm produziert, um die Abwicklung der Fälle zu verbessern und damit die
Auswirkungen zu reduzieren.
Der Leiter der #Betriebszentrale #S-Bahn Berlin führt regelmäßige Absprachen mit der
Bundespolizei durch. Thema ist dort u.a. die Durchsprache aktueller relevanter Fälle (z.B.
„Personen im Gleis“), das Abwägen möglicher Handlungsalternativen mit dem Ziel der
Reduzierung von Störungsauswirkungen und die Sensibilisierung der Polizeibeamten für
die eintretenden Folgen ihrer bei Gefahr im Verzug ergehenden Forderungen zur
Durchführung betrieblicher Sicherheitsverfahren (Gleissperrung, Befehl zum Fahren auf
Sicht, Erkundungsfahrt u.ä.).“
Frage 7:
Welche Kosten sind hierdurch entstanden:
a) der Deutschen Bahn,
b) der S-Bahn Berlin,
c) der BVG,
d) an anderen Stellen z.B. bei der Polizei, der Feuerwehr etc.
Antwort zu 7:
Die DB AG teilt hierzu mit:
„Zu 7 a): Soweit Strecken von den Einschränkungen betroffen sind, auf denen nicht nur
die S-Bahn Berlin GmbH, sondern auch andere Eisenbahnverkehrsunternehmen im
Einsatz sind, müssten die Schäden gesondert ermittelt werden. Die Kosten und
Einsatzstunden für derartige Sachverhalte werden allerdings nicht gesondert erfasst.
Zu 7 b): Soweit ausschließlich die S-Bahn Berlin GmbH als Eisenbahnverkehrsunternehmen von einer Einschränkung in der Infrastruktur wegen Personen im Gleis
betroffen ist, müssten in der Berechnung des jährlichen hierdurch entstandenen Schadens
neben etwaigen Sachbeschädigungen pönalisierte Verspätungen berücksichtigt werden.
Jedoch ist eine eindeutige Zuordnung von fälligen Pönalen auf eine einzige der diversen
Verspätungsursachen nicht möglich und kann deswegen nicht vorgelegt werden. Soweit
von den Störern vollständige Personendaten vorliegen, werden zivilrechtliche Forderungen
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wegen angefallener standardisiert berechneter Verspätungsminuten geltend gemacht bzw.
Kosten für etwaige Sachbeschädigungen.“
Zu 7 c): Der BVG sind keine Kosten entstanden, da sich die Anfrage ausschließlich auf die
S-Bahn bezieht.
Zu 7 d): Siehe Antwort zu Frage 1 und 2.
Berlin, den 17.09.2020
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz