Fahrradverkehr auf Busspuren
Ereignis
Die Kleine Anfrage befasst sich mit der Zulassung des Fahrradverkehrs auf Bus-Sonderfahrstreifen vor dem Hintergrund eines Bundesratsbeschlusses vom Juli 1997 zur Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Senat begrüßt die Einführung des neuen Zusatzzeichens zur optionalen Freigabe der Busspuren für Radfahrer und betont, dass Berlin diese Praxis zum Schutz der Radfahrenden im Mischverkehr bereits seit vielen Jahren dort anwendet, wo keine parallelen Radwege existieren. Eine vom Abgeordneten geforderte Freigabe der Busspur auf dem Kurfürstendamm wird jedoch abgelehnt, da dort separate Radwege zur Verfügung stehen und eine Mitnutzung den Buslinienverkehr verlangsamen würde.
Details
Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 13. Wahlperiode, Drucksache 13/2455
Abgeordnetenhaus von Berlin – 13. Wahlperiode
Kleine Anfrage Nr. 13/2455
des Abgeordneten Michael Cramer
(Bündnis 90/Die Grünen)
über Fahrradverkehr auf Busspuren
Ich frage den Senat:
1. Ist dem Senat bekannt, daß der Bundesrat am 4. Juli 1997 die Regelung getroffen hat, daß grundsätzlich auch der Fahrradverkehr die Busspur mitbenutzen darf? Wenn ja, wie lautet der Beschluß des Bundesrats, wie hat Berlin sich bei der Abstimmung verhalten, und wie bewertet der Senat die Entscheidung des Bundesrates?
2. Welche Busspuren im Berliner Straßennetz (bitte nach Bezirken einzeln auflisten) sind für den Fahrradverkehr warum untersagt?
3. Ist der Senat bereit, nach der fahrradfreundlichen Novellierung der Straßenverkehrsordnung die Radwegebenutzungspflicht auf dem Gehweg-Radweg zwischen Rathenauplatz und Henriettenplatz aufzuheben und/oder die parallel verlaufende Busspur auf diesem Straßenabschnitt für den Fahrradverkehr freizugeben? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, warum?
Berlin, den 8. Juli 1997
Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 2455
Im Namen des Senats von Berlin
beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1. und 2.:
Dem Senat sind die vom Bundesrat am 4. Juli 1997 gefaßten Beschlüsse bekannt. Die angesprochene Erläuterung zu Zeichen 245 Straßenverkehrs-Ordnung – StVO – (Linienbusse) lautet in der geänderten Fassung wie folgt:
Der so gekennzeichnete Sonderfahrstreifen ist Omnibussen des Linienverkehrs vorbehalten. Dasselbe gilt auch für Taxen, wenn dies durch das Zusatzschild „Taxi frei“ angezeigt ist sowie für Radfahrer, wenn dies durch das Zusatzschild weißes rechteckiges Schild mit scharzem Rand, schwarzem Fahrradsymbol und unter diesem Wort „frei“ angezeigt ist.
Danach wird der Fahrradverkehr auf Bus-Sonderfahrstreifen nicht grundsätzlich, sondern nur dann zugelassen, wenn dies durch das vorstehend beschriebene Zusatzzeichen angezeigt ist.
Der Senat hält die Aufnahme dieser Ermächtigung zur Zulassung des Radverkehrs auf Bus-Sonderfahrstreifen in die StVO, der das Land Berlin im Bundesrat zugestimmt hat, für sinnvoll und sachgerecht. Er hat in den Vorberatungen auf der Ebene der Fachreferenten des Bundes und der Länder auf diese hingewirkt. Die Zulassung des Radverkehrs auf Bus-Sonderfahrstreifen dient dem Schutz der Radfahrer, die andernfalls beim Fahren zwischen den Linienbussen und dem Individualverkehr einer hohen Gefährdung ausgesetzt wären. In Berlin wird bereits seit vielen Jahren der Radverkehr dort auf Bus-Sonderfahrstreifen zugelassen, wo kein parallel verlaufender Radweg vorhanden ist oder wo der kurze Sonderfahrstreifen nicht ausschließlich dazu dient, den Linienbussen vermittels besonderem Lichtzeichen das Linksabbiegen oder Wenden zu ermöglichen.
Die Bus-Sonderfahrstreifen in Berlin, auf denen der Radverkehr nicht zugelassen ist, sind nicht besonders erfaßt worden. Eine nachträgliche Erfassung würde einen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand bedingen. Dies erscheint auch entbehrlich, weil es sich – wie bereits ausgeführt – nur um jene Fälle handelt, bei denen die Radfahrer außerhalb des Verkehrsraumes für den Kraftfahrzeugverkehr sicher auf einem Radweg geführt werden oder bei denen die Benutzung des Sonderfahrstreifens den Radfahrern keine Vorteile bieten würden, weil es sich um ganz kurze Abschnitte handelt, die lediglich angeordnet wurden, um eine Sondersignalisierung für Linienbusse zum Linksabbiegen oder Wenden einrichten zu können.
Zu 3.:
Nein. Wie Sie selbst zutreffend ausführen, verläuft auf dem Kurfürstendamm zwischen Henriettenplatz und Rathenauplatz beidseitig parallel zum Bus-Sonderfahrstreifen ein baulich angelegter Radweg, der den Radfahrern eine sichere Fahrt gewährleistet. Obwohl die in Berlin seit langem praktizierte Regelung grundsätzlich positiv zu bewerten ist, darf nicht verkannt werden, daß gleichwohl die im Regelfalle langsameren Radfahrer die Linienbusse auf den Sonderfahrstreifen behindern. Im Interesse der auch von Ihnen angestrebten Beschleunigung des Öffentlichen Personennahverkehrs ist daher die Zulassung des Radverkehrs auf Bus-Sonderfahrstreifen auf jene Fälle zu beschränken, bei denen dies aus Gründen der Verkehrssicherheit der Radfahrer notwendig ist.
Berlin, den 25. Juli 1997
In Vertretung
Ingo Schmitt
Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr
Hinweis
dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt