Straßenverkehr: Parkraumbewirtschaftung II, aus Senat

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Frage 1:
Ist der Senat in der Lage, die in der Koalitionsvereinbarung (KoaV) bis 2021 vorgesehene Ausweitung der
#Parkraumbewirtschaftung „mit dem Ziel einer Flächendeckung innerhalb des S-Bahn-Rings“ umzusetzen?
Hat der Senat die „rechtlichen, verkehrlichen und personellen Voraussetzungen geprüft“ (Zitat KoaV))?
Antwort zu 1:
Planung, Umsetzung und Betrieb der Parkraumbewirtschaftung liegen im
Zuständigkeitsbereich der Berliner Bezirke. Die Zielsetzung aus der
Koalitionsvereinbarung wurde in einigen Innenstadtbezirken bereits sehr früh angegangen
und durch entsprechende Beschlüsse der Bezirksverordnetenversammlungen (BVV)
gestützt.
Eine Prüfung zur Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung fand 2018/19 im Rahmen des
Berliner Luftreinhalteplans statt.
Nach Rücksprache mit den Bezirken wurde daraufhin zur Umsetzung einer
Parkraumbewirtschaftung innerhalb des S-Bahn-Rings das Ziel Ende 2023 definiert (siehe
Antwort 3 vom 26. Juni 2020 zur Schriftlichen Anfrage Nr. 18/23803). Die weitere Prüfung
erfolgt im Rahmen der für die Einführung notwendigen, teilweise noch laufenden
Machbarkeitsstudien.
Frage 2:
Hat der Senat Vorsorge getroffen, dass für die Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung die finanzielle
Unterstützung der Bezirke auch für den Mehrbedarf an Parkraumüberwachungskräften, Mitarbeiter*innen
der Ordnungsämter einschließlich des Mehrbedarfs an Raumkapazitäten und ggf. deren Anmietung
gesichert sein muss?
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Antwort zu 2:
Da die Parkraumbewirtschaftung im Zuständigkeitsbereich der Berliner Bezirke liegt,
können die notwendigen Ressourcen nur von diesen über die jeweiligen
Haushaltsanmeldungen und -beratungen abgesichert werden. Bedarfe der Ordnungsämter
und Einnahmen aus Parkgebühren sind Bestandteil der bezirklichen Wirtschaftspläne.
Die bis Ende 2021 zusätzlich benötigten Mittel wurden im Berliner Luftreinhalteplan
verankert. Der Senat war über den jetzigen Doppelhaushalt bzw. SIWA V mit der
Absicherung der größeren Investitionen und Sachkosten unterstützend tätig (siehe Antwort
6 vom 26. Juni 2020 zur Schriftlichen Anfrage Nr. 18/23803).
Die weitere Umsetzung ist abhängig von der zukünftigen Priorisierung der Bezirksämter
und den anstehenden Verhandlungen für den Doppelhaushalt 2022/23. Hier wird es
darauf ankommen, dass die zusätzlichen Bedarfe bei den Bezirken und der
Hauptverwaltung (Bußgeldstelle, LABO) berücksichtigt werden.
Frage 3:
Trifft es zu, dass das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf aufgrund des zusätzlichen Stellenbedarfs von
über 100 Stellen für Parkraumüberwachungskräfte und Mitarbeiter*innen in den Ordnungsämtern (z.B. für
die Vignettenstelle) die Parkraumbewirtschaftung für mehrere Jahre gar nicht erweitern werden kann, selbst
wenn es von den zuständigen Stadträt*innen bzw. dem Bezirksamt politisch gewollt wäre?
Antwort zu 3:
Die im S-Bahn-Ring gelegenen, unbewirtschafteten Gebiete des Bezirks sind derzeit Inhalt
einer Machbarkeitsstudie. Pandemiebedingt kam es hier zu zeitlichen Verzögerungen
(Nachfrageerfassung).
Konkrete Bedarfe (Ausgaben) und Finanzierung (Einnahmen) liegen erst zu einem
späteren Zeitpunkt als Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsprüfung vor. Sie sind u.a. abhängig
von der Fläche (Erfüllung der StVO-Kriterien) und Art der Bewirtschaftung.
Siehe hierzu auch Antwort zu Frage 2.
Frage 4:
Trifft es zu, dass sich die Maßnahme Parkraumbewirtschaftung in der Wirkungsanalyse sowohl im neuen
Luftreinhalteplan als auch im Entwurf des neuen Stadtentwicklungsplan Mobilität und Verkehr (so wie er am
Runden Tisch den verkehrspolitischen Sprecher*innen aller Fraktionen präsentiert wurde) als die Maßnahme
mit der besten Wirkung zur Erreichung der verkehrspolitischen Ziele (Saubere Luft, weniger Lärm,
Verlagerung des Quell- und Zielverkehr auf den Umweltverbund) erwiesen hat?
