Straßenbau: Technische Struktur und Vorplanungskosten des Autobahntunnels der A 100 am Knoten Ostkreuz

Straßenbau: Technische Struktur und Vorplanungskosten des Autobahntunnels der A 100 am Knoten Ostkreuz

Ereignis

Für die geplante Verlängerung der Bundesautobahn A 100 im Bereich der Neuen Bahnhofstraße – Gürtelstraße ist aufgrund der massiven, beidseitigen Wohnbebauung die Errichtung eines Doppelstocktunnels vorgesehen, um weitreichende Gebäudeabrisse zu vermeiden. Die bauliche Unterquerung des S-Bahnhofs Ostkreuz wird als planerische Vorsorgemaßnahme in das im Sommer 1999 anlaufende Planfeststellungsverfahren der Bahnanlagen integriert. Das Honorar für die Ende 1997 beauftragte Vorplanung der Gesamtlautobahntrasse bis zur Frankfurter Allee beläuft sich auf 2,5 Mio. DM.

Details

Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 13. Wahlperiode, Drucksache 13/4485, Antwort (Schlussbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 4485
Ich frage den Senat:
1. Wie und aus welchen Gründen hat sich die Zeitplanung für die Sanierung des Bahnhofes Ostkreuz verändert, wann ist mit dem Beginn und dem Abschluß der Bauarbeiten zu rechnen?
2. Welchen Einfluß hat die parallel betriebene Planung für die Verlängerung der Bundesautobahn (BAB) 100 auf den Zeitplan für die Umgestaltung des Bahnhofes Ostkreuz?
3. Welche weiteren Straßen- und Brückenbaumaßnahmen sind im Umfeld des Bahnhofes Ostkreuz vorgesehen, welchen Planungsstand haben diese Vorhaben, und wie hoch werden die Kosten hierfür sein?
4. Welche verkehrlichen Prognosen für die Belegung der künftigen BAB und der umliegenden Zu- und Abfahrtsstraßen werden bei den aktuellen Planungen zugrunde gelegt?
5. Aus welchen Gründen wird in der Planung ein zweistöckiger Autotunnel vorgesehen, welche technischen Schwierigkeiten werden hierdurch auftreten, und wie hoch sind die Kosten für dieses Bauwerk?
6. Wie sollen die Zu- und Abfahrten des geplanten zweistöckigen Autotunnels gestaltet werden, und welche Gebäude müssen hierfür gegebenenfalls abgerissen werden?
7. Wie hoch sind bisher die Planungskosten für die vorgesehene Verlängerung der BAB 100, und aus welchen Mitteln wurden diese finanziert (bitte nach Jahresscheiben und Haushaltstitel auflisten)?
8. Wie hoch werden die Baukosten für die Verlängerung der BAB 100 sein, und wie ist deren Finanzierung vorgesehen?
9. Welchen Stand hat das Planfeststellungsverfahren (PFV), welche weiteren Verfahrensschritte sind wann vorgesehen, und wie sind die Straßenplanungen in das PFV integriert?
10. Wie viele Gebäude mit welchen Nutzungsarten und wie vielen Wohnungen müssen nach dem aktuellen Planungsstand für die Verlängerung der BAB 100 abgerissen werden?
11. Welche denkmalgeschützten oder denkmalwürdigen Gebäude und Anlagen sind von evtl. Abrissen betroffen, und wie haben hierzu die zuständigen Denkmalschutzbehörden Stellung genommen?
Antwort (Schlussbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 4485
Im Namen des Senats von Berlin
beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1.:
Der bisher beabsichtigte Baubeginn des von der DB AG durchzuführenden Bauvorhabens Ostkreuz hat sich auf Grund der bahninternen Überprüfung der vom DB AG-Projekt Knoten Berlin erarbeiteten Planung zeitlich verschoben. Vor dem Baubeginn ist das öffentlich-rechtliche Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Vorbehaltlich des Vorliegens des rechtskräftigen Planfeststellungsbeschlusses ist nach den Aussagen des DB AG-Projekt Knoten Berlin ein Baubeginn im Jahr 2000 und eine Fertigstellung ab dem Jahr 2006 möglich.
Zu 2.:
Keinen.
Zu 3.:
Im Zuge der Bauarbeiten des Bahnhofes Ostkreuz sind seitens des Landes Berlin Aufweitungen der Ringbahnbrücken und der Kynastbrücke vorgesehen, um die beabsichtigte Heranführung der Straßenbahn an den Bahnhof Ostkreuz realisieren zu können. Die Straßenbahnmaßnahme befindet sich in diesem Bereich in der Vorplanung. Die Mehraufwendungen beim Bau der oben genannten Brücken, die vom Land zu tragen sind, betragen nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ca. 7 Mio. DM.
Weiterhin wird mit dem Umbau des Bahnhofs Ostkreuz die Kynastbrücke in neuer östlicher Lage neu errichtet. Die Brückenrampen der Kynaststraße werden entsprechend angepasst. Die Maßnahme ist in den Unterlagen der DB AG-Projekt Knoten Berlin als Folgemaßnahme ausgewiesen und dort kostenseitig enthalten. Gegenwärtig befindet sich dieses Vorhaben in der Entwurfsbearbeitung.
Zu 4.:
Die Belegung der A 100 im Bereich Ostkreuz wird ca. 130 000 Kfz/24 h im Querschnitt betragen. Die jeweiligen Rampen werden mit bis zu 10 000 Kfz/24 h belastet sein.
Zu 5.:
Im Zuge der Neue Bahnhofstraße – Gürtelstraße wird ein Doppelstocktunnel geplant, da die beiderseits der Straßen vorhandene, massive Bebauung einen Querschnitt mit nebeneinander angeordneten Tunnelröhren nicht zuläßt. Durch die Doppelstocktunnellösung werden Gebäudeabrisse weitgehend vermieden. Die technische Machbarkeit ist bereits in Düsseldorf bei der in die Tunnellage verlegten Rheinuferstraße unter Beweis gestellt worden. Die Kosten des Tunnels können noch nicht benannt werden, da die Vorplanung noch nicht abgeschlossen ist.
Zu 6.:
Die westlichen Zu- und Abfahrtsrampen werden in Höhe der Persiusstraße auf den Markgrafendamm geführt. Die östlichen Zu- und Abfahrtsrampen schließen westlich der Ringbahn an die lageseitig veränderte Hauptstraße an. Der gegenwärtige Planungsstand lässt eine Aussage zu eventuellen Gebäudeabrissen noch nicht zu, Wohngebäude werden jedoch nicht betroffen sein.
Zu 7.:
Mit der Erarbeitung der Vorplanung für die A 100 vom Autobahndreieck (AD) Neukölln bis zur Anschlussstelle (AS) Frankfurter Allee (B 1/B 5) wurde Ende 1997 eine Planungsgemeinschaft beauftragt. Das Honorar beläuft sich auf 2,5 Mio. DM. Die Vorplanungsleistung soll bis zum Frühjahr 1999 erbracht werden. Die Planung ist erforderlich, damit u.a. gesicherte Angaben zur künftigen Verkehrsanlage gegenüber der DB AG-Projekt Knoten Berlin sowie gegenüber weiteren Investoren im Planungsraum gemacht werden können. Die Finanzierung erfolgt aus Titel/Kapitel 1200/540 27 – Entwurfs- und Bauleitungskosten.
Zu 8.:
Im Rahmen der Untersuchung für die Linienbestimmung zur A 100 wurde 1995 eine erste Kostenvorschätzung vorgenommen, die von einer Größenordnung von ca. 1 Mrd. DM Baukosten für den Abschnitt vom AD Neukölln bis zur AS Frankfurter Allee ausgeht. Die Finanzierung erfolgt aus Bundesmitteln.
Zu 9.:
Die Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren für den Umbau des Bahnhofes Ostkreuz werden zurzeit vom DB AG-Projekt Knoten Berlin vorbereitet. Mit der Auslegung der Unterlagen soll spätestens im Sommer 1999 begonnen werden. Bestandteil dieser Unterlagen werden auch Vorsorgemaßnahmen für die zu einem späteren Zeitpunkt nachfolgende Autobahnunterquerung im Bereich der Bahnhofsanlagen sein.
Zu 10.:
Eine Aufstellung und Aufschlüsselung aller zu erfolgenden Abrissmaßnahmen erfolgt in der Regel zum Zeitpunkt der Erarbeitung von Genehmigungsunterlagen in Form von Bauwerks- und Grunderwerbsverzeichnissen auf der Grundlage von Entwurfsplänen. Eine Beauftragung zur Erarbeitung derartiger Unterlagen ist bisher nicht erfolgt, so dass keine diesbezüglichen Aussagen gemacht werden können.
Zu 11.:
Die durch den FNP 94 und durch das Linienbestimmungsverfahren festgelegte Autobahntrasse wird in das Flächendenkmal am Osthafen im Bereich der Elsenbrücke über die Spree eingreifen. Die Vorplanung mit konkreterer Aussagekraft zu dieser Problematik ist noch nicht abgeschlossen. Die zuständige Denkmalschutzbehörde wurde noch nicht um Stellungnahme ersucht.

Hinweis

„dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt“

Planungen fuer den kuenftigen Autobahnanschluss BAB 113 Stubenrauchstrasse

Planungen fuer den kuenftigen Autobahnanschluss BAB 113 Stubenrauchstrasse

Ereignis

Die Kleine Anfrage befasst sich mit den städtebaulichen und ökologischen Auswirkungen des geplanten Neubaus der Bundesautobahn A 113 im Bereich der Anschlussstelle Stubenrauchstraße. Der Senat legt dar, dass im Zuge des laufenden Planfeststellungsverfahrens eine künftige Straßenbahnverbindung durch gezielte Trassenfreihaltung baulich berücksichtigt wurde. Die Infrastrukturmaßnahme betrifft direkt 11 Kleingärten, wobei auf 9 Parzellen die Lauben abgerissen werden müssen. Zur Realisierung der Rampenanlagen müssen zudem 32 Bäume gefällt werden; alternative Verschwenkungsvarianten zum Erhalt des alten Baumbestandes wurden verworfen, da sie zu einer unverhältnismäßigen Ausweitung des betroffenen Kleingartenareals geführt hätten.

Details

Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 13. Wahlperiode, Drucksache 13/3919

Abgeordnetenhaus von Berlin – 13. Wahlperiode
Kleine Anfrage Nr. 13/3919
der Abgeordneten Jutta Matuschek (PDS)
über Planungen für den künftigen
Autobahnanschluß BAB 113
Stubenrauchstraße?

Ich frage den Senat:
1. In welcher Weise ist bei der Planung dieser Anschlußstelle eine künftige Straßenbahnverbindung von der Stubenrauchstraße zum Zwickauer Damm berücksichtigt worden?
2. Wie viele Kleingärten werden von der künftigen Autobahnanbindung in welcher Weise betroffen sein? Welche eventuellen Entschädigungsleistungen für Kleingärtner sind geplant?
3. Wie viele Bäume welchen Alters werden der künftigen Autobahnanbindung zum Opfer fallen? Welche Varianten wurden geprüft, um den alten Baumbestand zu erhalten?
4. Wie viele Gebäude, insbesondere Wohngebäude mit wie vielen Wohnungen werden durch die Autobahnanbindung in ihrem Bestand gefährdet, was wird für die planungsrechtliche Sicherung dieser Gebäude unternommen?
5. Wie viele Anliegergrundstücke müssen für den Autobahnanschluß erworben werden, und wie hoch sind die Kosten für den Grundstückserwerb?

Berlin, den 1. Juli 1998

Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 3919
Im Namen des Senats von Berlin
beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Die Beantwortung der Kleinen Anfrage erfolgt entsprechend den Planungsunterlagen zur Planfeststellung für den „Neubau A 113 (neu) von Landesgrenze Berlin Brandenburg bis AD Neukölln und Stadtring A 100 bis AS Buschkrugallee“. Die Planfeststellung befindet sich derzeitig im Trägerverfahren.

Zu 1.:
Die geplante Straßenbahn ist durch Freihaltung der Fläche für die vorgesehene Trasse berücksichtigt worden.

Zu 2.:
An der Anschlußstelle (AS) Stubenrauchstraße sind insgesamt 11 Kleingärten betroffen, und zwar durch Flächeninanspruchnahme sowie bei 9 Parzellen hiervon durch Abriß der Lauben.
Der Planfeststellungsbeschluß wird die Schutzmaßnahmen und den gegebenenfalls darüber hinaus bestehenden Entschädigungsanspruch für die von der Baumaßnahme Betroffenen festsetzen. Die Regelung der Entschädigungsleistungen selbst erfolgt im nachfolgenden Entschädigungsverfahren.

