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Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:
- Wie viele Anträge auf einen Zuschuss zu einem #Inklusionstaxi wurden seit Ausschreibung im
November 2018 gestellt und wie viele sind davon bereits beschieden?
Zu 1.: Seit der Veröffentlichung der #Förderrichtlinie im November 2018 wurden 3
Anträge auf Bezuschussung von insgesamt 5 „Inklusionstaxis“ gestellt. Diese Anträge
befinden sich in der Bearbeitung. - Hält der Senat angesichts des Ist-Standes und des Interesses im Taxi-Gewerbe das Ziel, dass bis
2021 mindestens 250 Inklusionstaxen auf Berlins Straßen unterwegs sind, für realistisch?
Zu 2.: Die Möglichkeit der Förderung, wie sie mit der o. a. Förderrichtlinie veröffentlicht
wurde, ist ein Angebot des Senats an die Berliner #Taxiunternehmen. Die Entscheidung
über die Neuanschaffung bzw. den Umbau entsprechender Fahrzeuge liegt
ausschließlich in der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit der Taxiunternehmen.
Es ist daher zum jetzigen (frühen) Zeitpunkt der gerade angelaufenen
Fördermaßnahmen keine Tendenz hinsichtlich der gestellten Frage erkennbar. - Wenn der Senat die Auffassung des Fragestellers teilt, dass 250 Inklusionstaxen bis 2021 derzeit
praktisch ausgeschlossen erscheint, was wird er tun, um das Projekt zum Erfolg zu bringen?
Zu 3.: Die Auffassung des Fragestellers wird zum jetzigen Zeitpunkt nicht geteilt.
Ungeachtet dessen ist das mit der Umsetzung der „Inklusionstaxis“ beauftragte
Landesamt für Gesundheit und Soziales damit befasst, auf unterschiedlichen Wegen
die Möglichkeiten der Förderung bekannter zu machen und – insbesondere bei der
Zielgruppe Taxi-Unternehmen – dafür zu werben, diese in Anspruch zu nehmen. - Inwieweit hält der Senat es für zielführend, für die Neuanschaffung von Taxen in Berlin generell deren
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Eignung als Inklusionstaxi vorzuschreiben, d.h. beispielsweise in § 47 Abs. 3 Punkt 4 PBefG
festzuschreiben, dass Taxen in Berlin inklusive sein müssen?
Zu 4.: Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) regelt in seiner aktuellen Fassung keine
Anforderungen an die barrierefreie Taxen-Ausstattung; der Einsatz barrierefreier Taxen erfolgt
auf freiwilliger Basis. Zuständig für eine etwaige gesetzliche Regelung, die bei
Neuanschaffung von Taxen generell deren Eignung als Inklusionstaxi vorschreiben würde, ist
der Bundesgesetzgeber. Auf Landesebene (etwa für Berlin) erlaubt das PBefG aktuell nur die
Berücksichtigung jeweils besonderer örtlicher Gegebenheiten bei Festsetzung des Taxitarifs
und bei bestimmten Regelungen der Taxenordnung (Umfang der Betriebsplicht, die Ordnung
auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebes). Soweit der in der vorliegenden
Frage in Bezug genommene § 47 Abs. 3 Ziffer 4 PBefG als Regelungsmöglichkeit
(„insbesondere“) auch die „Behindertenbeförderung“ nennt, betrifft dies an dieser Stelle nur die
nähere Ausgestaltung zur Regelung der „Einzelheiten des Dienstbetriebes“ und damit nur das
Vorgehen des Fahrers bei Ausübung des Dienstes. Regelungen zur Ausstattung und
Einrichtung von Taxen fallen nicht darunter, sondern unter die in § 57 Abs. 1 Nr. 2 PBefG
geregelte Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur. Insofern beschränken sich (folgerichtig) die Taxenordnungen auf Landesebene
im Wesentlichen auf Regelungen, wonach hilfsbedürftigen Fahrgästen beim Ein- und
Aussteigen Hilfe zu leisten ist.
Zur Entscheidung der Frage, ob es zielführend erscheint, für die Neuanschaffung von Taxen
generell deren Eignung als Inklusionstaxi gesetzlich vorzuschreiben, bedarf vorab der Klärung
verschiedener Gesichtspunkte: Bislang wird für Inklusionstaxis eine Ausstattung diskutiert, die
die Beförderung von Elektrorollstühlen ermöglicht. Zu entscheiden wäre, ob mit den damit
verbundenen erheblichen Mehrkosten die einzelnen Taxiunternehmer belastet werden sollten.
Das dürfte im Zweifel zu einer Verteuerung des Taxitarifs führen (ggf. mit der Folge von
Fahrgastabwanderungen und damit einer Gefährdung der Rentabilität des Taxenverkehrs),
weil der Taxitarif die wirtschaftliche Lage der Unternehmer angemessen berücksichtigen
muss. Ob und ggf. wie das Bundesgesetz zur Vermeidung insoweit höherer Taxitarife u. U.
eine Förderungsmöglichkeit (wie sie in Berlin aktuell erfolgt) berücksichtigen könnte, wäre zu
prüfen. - Welche Erfahrungen aus der erfolgreichen Einführung von inklusiven Taxen in New York, Sydney und
London hat der Senat in seine Planungen bisher einfließen lassen und welche wird er ggf. künftig
berücksichtigen?
Zu 5.: Die Erkenntnisse des europäischen Marktes und die Erfahrungen aus dem
SoVD-Projekt „Inklusionstaxi-Taxi für alle“, das sich ebenfalls intensiv mit den
Erfahrungen anderer Metropolen auseinandersetzte, sind in die Erstellung der
Förderrichtlinie eingeflossen. Nicht zuletzt deshalb werden auch Fahrzeuge, wie das
sogenannte „Londontaxi-Black Cab“ grundsätzlich als förderungsfähig erachtet, soweit
diese den in den Förderrichtlinien beschriebenen Kriterien entsprechen.
Berlin, den 4. Februar 2019
In Vertretung
Daniel T i e t z e
Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales