Entschädigungsansprüche aufgrund unrealistischer Planungen?
Ereignis
Die Abgeordnete Claudia Hämmerling fragte nach der langfristigen Trassenfreihaltung für eine Verlängerung der U-Bahn-Linie U1 von der Warschauer Straße zum Frankfurter Tor. Der Senat erklärte, dass die Maßnahme aus finanziellen Gründen nicht in den Prioritäten des Stadtentwicklungsplans Verkehr enthalten sei, die Trassenfreihaltung im Flächennutzungsplan jedoch weiterhin bestehen bleibe. Entschädigungsansprüche aufgrund einer späteren Nichtrealisierung der Strecke werden nicht erwartet. 【2-e42bd9】
Details
Quelle: Drucksache 15/11251, Kleine Anfrage der Abgeordneten Claudia Hämmerling (Bündnis 90/Die Grünen). 【2-e42bd9】
Entschädigungsansprüche aufgrund unrealistischer Planungen? 【2-e42bd9】
Ich frage den Senat:
- Treffen Informationen zu, dass im Flächennutzungsplan eine Trassenfreihaltung für die spätere Verlängerung der U-Bahn von der Warschauer Straße zum Frankfurter Tor geplant ist, während diese im Stadtentwicklungsplan Verkehr nicht vorgesehen ist? 【2-e42bd9】
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Wenn ja, welche Pläne verfolgt der Senat bezüglich einer Weiterführung der U-Bahn? 【2-e42bd9】
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Treffen Informationen zu, dass aufgrund der Planungsanforderungen des Flächennutzungsplans im Bebauungsplan „Revaler Viereck“ eine Trassenfreihaltung für die geplante U-Bahntrasse vorgesehen ist? 【2-e42bd9】
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Wie bewertet der Senat die Befürchtung, dass nach der anstehenden Festsetzung des Bebauungsplans Schadenersatzforderungen entstehen könnten, wenn das Land die geplante U-Bahn nicht baut? 【2-e42bd9】
Antwort
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 【2-e42bd9】
Zu 1.:
Nein. Die Maßnahme wurde im Stadtentwicklungsplan Verkehr nicht untersucht, weil die Kosten einer Verlängerung der U1 aus heutiger Sicht die langfristigen Finanzierungsmöglichkeiten des Landes Berlin übersteigen würden. Die Trasse bleibt jedoch weiter im Flächennutzungsplan dargestellt, da sie verkehrlich sinnvoll erscheint. 【2-e42bd9】
Zu 2.:
Entfällt. 【2-e42bd9】
Zu 3.:
Ja. Der Bebauungsplanentwurf 2-3a berücksichtigt aufgrund der Darstellung im Flächennutzungsplan eine Vorhaltefläche für die Verlängerung der U1 zum Frankfurter Tor. Diese Fläche liegt überwiegend auf landeseigenen Grundstücken innerhalb künftiger Straßenverkehrsflächen. 【2-e42bd9】
Zu 4.:
Der Umstand, dass ein geplantes Vorhaben später nicht realisiert wird, kann nach Auffassung des Senats keine Entschädigungsansprüche begründen. 【2-e42bd9】
Berlin, den 04. März 2004
In Vertretung
Dr. Hans Stimmann
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung 【2-e42bd9】
Hinweis
Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt.