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	Bei der Antwort zu der Frage 3 b) der Schriftlichen Anfrage 18/13685 wurde zum Ausdruck
	gebracht, dass Starts und Landungen von #Luftfahrzeugen aufgrund der inzwischen
	anderen Nutzungen auf den #ehemaligen #Flughäfen #Tempelhof und #Gatow in der Regel
	ausscheiden. Nach der Rechtslage ist es in besonderen Ausnahmefällen jedoch möglich,
	dennoch dort Außenstarts und -landungen durchzuführen.
	Vorbemerkung des Abgeordneten:
	In seiner Antwort auf die schriftliche Anfrage DS 18/13685 führt der Senat unter anderem aus, „Die
	#Rosinenbomber dürfen nicht in Berlin landen, da die beiden #Originalschauplätze – Tempelhof und Gatow –
	stillgelegt sind.“
	Frage 1:
	Ist dem Senat bekannt, dass Landungen und Starts von Flugzeugen auch außerhalb von genehmigten
	Flugplätzen erfolgen können, wenn eine „Erlaubnis zu Außenstart und Außenlandung von Luftfahrzeugen“
	vorliegt?
	Antwort zu 1:
	Ja.
	Frage 2:
	Wäre demnach auch die Landung von Flugzeugen auf dem Areal des ehemaligen Flughafens Tempelhof
	möglich, wenn eine solche Genehmigung vorläge?
	Antwort zu 2:
	Ja.
	2
	Frage 3:
	Welche Behörde wäre für die Erteilung einer solchen Genehmigung zuständig? Welcher Obersten
	Dienstbehörde ist diese Stelle untergeordnet?
	Antwort zu 3:
	Für Genehmigungen gemäß § 25 Absatz 1 Luftverkehrsgesetz (Außenstart- und
	Landeerlaubnis) wäre im vorliegenden Fall die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde
	Berlin-Brandenburg (LuBB) zuständig. Die LuBB ist der Senatsverwaltung für Umwelt,
	Verkehr und Klimaschutz nachgeordnet.
	Frage 4:
	Voraussetzung für die Genehmigung einer Außenlandung ist das Einverständnis des
	Grundstückseigentümers. Wer ist dies im Falle des ehemaligen Flughafens Tempelhof?
	Antwort zu 4:
	Grundstückseigentümer der Flächen der ehemaligen Start und Landebahnen des
	Flughafens Berlin-Tempelhof ist das Land Berlin; kleinere Freiflächen am Rande des
	Tempelhofer Felds gehören dem Bund.
	Frage 5:
	Lässt sich aus den Antworten zu den Fragen 3. und 4. schließen, dass das Land Berlin, vertreten durch den
	Senat, sowohl die Erlaubnis als Grundstückseigentümer als auch die luftrechtliche Genehmigung zur
	Außenlandung der Rosinenbomber auf dem ehemaligen Flughafen Tempelhof erteilen könnte?
	Frage 6:
	Falls ja: Wurde dies seitens des Senats erwogen?
	Frage 7:
	Falls nein: Warum nicht?
	Antwort zu 5, zu 6 und zu 7:
	Die Genehmigung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der zuständigen Behörde
	liegt ein derartiger Antrag nicht vor. Insofern lässt sich aktuell keine Aussage treffen.
	Berlin, den 29.06.2018
	In Vertretung
	Jens-Holger Kirchner
	Senatsverwaltung für
	Umwelt, Verkehr und Klimaschutz