18.10.2024
Frage 1:
Wie viele #KFZ sind in Berlin #zugelassen? Aufgeteilt nach Jahresscheiben seit 2016, Stichtag jeweils zum 31.05. und 31.09.
Antwort zu 1:
Nachstehend finden sich die #Fahrzeugzulassungen mit Stichtag 01.01. eines Jahres.
Die Zählungen des Fahrzeugbestandes werden jeweils mit dem Stichtag des 01.01. eines Jahres durchgeführt, daher ist eine Datenerhebung mit den angefragten Stichtagen 31.05 und 31.09 nicht darstellbar. Dabei werden die an den ersten Werktagen des folgenden Jahres im KBA eingehenden Mitteilungen aus dem Vorjahr, einschließlich des Stichtages noch berücksichtigt (Beispiel: Bestandsziehung am 01.01.2019: Berücksichtigung der Mitteilungen aus 2018 sowie vom 01.01.2019 mit Eingang bis 13.01.2019).
Fahrzeugart | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 |
Krafträder und dreirädr. Kraftfahrz. | 103 150 | 104 530 | 105 080 | 105 305 | 106 775 | 110 712 | 113 939 | 120 813 | 120 600 |
Personenkraftwagen | 1 178 417 | 1 195 149 | 1 202 829 | 1 210 790 | 1 221 433 | 1 234 645 | 1 241 793 | 1 242 504 | 1 244 061 |
Kraftomnibusse | 2 274 | 2 249 | 2 285 | 2 325 | 2 366 | 2 290 | 2 309 | 2 251 | 2 431 |
Lastkraftwagen | 89 879 | 93 141 | 96 943 | 100 659 | 106 639 | 111 551 | 114 693 | 115 362 | 118 034 |
Zugmaschinen | 5 787 | 6 246 | 6 446 | 6 503 | 6 707 | 6 442 | 7 296 | 7 476 | 7 448 |
sonstige Kraftfahrzeuge | 8 226 | 8 327 | 8 482 | 8 559 | 8 714 | 8 847 | 9 428 | 9 529 | 9 478 |
Kraftfahrzeuge insgesamt | 1 387 733 | 1 409 642 | 1 422 065 | 1 434 141 | 1 452 634 | 1 474 487 | 1 489 458 | 1 497 935 | 1 502 052 |
Kraftfahrzeuganhänger insgesamt | 84 492 | 86 822 | 88 808 | 90 343 | 92 193 | 93 585 | 99 402 | 101 053 | 101 706 |
Frage 2:
Nach welchen Maßgaben können #KFZ-Kennzeichen abweichend von der #Normbreite von 520mm zugelassen werden? Wie viele Mitarbeiter sind für diese Beurteilung seit 2016 zuständig? (Bitte in VzÄ)
Antwort zu 2:
Die grundsätzlichen Maßgaben der #Kennzeichenzuteilung durch die Zulassungsbehörden sind gesetzlich in § 9 Abs. 1 der #Fahrzeugzulassungsverordnung (#FZV) geregelt. Nach dieser Vorschrift hat die Zulassungsbehörde dem Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, um eine Identifizierung der Halterin oder des Halters zu ermöglichen.
Kürzere Zeichenkombinationen werden aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit ausschließlich für die Zulassungsvorgänge vorgehalten, in denen es technische Notwendigkeiten hierfür gibt. Deren Zuteilung erfolgt einzelfallbezogen und im Rahmen einer Vorführung des Fahrzeugs nur nach Prüfung der technischen Notwendigkeit, folglich wenn ein Umrüstungsaufwand nicht vertretbar oder sogar unzulässig wäre. Beispielhaft sind hier Kraftfahrzeuge zu nennen, die für den US-Markt hergestellt wurden, und die häufig für das hintere Kennzeichen eine kleinere Aussparung vorsehen, als für europäische Kennzeichen notwendig wäre, oder historische Fahrzeuge. Hierbei wird über die Kennzeichenlänge nach den realen Einbaubedingungen entschieden, über die eine Begutachtung vorliegen muss.
Diese Begrenzung ist insbesondere in Zulassungsbezirken mit einer hohen Einwohnerzahl notwendig, da die Anzahl der möglichen kurzen Kennzeichenkombinationen sehr begrenzt ist. Aufgrund der Größe Berlins und der damit bestehenden Anzahl der zugelassenen Fahrzeuge – Berlin verfügt als größter Zulassungsbezirk Deutschland nur über ein einziges Unterscheidungskennzeichen – muss die Zulassungsbehörde Berlin die Zuteilung kurzer Erkennungsnummern restriktiv handhaben. Dieses verwaltungsrechtliche Vorgehen entspricht der bundesweit durch die Zulassungsbehörden ausgeübten Rechtspraxis und findet durch eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen ihre Bestätigung.
Bei #einzeiligen Kennzeichen ist die Zuteilung eines Kennzeichens mit 5-stelliger Erkennungsnummer (sofern kein #Oldtimerkennzeichen oder Kennzeichen für #Elektrofahrzeuge zugeteilt wird) in der Breite von 460 mm als Wunschkennzeichen möglich. Einzeilige Kennzeichen mit 2 bis 4-stelliger Erkennungsnummer dürfen nur solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist. Kennzeichen mit 4-stelliger Erkennungsnummer werden als #Kraftradkennzeichen oder zweizeilige Kennzeichen auch für Fahrzeuge der Fahrzeugklassen L3e (Krafträder), L4e (Krafträder mit Beiwagen) und L7e (vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse bis 450kg (bis 600kg für Güterbeförderung) ohne Batterien bei Elektrofahrzeugen und maximaler Nutzleistung bis zu 15kW) zugeteilt.
