Konsequenzen aus dem Tod zweier Fahrradfahrer durch rechtsabbiegende Lkws zwischen Henriettenplatz und Rathenauplatz

Konsequenzen aus dem Tod zweier Fahrradfahrer durch rechtsabbiegende Lkws zwischen Henriettenplatz und Rathenauplatz

Ereignis

Die Kleine Anfrage thematisiert die tödlichen Verkehrsunfälle zweier Radfahrer auf dem Kurfürstendamm in den Jahren 1991 und 1996, die durch rechtsabbiegende Lastkraftwagen verursacht wurden. Der Senat verweist zur Vermeidung solcher Vorfälle auf die bestehende rechtliche Sorgfaltspflicht abbiegender Fahrzeugführer und hat an den betroffenen Kreuzungen auffälligere Radwegmarkierungen veranlasst. Da die unzureichenden Sichtbeziehungen („Toter Winkel“) als Hauptursache gelten, unterstützt der Senat die Erprobung von straßenseitig montierten „Trixi-Spiegeln“ und setzt sich auf EU-Ebene für verbesserte technische Spiegelnormen bei Nutzfahrzeugen ein, lehnt jedoch eine Öffnung der parallelen Busspur für den Radverkehr aus damaligen Rechtsgründen ab.

Details

Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 13. Wahlperiode, Drucksache 13/2650

Abgeordnetenhaus von Berlin – 13. Wahlperiode
Kleine Anfrage Nr. 13/2650
des Abgeordneten Michael Cramer
(Bündnis 90/Die Grünen)
über Konsequenzen aus dem Tod
zweier Fahrradfahrer durch rechtsabbiegende
Lkws zwischen Henriettenplatz
und Rathenauplatz

Ich frage den Senat:
1. Ist dem Senat bekannt, daß in den letzten Jahren an der Ecke Kurfürstendamm/Schwarzbachstraße und an der Ecke Kurfürstendamm/Westfälische Straße zwei vorschriftsmäßig auf dem Radweg fahrende Personen von rechtsabbiegenden Lkws zu Tode gefahren wurden? Wenn ja, wie bewertet der Senat diese Unfälle, und welche Maßnahmen hat er ergriffen, um dies in Zukunft zu vermeiden?
2. Ist dem Senat bekannt, daß Ursache für diese tödlichen Unfälle die fehlende Sichtbeziehung zwischen Lkw-Fahrer und Fahrradfahrer war? Wenn ja, welche Konsequenzen zieht der Senat daraus? Wenn nein, was waren die Ursachen für die Unfälle?
3. Ist dem Senat bekannt, daß bei Benutzung der Busspur zwischen Rathenauplatz und Henriettenplatz die Sichtbeziehung gegeben gewesen wäre, und warum hält der Senat auch nach diesen zwei tödlichen Verkehrsunfällen daran fest, diesen Teil der Busspur des Kurfürstendamms für den Fahrradverkehr nicht freizugeben?

Berlin, den 21. August 1997

Antwort auf die Kleine Anfrage Nr. 2650
Im Namen des Senats von Berlin
beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.:
Dem Senat sind die beiden sehr zu bedauernden Unfälle, die sich in den Jahren 1991 und 1996 ereigneten, bekannt. Leider läßt sich menschliches Fehlverhalten mit ordnungsrechtlichen Mitteln nicht völlig ausschließen. Angesichts der eindeutigen Rechtslage, die den abbiegenden Fahrzeugführer zur besonderen Sorgfalt gegenüber den Verkehrsteilnehmern verpflichtet, deren Weg er kreuzt, bedarf es keiner zusätzlichen verkehrlichen Regelungen. Gleichwohl ist eine besonders auffällige Radwegmarkierung an den Stellen veranlaßt worden.