Zu 3.:
Im Bereich der AS Stubenrauchstraße müssen 32 Bäume gefällt werden, davon sind 10 Bäume älter als 80 Jahre. Um den alten Baumbestand möglichst zu erhalten, wurde geprüft, ob der betroffene östliche Teil der Stubenrauchstraße nördlich oder südlich verschwenkt bzw. durch Aufspreizung der beiden Fahrbahnen um die Bäume herumgeführt werden kann. Alle drei Varianten haben jedoch Nachteile, weil sie unter anderem mit einer erheblichen Ausweitung der Flächeninanspruchnahme teilweise im Bereich der Kleingärten verbunden wären.

Zu 4.:
Außer den bereits genannten 9 Lauben (s. Antwort zu 2.) sind keine weiteren Bauten, insbesondere keine Wohngebäude, von der geplanten Anschlußstelle betroffen.

Zu 5.:
Bei 6 Privatgrundstücken ist der Erwerb von Teilflächen erforderlich und bei 6 weiteren eine vorübergehende (bauzeitliche) Nutzung geplant. Die Kosten für einzelne Grundstücke können erst nach Durchführung der Verkehrswertgutachten und den Kaufpreisverhandlungen ermittelt werden.

Berlin, den 16. September 1998

Jürgen K l e m a n n
Senator für Bauen, Wohnen und Verkehr

Hinweis

dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt

Planung der Tangentialverbindung Ost (TVO)

Planung der Tangentialverbindung Ost (TVO)

Ereignis

Die Kleine Anfrage befasst sich mit dem Planungsverfahren und den baulichen Ausmaßen der geplanten Tangentialverbindung Ost (TVO) im Abschnitt zwischen der Straße An der Wuhlheide und der Oberspreestraße im Bezirk Köpenick. Der Senat erläutert, dass eine erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes XVI-10 a aufgrund bezirklicher Verfahrensmängel sowie zur Anpassung an gesamtstädtische Vorgaben des Flächennutzungsplanes (FNP) zwingend erforderlich war. Das geplante Spree-Brückenbauwerk wird für eine langfristige Vierspurigkeit mit einer Breite von ca. 42 Metern dimensioniert, während der betroffene BSR-Recyclinghof an der Oberspreestraße durch flächenmäßige Reduzierungen direkt tangiert, jedoch in seiner Standorteigenschaft gesichert wird.

Details

Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 13. Wahlperiode, Drucksache 13/3374

Abgeordnetenhaus von Berlin – 13. Wahlperiode
Kleine Anfrage Nr. 13/3374
des Abgeordneten Jutta Matuschek (PDS)
über Planung der Tangentialverbindung Ost (TVO)

Ich frage den Senat:
1. Aus welchen inhaltlichen und formalen Gründen hat der Senat dem Bezirksamt Köpenick eine erneute Auslegung des Bebauungsplanentwurfes XVI-10 a empfohlen?
2. Welche Vorstellungen haben der Senat und die BVG hinsichtlich der Einbindung der geplanten Straßenverbindung in das Liniennetz des ÖPNV?
3. In welcher Weise erfolgen die Abstimmungen mit den Planungen der Deutschen Bahn AG, und wie wird sichergestellt, daß durch den Straßenbau die geplante Regionalbahnanbindung mit dem Bahnhof Spindlersfeld nicht behindert bzw. verzögert wird?
4. In welcher Weise wird der jetzige Recyclinghof der BSR an der Oberspreestraße von der Planung zur TVO betroffen, kann der Standort in seiner jetzigen Funktion beibehalten werden, ist gegebenenfalls ein Ersatzstandort vorgesehen?
5. Welche denkmalpflegerischen Belange müssen bei der Planung berücksichtigt werden, und in welcher Weise wird diesen Ansprüchen Rechnung getragen?
6. Auf Grund welcher verkehrlichen Erhebungen und Prognosen wurde die Dimension der notwendigen Verkehrsflächen ermittelt, warum hat die Straßenverkehrsfläche über der Spree eine Breite von ca. 42 Metern, und wie soll die Straßenverkehrsfläche in den zwei angenommenen Planungsfällen aufgeteilt werden?
7. Welche Unterschiede bestehen zwischen den in der Begründung zum Entwurf des B-Plans XVI-16 a (vom Senat korrigiert zu XVI-10 a) dargestellten Planungsfällen und den in der Investitionsplanung des Landes Berlin aufgeführten zwei Bauabschnitten?

Berlin, den 2. Februar 1998

Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 3374
Im Namen des Senats von Berlin
beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.:
Ausschlaggebend für die erneute Auslegung des Bebauungsplanentwurfs XVI-10 a war die Tatsache, daß durch die von der zuständigen Senatsverwaltung durchgeführte Rechtskontrolle des gemäß § 4 Abs. 4 AGBauGB vom Bezirksamt Köpenick angezeigten Bebauungsplans zahlreiche Mängel beanstandet wurden, die nur durch eine Überarbeitung des Bebauungsplans und nachfolgender erneuter öffentlicher Auslegung gemäß § 3 Abs. 3 BauGB abgestellt werden können. Es handelt sich hierbei nicht um eine Empfehlung des Senats, sondern um die rechtlich notwendigen Verfahrensschritte für das Bezirksamt Köpenick, das Bebauungsplanverfahren XVI-10 a fortzusetzen. Die Rechtskontrolle gemäß § 4 Abs. 4 AGBauGB umfaßt dabei die Prüfung, ob den Anforderungen des Bauplanungsrechts im gebotenen rechtsmäßigen Umfang Rechnung getragen worden ist.
Aus formalen Gründen war eine erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 3 BauGB erforderlich, da bei der vor dem Anzeigeverfahren durchgeführten (ersten) öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ein Verfahrensfehler vorlag. Auf Grund von Fehlern in der ortsüblichen Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung im Amtsblatt von Berlin mußte dieser Verfahrensschritt dann insgesamt viermal mit demselben Bebauungsplanentwurf durchgeführt werden.
In inhaltlicher Sicht sind anläßlich der genannten Rechtskontrolle nur solche Planinhalte Gegenstand der Prüfung, die gesamtstädtische Bedeutung im Sinne von § 4 a Abs. 1 AGBauGB aufweisen. Ein solcher Belang liegt bei der TVO durch die überbezirkliche Verkehrsplanung (Nr. 2 der genannten Vorschrift) vor. Es wurde von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen in Zusammenhang hiermit bemängelt, daß der vorgelegte Bebauungsplanentwurf XVI-10 a der gewollten Bedeutung der TVO – wie sie bereits im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung im FNP enthalten ist – nicht gerecht wird. Dem Entwicklungsgebot von Bebauungsplänen aus dem FNP gemäß § 8 Abs. 2 BauGB wäre nicht entsprochen worden.

Zu 2.:
Zur Prüfung der Frage wurde die BVG um Stellungnahme gebeten. Der abgegebenen Stellungnahme der BVG schließt sich der Senat an.
„Offenbar bezieht sich die Frage Nr. 2 lediglich auf den Teilabschnitt der TVO, der im Entwurf zum Bebauungsplan XVI-10 a enthalten ist. Die Bedeutung dieses relativ kurzen Teilabschnitts zwischen Straße An der Wuhlheide und Oberspreestraße für den ÖPNV ist relativ gering. Dabei wird die als übergeordnete Verbindungsstraße konzipierte Tangente wohl eher Zuführungsfahrten von Omnibussen zwischen Betriebshöfen und Einsatzorten im Omnibusnetz denn als Strecke für den Linienverkehr dienen. Allerdings sollte der zur Diskussion stehende Streckenabschnitt als Teil der Gesamtmaßnahme „Tangentialverbindung Ost“ zwischen Marzahn und Grünau verstanden werden. Bei einer möglichen künftigen städtebaulichen Entwicklung der an die neue Straße angrenzenden Bereiche sollte auch eine Option für eine Erschließung durch eine überbezirkliche Buslinie berücksichtigt werden. Der Bereich des o. g. Bebauungsplans bedarf jedoch keiner zusätzlichen Erschließung durch die BVG, da mit den durch Oberschöneweide verkehrenden Straßenbahnlinien sowie der Buslinie durch die Oberspreestraße ein angemessenes Verkehrsangebot besteht.“

Zu 3.:
Der geplante Regionalbahnhof Spindlersfeld befindet sich innerhalb des Bahngeländes der Deutschen Bahn AG. Die Planungen zur TVO berücksichtigen den geplanten Regionalbahnhof, die Straßentrasse ist östlich davon geplant. Infolgedessen ergeben sich keine Überschneidungen, beide Planungen sind aufeinander abgestimmt.