Zuständig für die Prüfung und Beurteilung sind vier in Vollzeit beschäftigte Mitarbeitende.
Frage 3:
Gibt es zu diesem Sachverhalt spezielle Verwaltungsvorschriften zur Beurteilung? Wenn ja, was regeln diese genau? Wurden diese angepasst?
Antwort zu 3:
In Ergänzung zu den gesetzlichen Vorschriften der Kennzeichenzuteilung nach § 9 Abs. 1 FZV gibt es allgemeine Vorgaben für die Länge von (Wunsch-)Kennzeichen. Hierzu bestehen Arbeitsanweisungen bezüglich der Mindestanzahl der Erkennungsnummer-Zeichen (den auf das Unterscheidungszeichen folgenden Buchstaben und Ziffern), die die durch die FVZ vorgegebenen Regelungen in ihrer Anwendung konkretisieren. Die Arbeitsanweisungen werden durch die Novellierung der #Fahrzeugzulassungsverordnung zum 01.09.2023 sukzessive der neuen Rechtslage angepasst.
Frage 4:
Welche nachgeordnete #Behörde ist hier federführend?
Antwort zu 4:
Zuständig ist das #Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – Kfz- Zulassungsbehörde.
Frage 5:
Wie viele Antragsteller beantragten seit 2016 (in Jahresscheiben) ein Kennzeichen, das nicht der #Standardbreite entspricht? Wie viele Anträge wurden bewilligt & abgelehnt?
Antwort zu 5:
Hierzu werden keine statistischen Daten erfasst.
Frage 6:
Wie viele KFZ wurden seit 2016 (bitte in Jahresscheiben) neu zugelassen, deren Kennzeichen nicht der Standard- Normbreite entsprechen?
Frage 7:
Wie viele KFZ des gleichen Fahrzeug-Modells, zum einen mit der Standardgröße und zum anderen mit der abweichenden Größe, sind seit 2016 zugelassen? Welche Gründe für eine u.U. unterschiedliche Beurteilung liegen hier vor?
Antwort zu 6 und 7:
Die Fragen 6 und 7 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Zuteilung bestimmter Kennzeichengrößen wird nicht statistisch erfasst.
Kennzeichen mit kürzeren Erkennungsnummern können ebenfalls auf ein Kennzeichenschild mit dem jeweiligen Größtmaß (bei einzeiligen Kennzeichen 520 mm) geprägt werden.
Beispielsweise werden einzeilige Kennzeichen mit 5-stelliger Erkennungsnummer, die als Wunschkennzeichen für jedes Fahrzeug zugeteilt werden können, nach Anforderung der Fahrzeughalter auf Kennzeichenschildern mit einer Breite von 460 mm und 520 mm angefertigt. Gleiche Fahrzeugmodelle können daher mit Kennzeichen unterschiedlicher Breite zugelassen werden.
Frage 8:
Welche Bedeutung hat der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz bei Verwaltungshandlungen für die SenMVKU?
Antwort zu 8:
Aus dem Artikeln 3 Abs. 1 Grundgesetz folgt die Selbstbindung der Verwaltung. Demnach ist die Verwaltung verpflichtet, bei Ermessensentscheidungen zu im wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalten auch mit gleichem Ergebnis zu entscheiden. Daneben gilt der allgemein gültige Verwaltungsrundsatz in der Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es keine
Gleichbehandlung im Unrecht gibt.
Frage 9:
Welche Entscheidungsspielräume haben die betrauten Mitarbeiter bei der Beurteilung, ob Standardgröße oder abweichende Größe bewilligt werden kann?
Antwort zu 9:
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 2 und 3 verwiesen.
Frage 10:
Gab oder gibt es Hinweise, dass Mitarbeiter sehr einseitig zugunsten eines Antragstellers bewerten und dieser somit gleich mehrere „ kleinere“ KFZ-Kennzeichen bekommt, die normalerweise beim gleichen Fahrzeugmodell nicht genehmigungsfähig sind? Was könnten die Gründe sein?
Antwort zu 10:
Derartige Hinweise gab und gibt es nicht.
Frage 11:
Gibt oder gab es personelle Einzelmaßnahmen (anlassbezogene Mitarbeitergespräche, Disziplinarmaßnahmen etc.) gegenüber einem Mitarbeiter zu diesem Sachverhalt?
Antwort zu 11:
Entfällt (siehe Antwort zu 10.).
Frage 12:
Gibt oder gab es Hinweise durch Dritte, die auf ein mögliches Fehlverhalten der Verwaltung hinwiesen? Wie wurde damit umgegangen?
Antwort zu 12:
Hinweise durch Dritte auf möglicherweise fehlerhafte Zuteilungen werden von der Zulassungsbehörde zum Anlass genommen, den betreffenden Sachverhalt zu prüfen und im Anschluss bei Notwendigkeit entsprechende Maßnahmen in die Wege zu leiten.
Es gab vereinzelte Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern, denen kein kurzes Kennzeichen aus den in Ziffer 2. erläuterten Gründen zugeteilt werden konnte. Grundsätzlich wird jede Beschwerde zum Anlass genommen, die getroffene Entscheidung im Einzelfall sowie grundsätzliche Vorgaben zur Bearbeitung kritisch zu prüfen.
Berlin, den 16.10.2024 In Vertretung
Britta Behrendt Senatsverwaltung für
Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
www.berlin.de