Zu 2.:
Es trifft leider zu, daß die Sicht der Führer von Lkw oder Bussen auf rechts hinter oder neben ihrem Fahrzeug befindliche Radfahrer nicht immer optimal ist. Ein der Sichtverbesserung dienender großwinkliger Rückspiegel an der rechten Seite und ein bei Linkslenkung rechts anzubringender Anfahrspiegel sind nur für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verbindlich vorgeschrieben, jedoch zum Teil erst für jene Fahrzeuge, die nach dem 1. Januar 1991 erstmals für den Verkehr zugelassen worden sind. Für die übrigen Fahrzeuge ist diese Ausstattung nicht obligatorisch, aber auf freiwilliger Basis zulässig. Es ist nicht auszuschließen, daß bei den beiden genannten Unfällen ungünstige Sichtverhältnisse der Fahrzeugführer mitverursachend waren.
Der Senat wird sich deshalb für jede sinnvolle Regelung einsetzen, die zu einer Verbesserung der rückwärtigen Sicht der Führer von Lkw und Bussen führen kann. Vorschriften über die Ausrüstung von Fahrzeugen bedürfen jedoch zwingend der Zustimmung der EU. Die Bundesanstalt für Straßenwesen untersucht derzeit mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der rückwärtigen Sicht bei Lkw und Bussen, z. B. durch Einführung eines asphärischen Außenspiegels und großwinkliger Rückspiegel für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, um gegebenenfalls die daraus gewonnenen Erfahrungen in die EU-Beratungen einbringen zu können.
Unabhängig hiervon hat der Senat im Zusammenwirken mit der Fuhrgewerbe-Innung Berlin e. V. vorerst an vier ausgewählten lichtzeichengeregelten Kreuzungen Spiegel erprobt, die im Straßenraum angebracht sind und dort den Führern von Lkw und Bussen vor dem Abbiegen den Verkehrsraum rechts neben und hinter ihren Fahrzeugen erkennbar machen sollen. Hierzu sind die Fahrzeugführer nach dem Abbiegen über ihre Bewertung der Wirksamkeit der sogenannten „Trixi-Spiegel“ befragt worden. Ein vergleichbarer Versuch ist auch in Bayern durchgeführt worden. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse sollen vorerst im Bund-Länder-Fachausschuß für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei erörtert werden. Danach wird über die verstärkte Anwendung dieses Hilfsmittels zu befinden sein.

Zu 3.:
Unfälle der genannten Art ereignen sich auch an Kreuzungen und Einmündungen ohne Fahrradwege mit rechts neben den Kraftfahrzeugen auf der Fahrbahn fahrenden Radfahrern. Der Senat kann daher nicht bestätigen, daß die Unfälle hätten vermieden werden können, wenn sich die Radfahrer auf dem Bus-Sonderfahrstreifen befunden hätten. Die Zulassung der Benutzung von Bus-Sonderfahrstreifen, die parallel zu einem Radweg verlaufen, durch Radfahrer war aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Nach der damaligen und derzeit noch geltenden Rechtslage sind Radfahrer verpflichtet, vorhandene Radwege zu benutzen. Die Frage stellt sich erst mit dem Inkrafttreten der Rechtsänderung, die nur noch die Benutzung durch entsprechende Verkehrszeichen gekennzeichnete Radwege vorschreibt, am 1. Oktober 1998.

Berlin, den 5. September 1997

Jürgen K l e m a n n
Senator für Bauen, Wohnen und Verkehr

Hinweis

dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt

Fahrradverkehr auf Busspuren

Fahrradverkehr auf Busspuren

Ereignis

Die Kleine Anfrage befasst sich mit der Zulassung des Fahrradverkehrs auf Bus-Sonderfahrstreifen vor dem Hintergrund eines Bundesratsbeschlusses vom Juli 1997 zur Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Senat begrüßt die Einführung des neuen Zusatzzeichens zur optionalen Freigabe der Busspuren für Radfahrer und betont, dass Berlin diese Praxis zum Schutz der Radfahrenden im Mischverkehr bereits seit vielen Jahren dort anwendet, wo keine parallelen Radwege existieren. Eine vom Abgeordneten geforderte Freigabe der Busspur auf dem Kurfürstendamm wird jedoch abgelehnt, da dort separate Radwege zur Verfügung stehen und eine Mitnutzung den Buslinienverkehr verlangsamen würde.

Details

Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 13. Wahlperiode, Drucksache 13/2455

Abgeordnetenhaus von Berlin – 13. Wahlperiode
Kleine Anfrage Nr. 13/2455
des Abgeordneten Michael Cramer
(Bündnis 90/Die Grünen)
über Fahrradverkehr auf Busspuren

Ich frage den Senat:
1. Ist dem Senat bekannt, daß der Bundesrat am 4. Juli 1997 die Regelung getroffen hat, daß grundsätzlich auch der Fahrradverkehr die Busspur mitbenutzen darf? Wenn ja, wie lautet der Beschluß des Bundesrats, wie hat Berlin sich bei der Abstimmung verhalten, und wie bewertet der Senat die Entscheidung des Bundesrates?
2. Welche Busspuren im Berliner Straßennetz (bitte nach Bezirken einzeln auflisten) sind für den Fahrradverkehr warum untersagt?
3. Ist der Senat bereit, nach der fahrradfreundlichen Novellierung der Straßenverkehrsordnung die Radwegebenutzungspflicht auf dem Gehweg-Radweg zwischen Rathenauplatz und Henriettenplatz aufzuheben und/oder die parallel verlaufende Busspur auf diesem Straßenabschnitt für den Fahrradverkehr freizugeben? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, warum?

Berlin, den 8. Juli 1997

Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 2455
Im Namen des Senats von Berlin
beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1. und 2.:
Dem Senat sind die vom Bundesrat am 4. Juli 1997 gefaßten Beschlüsse bekannt. Die angesprochene Erläuterung zu Zeichen 245 Straßenverkehrs-Ordnung – StVO – (Linienbusse) lautet in der geänderten Fassung wie folgt:
Der so gekennzeichnete Sonderfahrstreifen ist Omnibussen des Linienverkehrs vorbehalten. Dasselbe gilt auch für Taxen, wenn dies durch das Zusatzschild „Taxi frei“ angezeigt ist sowie für Radfahrer, wenn dies durch das Zusatzschild weißes rechteckiges Schild mit scharzem Rand, schwarzem Fahrradsymbol und unter diesem Wort „frei“ angezeigt ist.

Danach wird der Fahrradverkehr auf Bus-Sonderfahrstreifen nicht grundsätzlich, sondern nur dann zugelassen, wenn dies durch das vorstehend beschriebene Zusatzzeichen angezeigt ist.
Der Senat hält die Aufnahme dieser Ermächtigung zur Zulassung des Radverkehrs auf Bus-Sonderfahrstreifen in die StVO, der das Land Berlin im Bundesrat zugestimmt hat, für sinnvoll und sachgerecht. Er hat in den Vorberatungen auf der Ebene der Fachreferenten des Bundes und der Länder auf diese hingewirkt. Die Zulassung des Radverkehrs auf Bus-Sonderfahrstreifen dient dem Schutz der Radfahrer, die andernfalls beim Fahren zwischen den Linienbussen und dem Individualverkehr einer hohen Gefährdung ausgesetzt wären. In Berlin wird bereits seit vielen Jahren der Radverkehr dort auf Bus-Sonderfahrstreifen zugelassen, wo kein parallel verlaufender Radweg vorhanden ist oder wo der kurze Sonderfahrstreifen nicht ausschließlich dazu dient, den Linienbussen vermittels besonderem Lichtzeichen das Linksabbiegen oder Wenden zu ermöglichen.

Die Bus-Sonderfahrstreifen in Berlin, auf denen der Radverkehr nicht zugelassen ist, sind nicht besonders erfaßt worden. Eine nachträgliche Erfassung würde einen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand bedingen. Dies erscheint auch entbehrlich, weil es sich – wie bereits ausgeführt – nur um jene Fälle handelt, bei denen die Radfahrer außerhalb des Verkehrsraumes für den Kraftfahrzeugverkehr sicher auf einem Radweg geführt werden oder bei denen die Benutzung des Sonderfahrstreifens den Radfahrern keine Vorteile bieten würden, weil es sich um ganz kurze Abschnitte handelt, die lediglich angeordnet wurden, um eine Sondersignalisierung für Linienbusse zum Linksabbiegen oder Wenden einrichten zu können.

Zu 3.:
Nein. Wie Sie selbst zutreffend ausführen, verläuft auf dem Kurfürstendamm zwischen Henriettenplatz und Rathenauplatz beidseitig parallel zum Bus-Sonderfahrstreifen ein baulich angelegter Radweg, der den Radfahrern eine sichere Fahrt gewährleistet. Obwohl die in Berlin seit langem praktizierte Regelung grundsätzlich positiv zu bewerten ist, darf nicht verkannt werden, daß gleichwohl die im Regelfalle langsameren Radfahrer die Linienbusse auf den Sonderfahrstreifen behindern. Im Interesse der auch von Ihnen angestrebten Beschleunigung des Öffentlichen Personennahverkehrs ist daher die Zulassung des Radverkehrs auf Bus-Sonderfahrstreifen auf jene Fälle zu beschränken, bei denen dies aus Gründen der Verkehrssicherheit der Radfahrer notwendig ist.

Berlin, den 25. Juli 1997

In Vertretung
Ingo Schmitt
Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr

Hinweis

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