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Frage 1:
Ist dem Senat bekannt, wie viele Fahrer und Fahrzeuge in Berlin aktuell für #UBER Fahrgäste befördern?
a. Wenn JA, wie viele?
b. Wenn Nein, warum ist das nicht bekannt?
Antwort zu 1:
Nein.
Uber vermittelt in Berlin #Fahraufträge im #Taxen- und #Mietwagenverkehr. Mit jedem für
diese Verkehrsform konzessionierten Fahrzeug könnten daher entsprechende Aufträge
ausgeführt werden. Es besteht weder für eine Vermittlung der Fahraufträge eine
Genehmigungspflicht noch für die Beförderungsunternehmen eine Meldepflicht, durch wen
sie in welcher Form Fahraufträge entgegennehmen.
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Frage 2:
Welche Anforderungen muss ein Fahrer und das Fahrzeug erfüllen, wenn für UBER gefahren wird?
Antwort zu 2:
Aus genehmigungsrechtlicher Sicht lässt sich sagen, dass zur Ausführung von Taxen- und
Mietwagenverkehr sämtliche Anforderungen erfüllt sein müssen, die sich aus dem
Personenbeförderungsgesetz (z.B. Genehmigungsvoraussetzungen wie Zuverlässigkeit,
Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung) sowie allen einschlägigen Rechtsvorschriften, wie
z.B. der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
(BOKraft) (z.B. Anforderungen an das Fahrzeug), ergeben. Für die Fahrerinnen und
Fahrer besteht das Erfordernis, im Besitz einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
sein zu müssen.
Frage 3:
Ist dem Senat bekannt, wie hoch der Umsatz ist, der durch UBER-Fahrdienstleister in Berlin erwirtschaftet
wird?
a. Wenn Nein, auf wie hoch schätzt der Senat derzeit den Umsatz, der durch UBER-Fahrer in Berlin
erwirtschaftet wird?
Antwort zu 3:
Die Höhe der durch Uber-Fahrdienstleister erwirtschafteten Umsätze kann nicht beziffert
werden. Seriöse Schätzungen sind nicht möglich.
Frage 4:
Wie hoch ist das Steueraufkommen für das Land Berlin , dass durch diese UBER-Fahrdienstleister in Berlin
erwirtschaftet wird?
Antwort zu 4:
Seriöse Angaben über die Höhe des erwirtschafteten Steueraufkommens aus der Tätigkeit
als Uber-Fahrdienstleister sind nicht möglich.
Frage 5:
Wie wird bei UBER-Fahrern das tatsächliche Fahrt- und Umsatzaufkommen ermittelt?
Antwort zu 5:
Unternehmen, die Taxen- bzw. Mietwagenverkehr durchführen, sind aus steuerrechtlichen
Gründen zur Einzelaufzeichnung ihrer Fahrten einschließlich des hierbei erzielten
Umsatzes verpflichtet.
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Frage 6:
Ist bekannt, wie viele UBER-Fahrer Transferleistungsbezieher sind?
a. Wenn ja, wie viele?
b. Wenn Nein, warum nicht?
Antwort zu 6:
Die Geschäftsstatistik der Bundesagentur für Arbeit lässt im Zusammenhang mit dem
Leistungsbezug nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) keine Rückschlüsse auf
Beschäftigungsverhältnisse einzelner Betriebe zu.
Frage 7:
Wie bewertet es der Senat, wenn Mietwagen über den Anbieter UBER Fahrgäste aufnehmen und dies
gegen die Vorgaben an den Betrieb von Mietwagen verstößt? Was unternimmt der Senat dagegen?
Antwort zu 7:
Die Vorgaben sind dann verletzt, wenn sich Mietwagen im Stadtgebiet für eventuelle
Fahraufträge bereithalten und damit das Gebot der Rückkehr an den Betriebssitz
verletzen. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist auch als solche von der
Verfolgungsbehörde zu ahnden. Hierbei finden jedoch die Verfahrensgrundsätze des
Ordnungswidrigkeitenrechts Anwendung. So hat der Betroffene z.B. das Recht, sich zu
dem Vorwurf äußern zu dürfen und es gilt vorerst die Unschuldsvermutung.
Im Rahmen seiner personellen Ressourcen führt das Landesamt für Bürger- und
Ordnungsangelegenheiten (LABO) bei verwertbaren Hinweisen von Dritten und aus
eigenen Feststellungen durch Kontrollen im Außendienst bei gegebener Zuständigkeit
Betriebsprüfungen durch, um die Einhaltung der sogenannten Rückkehrpflicht zu
überprüfen.
Etwaige Feststellungen können sich nachteilig auf die Bewertung der Zuverlässigkeit des
Unternehmenden auswirken.
Zudem hat das LABO im Mietwagenverkehr die Buchführungspflichten insofern verschärft,
dass bei einer App-Vermittlung oder sonstiger fernmündlicher Auftragsweiterleitung an den
Fahrenden der Standort des Fahrzeugs mit aufgezeichnet werden muss, um eine bessere
Überprüfungsmöglichkeit hinsichtlich der Rückkehrpflicht zu gewährleisten.
Frage 8:
Wieviel Mietwagenunternehmen bzw. Betriebssitze hat das Land Berlin hinsichtlich der
Betriebsstättenverordnung kontrolliert, insbesondere hinsichtlich Stellplätzen für die dort
betriebenen Fahrzeuge?
Antwort zu 8:
Das LABO führt keine Kontrollen nach der Betriebsstättenverordnung durch, überprüft
jedoch auf Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes bei Mietwagenunternehmen,
die einen größeren Umfang an Konzessionen beantragen, oder auch anlassbezogen (z.B.
Verdacht auf sogenannte „Briefkastenunternehmen“) die Betriebssitze. Hierbei sind von
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den Unternehmen regelmäßig Stellplätze nachzuweisen, wenn vor Ort nicht genügend
Parkraum im öffentlichen Straßenland festgestellt werden kann.
Diese Betriebssitzkontrollen werden nicht statistisch erfasst.
Berlin, den 27.05.2019
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz