Frage 1:
In Fahrradstraßen (Anlieger frei), die Teil einer Parkzone sind, gibt es eine uneindeutige Regelung: Die Parkzone
erlaubt auch jenen die Einfahrt in die Fahrradstraße, deren Parkzone dort liegt und die dort parken wollen, die
aber keine unmittelbaren Anlieger (im Sinne von Anrainer) sind. Das Schild „Fahrradstraße, Anlieger frei“ verbietet es denselben Autofahrer*innen wiederum. Kann der Senat die Frage eindeutig beantworten, welche Regelung
Vorrang hat?
Antwort zu 1:
Fahrradstraßen mit einer Verkehrsfreigabe „Anlieger frei“ dürfen von anderem Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeugen nur dann benutzt werden, wenn eine
Anliegereigenschaft besteht. Diese Anliegereigenschaft wird regelmäßig durch eine Beziehung zu den an die gesperrte Straße anliegenden Grundstücken begründet. Die beabsichtigte Nutzung des Parkraums allein führt nicht bereits dazu, dass die Anliegereigenschaft
erlangt wird.
Die Parkregelungen im Zuge einer Fahrradstraße richten sich folglich an den dort zugelassenen Verkehr und begründen für sich genommen keine Erlaubnis zur Nutzung der Straße.
Berlin, den 25.05.2022
In Vertretung
Dr. Meike Niedbal
Senatsverwaltung für
Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz
https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/SchrAnfr/S19-11799.pdf
www.berlin.de