Zu den Fragen 4. und 5. wurde das für den B-Plan zuständige Bezirksamt Köpenick um eine Stellungnahme gebeten und hat die Fragen wie folgt beantwortet:
Zu 4.:
„Der Standort der BSR an der Oberspreestraße 109 ist von der geplanten Stadtstraße direkt betroffen, es werden ca. 6 600 m2 Grundstücksfläche für den Bau der Stadtstraße in Anspruch zu nehmen sein. Die verbleibende Fläche der BSR zwischen der geplanten Stadtstraße, dem planfestgestellten Gelände der Bahn und der Oberspreestraße wird entsprechend Ausweisung im FNP, als Fläche für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen mit der Zweckbestim- mung – Abfallsammlung und -behandlung – festgesetzt. Als Maß der baulichen Nutzung werden 4 Vollgeschosse als Höchstmaß, eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine Geschoßflächenzahl von 1,4 angegeben. Durch textliche Festsetzung wird geregelt, daß diese Fläche hinter den Baugrenzen in voller Tiefe überbaubar ist und bauliche Anlagen innerhalb dieser Fläche für einen Betriebshof zulässig sind. Die durch die Bebauungsgrenzen festgesetzten überbaubaren und nicht überbaubaren Flächen des Grundstückes Oberspreestraße 109 entsprechen den städtebaulichen Vorgaben und verkehrlichen Belangen und sind zusammen mit dem Maß der baulichen Nutzung mit der BSR abgestimmt. Der Betriebshof der BSR kann weiterhin an diesem Standort verbleiben. Ein Ersatzstandort für die BSR ist daher aus planungsrechtlicher Sicht nicht erforderlich.“
Zu 5.:
„Da der Recyclinghof der BSR an der Oberspreestraße 109 nicht unter Denkmalschutz steht, können keine Aussagen hinsichtlich der Beeinträchtigung getroffen werden. Das Teilstück der TVO-Stadtstraße von Straße An der Wuhlheide bis Oberspreestraße dient vor allem zur Verkehrsentlastung der unter Denkmalschutz stehenden Altstadt Köpenick. Die Altstadt wird durch das hohe Verkehrsaufkommen ganz erheblich beeinträchtigt. Bereits sanierte Gebäude, privat finanzierte und öffentlich geförderte Maßnahmen, drohen durch den Verkehr stark beeinträchtigt zu werden. Um so wichtiger ist die Umsetzung der Straßenplanung, um den Gefahren des weiteren Verfalls zu begegnen. Nur bei einer schnellen Umsetzung der Straße kann die Altstadt verkehrlich entlastet und somit dem Denkmalschutz gerecht werden.“

Zu 6.:
Die Verkehrsprognosen basieren auf dem mit dem FNP abgestimmten Entwicklungsrahmen. Mit der gemäß FNP vorgesehenen längerfristigen nördlichen Verlängerung ist die daraus resultierende Querschnittsaufteilung im B-Plan mit einer Breite von ca. 42 m zu berücksichtigen, die den Bau einer separaten Rad- und Fußwegbrücke beinhaltet. Für die erste Ausbaustufe ist ein 2 x 2-streifiger Fahrbahnquerschnitt mit Mittelstreifen und einem in beiden Richtungen benutzbaren Geh- und Radweg auf der Ostseite (Gesamtbreite des Brückenbauwerkes ca. 25 m) geplant.

Zu 7.:
Es bestehen keine Unterschiede bzw. Differenzen zwischen B-Plan-Begründung und Investitionsplanung. Letztere gibt stets nur die Finanzierung einer Baumaßnahme für einen Zeitraum von maximal 5 Jahren an.

Berlin, den 9. April 1998

In Vertretung
Ingo Schmitt
Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr