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Vorbemerkung des Abgeordneten:
Mit dem #Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des #Verkehrsflughafens #Schönefeld vom 13. August
2004 gab es zahlreiche Festlegungen und Verfügungen zum #Flughafenausbau am Standort Schönefeld.
Die Verfügungen haben hierbei keinen empfehlenden Charakter, sondern sie besitzen einen nicht verhandelbaren
und nicht interpretierbaren Status.
- Wie geht der Senat mit den verfügenden Festlegungen zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-
Schönefeld im Teil A des Planfeststellungsbeschlusses um bzw. was hat er getan, um den rechtlichen
Verpflichtungen daraus zu entsprechen?
Zu 1.: Der Planfeststellungsbeschluss ist für die Umsetzung der planfestgestellten
Maßnahmen bindend und bildet die Grundlage für die weitere Planung der Ausbaumaßnahmen.
Die weiterführenden Planungen werden von den zuständigen Genehmigungsbehörden
auf Konformität mit der Planfeststellung geprüft. Die hierzu erforderlichen
Anträge und Nachweise sind durch die FBB den zuständigen Genehmigungsund
Planfeststellungsbehörden vorzulegen. - Stehen aus Sicht des Senats die Pläne zum #Weiterbetrieb von #SXF nach #Eröffnung des #BER im
Widerspruch zu den Regelungen zu SXF des Planfeststellungsbeschlusses? - Was hat der Senat bzw. die Gesellschafter der FBB GmbH getan, um die unter Punkt 7.3.6 „Weiternutzung
bestehender Anlagen“ bzw. im Unterpunkt 7.3.6.1 „Regierungsflüge/Protokollteil“ auf Seite
477 nicht gewährleistete Weiternutzung des Flughafens Schönefeld-Alt als Verkehrsflughafen, wie es
die Planung der FBB als Nutzung von SXF als T5 vorsieht, zu garantieren? - Wie haben die Gesellschafter bzw. die FBB GmbH agiert, um die beschränkenden Regelungen des
Planfeststellungsbeschlusses von 2004 auf Seite 477 aufzuweichen, wonach der bisherige Verkehrsflughafen
Schönefeld-Alt ausschließlich für Regierungsflüge und „für protokollarische Zeremonien zum
Empfang von Staatsgästen und der Abfertigung der damit verbundenen Flugbewegungen genutzt“
werden darf und nur ein Ausbau/Umbau für diesbezügliche Protokollanlagen etc. zugelassen ist?
2/2 - Mit welcher Begründung und auf welcher rechtlichen Grundlage halten Senat, Aufsichtsrat und Flughafengesellschaft
sowie die FBB-Gesellschafter an der Offenhaltung von Schönefeld-Alt nach Eröffnung
des BER fest, wenn der geltende Planfeststellungsbeschluss zum BER eine entsprechende Weiternutzung
als Verkehrsflughafen, T5, mit geplanten ca. 8 Mio. trotz Eröffnung des BER Passagieren per
annum nicht zulässt?
Zu 2. bis 5.: Der Weiterbetrieb der heute in Nutzung befindlichen Terminalanlagen in
Schönefeld-Alt nach Inbetriebnahme des Flughafens Berlin Brandenburg (BER) steht
nicht im Widerspruch zum Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004. Eine Nutzung
der bestehenden Anlagen zur Passagierabfertigung wurde nicht untersagt. Die
Ansiedlung der Anlagen des Bundes in Schönefeld-Alt wurde mit dem 20. Änderungsplanfeststellungsbeschluss
vom 15.09.2011 konkretisiert. Für den zeitlich befristeten
Double-Roof-Betrieb hat die FBB mit dem Bund eine entsprechende Vereinbarung getroffen,
die eine parallele Nutzung ermöglicht. - Wie beurteilt der Senat, dass diesbezüglich beim Bundesverwaltungsgericht Klage gegen den Weiterbetrieb
und den Ausbau des Flughafens „Schönefeld – Alt“ (SXF) auf unbestimmte Zeit eingereicht
wurde?
Zu 6.: Die FBB teilte mit, dass ihr eine Klage gegen eine Nutzung von Schönefeld-Alt
auf unbestimmte Zeit nicht bekannt sei. Beklagt werden die mit dem 27. Änderungsplanfeststellungsbeschluss
genehmigten temporären Maßnahmen von Flugbetriebsflächen
für die sichere Abwicklung des Rollverkehrs für den temporären Double-Roof-
Betrieb.
Berlin, den 20.12.2018
In Vertretung
Dr. Margaretha Sudhof
Senatsverwaltung für Finanzen