Antwort zu Frage 4:
In der Untersuchung der „Wirkungsschätzung und Szenarienberechnung im Rahmen der
zweiten Fortschreibung des Stadtentwicklungsplanes Verkehr“ wurden 14
Einzelmaßnahmen und drei Szenarien erstellt und bewertet. Die Einzelmaßnahme
„räumliche und kostenseitige Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung“ erhielt dabei die
höchste Punktzahl in Bezug auf Verkehrswirksamkeit, Raumordnung sowie
Umweltverträglichkeit und war somit die wirksamste der betrachteten Einzelmaßnahmen.
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Eine im Rahmen der zweiten Fortschreibung des Berliner Luftreinhalteplans durch den
Senat in Auftrag gegebene Untersuchung ergab, dass durch eine flächendeckende
Parkraumbewirtschaftung im gesamten S-Bahn-Ring bei gleichzeitiger Förderung des
Umweltverbundes die Fahrleistungen um knapp 10 % gesenkt werden können. Hierdurch
sinken die NOx-Emissionen um ca. 6,5 %. Die darauf aufbauende Modellierung der NO2-
Jahresmittelwerte ergab Rückgänge von 0,5 bis 4 μg/m³ für das Jahr 2020.
+Da Luftschadstoffgrenzwertüberschreitungen in Berlin nur an verkehrsreichen Straßen
auftreten, sind streckenbezogene Maßnahmen für die am höchsten belasteten Straßen
auch bei einer flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung weiter erforderlich. Die
Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h für Kraftfahrzeuge an hochbelasteten
Straßenzügen führt zu einer Reduzierung der NO2-Belastung von bis zu 5 µg/m.
Frage 5:
Stimmt der Senat mit der Aussage des früheren Abteilungsleiters der Verkehrsverwaltung Dr. Kunst in einem
Interview des Tagesspiegels überein, dass der Senat die Ausdehnung Parkraumbewirtschaftung, die gut zur
polyzentrischen Stadtstruktur Berlins passt, zügig umsetzen sollte, bevor man Diskussionen über eine
ergänzende komplizierte und aufwendige City-Maut beginnt?
Antwort zu Frage 5:
Die derzeitigen Prioritätensetzungen des Senats sehen eine zügige Umsetzung der
Parkraumbewirtschaftung innerhalb des S-Bahn-Rings vor. Dies hat der Senat mit dem
Beschluss zum Luftreinhalteplan ausdrücklich bestätigt. Weitere Maßnahmen oder
Instrumente sind noch nicht beschlossen.
Frage 6:
Nimmt der Senat hinsichtlich der Ausdehnung der gesamtstädtischen Maßnahme Parkraumbewirtschaftung
nur eine passive Position ein, d. h. verzichtet der Senat auf Umsetzung dieser Maßnahme, wenn ein/e
Stadtrat/rätin sich aus politischen Gründen weigert, diese Maßnahme umsetzen? Wenn ja, ist dies im Sinne
der Verfassung von Berlin bzw. der Einheitsgemeinde Berlin, nach dem die Bezirke die Grundsatzstrategie
des Senats umzusetzen haben?
Antwort zu Frage 6:
Planung, Umsetzung und Betrieb der Parkraumbewirtschaftung liegen im
Zuständigkeitsbereich der Berliner Bezirke.
Der Senat hat insofern eine aktive Rolle übernommen, als dass er die Förderung der
Anschaffung von Parkscheinautomaten abgesichert hat und Anträge bewilligt. Er setzt sich
zudem gegenüber den betroffenen und zuständigen Bezirken für eine schnelle Umsetzung
ein (siehe Antwort 6 e vom 26. Juni 2020 zur Schriftlichen Anfrage Nr. 18/23803).
Frage 7:
Hat der Senat in Erwägung gezogen, die Überwachung der Parkraumbewirtschaftung effizienter zu
gestalten, z. B. durch schnelles Scannen der Kennzeichen von fahrenden Dienstwagen der Ordnungsämter
und einer automatisierten Überprüfung, so wie es z. B. die Stadt Amsterdam erfolgreich praktiziert?
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Frage 8:
Sofern dies aus datenschutzrechtlichen Gründen derzeitig nicht möglich erscheint: Welche
Bundesratsinitiativen wären nötig? Betrifft dieses Problem dann auch die Überlegungen des Senats zur CityMaut, oder sehen die von der Senatsverkehrsverwaltung beauftragten Studien zur City-Maut eine City-Maut
nach dem „Maut-Häuschen-Modell“ vor, so wie es beim mautpflichtigen Tunnel im Hafen von Lübeck und
Rostock praktiziert wird.
Antwort zu Fragen 7 und 8:
Die Fragen 7 und 8 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet
Diese Fragen werden derzeit geprüft, weitere Aussagen sind zum jetzigen Zeitpunkt noch
nicht möglich.
Frage 9:
Trifft es zu, dass die Zuständigkeit für die Parkraumbewirtschaftung in den neunziger Jahren bei der
Senatsverkehrsverwaltung lag und von dieser auch zügig eingeführt und umgesetzt wurde? Warum wurde
diese wichtige verkehrspolitische Stellschraube auf die Bezirke verlagert und wer müsste eine Entscheidung
treffen, damit die Zuständigkeit wieder bei der Senatshauptverwaltung liegt? Wäre dies aus Sicht des Senats
wünschens- und erstrebenswert?
Antwort zu Frage 9:
In den 1990er Jahren lagen u.a. nach dem damaligen Gesetz über die Zuständigkeit der
Ordnungsbehörden alle straßenverkehrsbehördlichen Zuständigkeiten und damit auch die
Zuständigkeit für die Anordnung einer Parkraumbewirtschaftungszone beim
Polizeipräsidenten in Berlin. Dies wurde im Zuge der Reform der Landesämter und
verbunden mit einer Verlagerung von Aufgaben in die Bezirke mit dem Gesetz zur
Errichtung bezirklicher Ordnungsämter vom 24.06.2004 geändert. Danach wurden den
Bezirken im Wesentlichen die Aufgaben im untergeordneten Straßennetz sowie einzelne
Aufgaben im übergeordneten Straßennetz, insbesondere Maßnahmen für den ruhenden
Verkehr einschließlich der Anordnung von Parkraumbewirtschaftungsgebieten und der
damit verbundenen Ausgabe von Bewohnerparkausweisen, zugewiesen. Die Aufgaben
der Hauptverwaltung – seinerzeit durch die damalige Verkehrslenkung Berlin
wahrgenommen – beziehen sich seither vor allem auf den fließenden Verkehr im
Hauptstraßennetz.
Eine Änderung der Zuständigkeitsaufteilung zwischen Bezirks- und Hauptverwaltung im
Bereich der Ordnungsaufgaben bedarf einer Änderung des Zuständigkeitskatalogs als
Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz.
Angesichts dieser grundsätzlich sachgerechten Aufgabenteilung bestehen derzeit keine
Bestrebungen, die Anordnung von Parkraumbewirtschaftungszonen als
straßenverkehrsbehördliche Aufgabe der Hauptverwaltung zu deklarieren.
Frage 10:
Ist der Masterplan Parken, der als Entwurf bereits in der letzten Legislaturperiode erarbeitet wurde
inzwischen abgeschlossen, so wie es die KoaV fordert?
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Antwort zu Frage 10:
Es wird auf die Antwort 6 a / b vom 26. Juni 2020 zur Schriftlichen Anfrage Nr. 18/23803
verwiesen.
Frage 11:
Wie ist der Stand der Erarbeitung einer „Stellplatzobergrenzenverordnung in gut ÖPNV erschlossenen
Gebieten“, die bereits im letzten Stadtentwicklungsplan Verkehr 2011 als wichtige Maßnahme neben der
Parkraumbewirtschaftung angekündigt wurde und in der KoaV bekräftigt wurde? Gab es in dieser
Legislaturperiode hierzu Aktivitäten des Senats und wenn nein, warum nicht?
Antwort zu Frage 11:
Ein Entwurf für eine Stellplatzobergrenzen-Verordnung wurde in einem breiten
Beteiligungsverfahrens in den Jahren 2008 – 2011 erstellt, vom Senat nicht beschlossen.
Im Rahmen der Fortschreibung des Berliner Mobilitätsgesetzes wird derzeit die
Erarbeitung von Vorgaben für die Schaffung von Stellplatzflächen und deren qualitativen
Anforderungen als Grundlage der Bauleitplanung diskutiert.
Frage 12:
Warum wird in Berlin im Parkraummanagement nicht mehr vom reinem Anwohnerparken Gebrauch
gemacht, wie es in anderen Großstädten üblich ist? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die
Bezirke Anwohnerparken anordnen können?
Antwort zu Frage 12:
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Gemäß dem geltenden Leitfaden „Parkraumbewirtschaftung“ des Landes Berlin1 gilt, dass
bei „Nachfrageüberlagerungen von Bewohnern und Berufspendlern oder von Bewohnern
und Besuchern von Freizeit-/Gastronomieeinrichtungen […] die Einrichtung von Bewohnerparkbereichen zweckmäßig sein“ kann. „Da für den öffentlichen Straßenraum
Gemeingebrauch gilt, ist das reine Bewohnerparken räumlich zu begrenzen“.
Berlin, den 03.09.2020
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz