23.06.2025
Frage 1:
Wie ist der aktuelle Stand zur Einführung eines #Mindesttarifs für #Mietwagen in Berlin? Welche Fortschritte gibt es seit Beantwortung der Drs. 19/ 20823?
Frage 2:
Liegt dem Senat externe #Rechtsexpertise zur Vorbereitung und Anordnung preisregulierender Maßnahmen nach § 51a Abs. 1 PBefG vor? Wenn ja, welche Erkenntnisse zur rechtssicheren #Anordnung der entsprechenden Maßnahmen liegen dazu vor?
Frage 3:
Der Senat antwortete in der Drs. 19/ 20823: „ Da noch nicht bekannt ist, wann genau die schriftliche Begründung vorliegen wird und inwieweit diese die Prüfungen und Abstimmungen beeinflusst, ist es derzeit nicht möglich, eine verbindliche Aussage zum Zeitplan zu treffen.“
Die schriftliche Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig zur Zulässigkeit von Mindestbeförderungs- entgelten für Mietwagen liegt seit Januar 2025 vor. Das Gericht bestätigte grundsätzlich die Möglichkeit für Städte, solche Mindestpreise gemäß § 51a Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) festzulegen, insbesondere zum Schutz des Taxigewerbes als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge. Allerdings wurde die konkrete Ausgestal- tung der Leipziger Regelung beanstandet, da die festgelegten Mindestpreise teilweise deutlich über den örtlichen Taxitarifen lagen, was als unverhältnismäßig angesehen wurde. Teilt der Senat die Auffassung des Fragestellers, dass mit der vorliegenden Urteilsbegründung Berlin eine klare rechtliche Grundlage hat, um Mindestbeförderungs- entgelte für Mietwagen einzuführen und dass dabei lediglich sichergestellt werden muss, dass die festgelegten Preise verhältnismäßig sind und sich an den bestehenden Taxitarifen orientieren, um rechtlichen Beanstandungen vorzubeugen?
Frage 4:
Bis wann wird die SenMVKU die Erarbeitung einer beschlussfähigen Anordnung im Wege der #Allgemeinverfügung abschließen?
Antwort zu 1 bis 4:
Die Fragen 1 bis 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Prüfung einer möglichen Einführung eines Mindestbeförderungsentgelts für Mietwagen ge- mäß § 51a Absatz 1 #Personenbeförderungsgesetz (#PBefG) wird weiterhin #prioritär bearbeitet. Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr und Klimaschutz und Umwelt als Fachaufsichtsbe- hörde und das Landesamt für Bürger- und O rdnungsangelegenheiten (#LABO) in seiner Rolle als für die Regulierung zuständige #Genehmigungsbehörde arbeiten dabei eng zusammen. Ziel ist eine möglichst #rechtssichere, #datengestützte und #verkehrswirtschaftlich fundierte Entscheidungs- grundlage im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung aktueller #Rechtsprechung.
Die Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig wird im Lichte der spezifischen Rah- menbedingungen in Berlin gewürdigt. Es ist zu beachten, dass § 51a PBefG eine eigenständige verkehrswirtschaftliche Bewertung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse verlangt. Entsprechend erfolgt die Prüfung auf Grundlage eigener Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der hier relevanten Aspekte.
Angesichts der noch laufenden verwaltungsinternen Abstimmungs- und Prüfprozesse zur Vorbe- reitung einer ermessensfehlerfreien Entscheidung über den Erlass eines Verwaltungsakts unter- liegen die erforderlichen Zwischenschritte, interne rechtliche Einschätzungen und die konkreten Inhalte gutachterlicher Auswertungen der Vertraulichkeit. Es bestehen berechtigte Interessen am Schutz verfahrensbezogener Informationen – insbesondere im Hinblick auf sensible wettbewerb- liche Konstellationen.
Die Prüfung wird zielgerichtet fortgesetzt. Eine abschließende Entscheidung über das weitere Vorgehen ist im Laufe des Jahres 2025 vorgesehen. Ein konkreter Zeitpunkt kann derzeit mit Blick auf die noch ausstehenden fachlichen Abstimmungen nicht benannt werden.
Berlin, den 20.06.2025 In Vertretung
Arne Herz Senatsverwaltung für
Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
www.berlin.de