Fahrplan + Tarife: Einschränkungen im Linienverkehr der BVG, aus Senat

Frage 1:
Welche BVG #Linien werden derzeit nur eingeschränkt bedient und bis wann?
Antwort zu 1:
Auf Grund eingeschränkter #Personalverfügbarkeit infolge der Corona-Pandemie
hat die BVG nach Abstimmung mit dem Aufgabenträger #Ausnahmefahrpläne
gemäß § 13 Absatz 1 lit. C) des Verkehrsvertrages auf folgenden Linien umgesetzt:
U2, U4, U5, U6, U8, U9, M5, M6, M27, M29, M36, M43, M44, M45, M46, M82, X7, X11,
X21, X33, X76, X83, 100, 101, 140, 172, 181, 245 und 247 (Stand 10.02.2022)
Zur voraussichtlichen Dauer der #Einschränkungen teilt die BVG mit:
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„Alle Taktreduzierungen gelten nach aktuellem Stand mindestens bis zum
20.2.2022. Die #Taktreduzierungen hängen jedoch maßgeblich von der Entwicklung
der Pandemie und damit vom Kranken- und Quarantänestand der Fahrpersonale
in den Betriebsbereichen ab.“


Frage 2:
Welchen #Preisnachlass gewährt die BVG für die Einschränkungen des Fahrtenangebotes an ihre
Abokunden?
Frage 3:
Welchen Preisnachlass gewährt die BVG für die Einschränkungen des Fahrtenangebotes an ihre
Barzahlerkunden?
Frage 4:
Falls keine Preisnachlässe gewährt werden, warum nicht?
Antwort zu 2, 3 und 4:
Die BVG teilt hierzu mit:
„Da die Fahrplaneinschränkungen keine langfristigen oder massiven
Benachteiligungen aller Kundengruppen nach sich zieht, sind keine Preisnachlässe
geplant.“
Frage 5:
Wie beurteilt der Senat die Einschränkung des Fahrtangebotes der BVG?
Antwort zu 5:
Grundsätzlich setzt der Senat in den Verkehrsverträgen Anreize, damit die bestellte
Verkehrsleistung in hoher Qualität erbracht wird. Die betriebliche Umsetzung
obliegt den Verkehrsunternehmen. Hierzu zählt auch die Personalvorsorge für
saisontypische höhere Krankenstände in den Herbst- und Wintermonaten. Die SarsCoV-2-Pandemie stellt jedoch auch für die Verkehrsunternehmen eine
Ausnahmesituation dar.
Der Senat hat insbesondere aufgrund der absehbaren Auswirkungen der OmikronVariante die BVG frühzeitig gebeten, Vorbereitungen für einen zu erwartenden
höheren Personalausfall zu treffen, um dennoch ein für die Fahrgäste verlässliches
Angebot bieten zu können. Die Anpassungen sind kurzfristig entsprechend der
aktuellen Lagebeurteilung zwischen der BVG und dem Senat abgestimmt worden.
Die Maßnahmenauswahl ist auf Grundlage der bestehenden Kapazitäten und der
Fahrgastnachfrage erfolgt. Der Senat sieht aufgrund der höheren Verlässlichkeit
des Angebotes die vorausschauende Anpassung des Fahrplans gegenüber
andernfalls notwendigen kurzfristigen Maßnahmen als sinnhaft an.
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Frage 6:
Falls keine Preisnachlässe gewährt werden, wie beurteilt der Senat die Tatsache, dass die Kunden
für ein vermindertes Fahrtangebot den gleichen Preis bezahlen müssen, was faktisch eine
Preissteigerung darstellt?
Antwort zu 6:
Grundsätzlich erhalten die Fahrgäste mit dem Erwerb einer Fahrkarte die
Möglichkeit zur Nutzung des umfangreichen Angebotes des öffentlichen
Personennahverkehrs (ÖPNV) im jeweils gewählten Tarifgebiet. Diese Möglichkeit
kann auch gewissen begrenzten Schwankungen unterliegen, wenn sich das
Angebot verändert, beispielsweise bedingt durch Baustellen oder einem Ausbau
des ÖPNV-Angebots. Trotz der aktuellen Einschränkungen des Angebotes auf
einzelnen Linien wird weiterhin ein flächendeckendes ÖPNV-Angebot
sichergestellt.
Frage 7:
Beabsichtigt der Senat, die BVG Kunden für die Einschränkung des Fahrtangebotes zu
entschädigen?
Antwort zu 7:
Der Senat sieht keine Notwendigkeit für Entschädigungen, da zu jedem Zeitpunkt
eine Verkehrsbedienung auf hohem Niveau sichergestellt war und ist.
Berlin, den 16.02.2022
In Vertretung
Markus Kamrad
Senatsverwaltung für
Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz

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